4 Jahre Haft Entgehen?

4 Antworten

Für einen Haftbefehl gibt es keine Verjährung, für den Grund, der dem Haftbefehl zugrunde liegt dagegen schon. Handelt es sich um U-Haft, so gelten die Verjährungsfristen des § 78 StGB. Wenn bereits ein Urteil ergangen ist und die Strafe vollstreckt werden soll, gelten die Fristen des § 79 StGB. So ist das richtig

Jigzaw71 
Fragesteller
 05.06.2020, 05:32

Rechtherzlichen Dank!

Habe das gerade eben Gegoogelt und falls ich mich jetzt nicht total verschaut habe heißt es dort bei einer Strafe von 1-5 also in dem Falle 4 J. , verfällt die Haftstrafe nach 10 Jahren und er könnte wieder ohne Probleme nach Deutscjland zurück ohne das ihn die Strafe blüht? danke für die Antwort falls richtig !:)

Ein Haftbefehl verjährt nicht einfach so.

Es kann nicht sein das man jemanden schwer verletzt und auch noch mit Drogen zu tun hat und dann sich verpisst.

Abgesehen davon ist die Chance viel zu gering, um nicht entdeckt zu werden...

Dieial02  05.06.2020, 05:26

hat zu tun wo man sich aufhält und wie alt man ist ob man im Autoverkehr ist und so weiter ein Opa hätte höher Chancen nicht erwischt zu werden 😄

Jigzaw71 
Fragesteller
 05.06.2020, 05:27

Danke für die schnellen Antworten ! :-)

warum sie ihn nicht finden und wieso sei mal da hingestellt. die Frage ist und bleibt nur funktioniert das, dass eine Gefängnisstrafe fallengelassen wird bzw. nichtmehr absitzen muss da er diese 5-10 Jahre nicht gefunden wurde?

Wenn bereits ein Urteil und Haftbefehl vorliegt, gelten die Fristen für die Strafvollstreckungsverjährung, lt. StGB §79 wäre dies bei einer Haftstrafe von 4 Jahren eine Frist von 10 Jahren

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__79.html

Wenn jemand bereits verurteilt ist verjährt dies nicht.

Anders ist es, wenn eine Straftat noch nicht vor Gericht war, keine Verurteilung statt fand, dann gibt es Verjährungsfristen aber auch da nicht in jedem Fall.....so zum Beispiel für Kriegsverbrechen.

Jigzaw71 
Fragesteller
 05.06.2020, 05:36

Hm?? Die einen sagen so die anderen so ... schlussendlich was ich nun vermehrt gehört habe verjährt also doch eine Strafe in diesem Maße bei 10 Jahren. Also stimmt das nicht das keine verurteile Strafe nicht verjähren kann. '

Prinzessle  05.06.2020, 05:44
@Jigzaw71

Die Verjährung ist gegeben, wenn eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wenn der Verklagte dann in den nächsten 10 Jahren sich nichts mehr zu Schulden kommen lässt.......Wird der Eintrag gelöscht und die Strafe muss nie wieder abgesessen werden.

Passiert aber in dieser Zeit wieder etwas so muss er zusammen mit der neuen Strafe, die Alte auch absitzen.

Jigzaw71 
Fragesteller
 05.06.2020, 05:48
@Prinzessle

Achso danke nun verstehe ich. Falls aber beispielsweise der Haftbefehl in 7 Tage rechtskräftig wird, die gesamtstrafe aus mehreren Delikten sich auf 4 Jahre erstreckt, er aber 10 Jahre nicht gefunden werden sollte. passiert ihn dann noch was in 10 Jahren und 8 Tagen?

Prinzessle  05.06.2020, 05:57
@Jigzaw71

Wenn die Strafe bedingt war, dann schon.......bei einer auf Bewährung ausgesetzten Strafe muss man auch nicht untertauchen, sondern eben sich nur bewähren ab Dato Gesetzestreu zu leben, zumindest all die Jahre die zur Verjährung eingetragen wurden.

Jigzaw71 
Fragesteller
 05.06.2020, 06:01
@Prinzessle

Wie meinen sie bedingt ?

Prinzessle  05.06.2020, 06:02
@Jigzaw71

Also wenn man keine Bewährung bekam . Ich verschrieb mich.....es sollte unbedingt heissen.

Jigzaw71 
Fragesteller
 05.06.2020, 06:04
@Prinzessle

Bewährung ist leider nicht gegeben, sondern nur eine Haftstrafe die nun bald ansteht.

Prinzessle  05.06.2020, 14:06
@Jigzaw71

Bring das hinter dich. Dann kannst du nachher wieder autark unterwegs sein. Bei guter Führung wirst du nicht die ganzen 4 Jahre absitzen müssen....der Rest kriegst du dann auf Bewährung.

Antitroll1234  05.06.2020, 05:36
Wenn jemand bereits verurteilt ist verjährt dies nicht.

...nur bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe.

ZuumZuum  05.06.2020, 06:16

Wenn jemand bereits verurteilt ist verjährt dies nicht.

Doch tut es, das ist die sogenannte Vollstreckungsverjährung nach

§ 79 StGB

(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.

(2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht.

(3) Die Verjährungsfrist beträgt

1. fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,

2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,

3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,

4. fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,

5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.