Wiedereinstellung über Leiharbeit

2 Antworten

Die Drehtürklausel gilt im Übrigen nur für Arbeitsverhältnisse, die innerhalb von 6 Monaten nach der Entlassung eingegangen werden.

Was du machen kannst, ist die Agentur für Arbeit zu informieren (anonymus), um den Equal-Pay - Grundsatz überprüfen zu lassen. Der Zoll macht das auch gerne, ist aber für Equal-Pay bußgeldrechtlich nicht zuständig, aber im Rahmen einer normalen Kontrolle würde das mitgeprüft (hoffe ich zumindest).

Das Problem ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz AÜG geregelt, besonders § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 und § 10 Abs. 4 geregelt.

Grundsätzlich ist die Wiedereinstellung als Leiharbeitnehmer nach einer Kündigung durch den "regulären" Arbeitgeber nicht verboten - wohl aber die Wiedereinstellung unter schlechteren Bedingungen als denen der vergleichbaren Beschäftigten im ausleihenden Betrieb.

Allerdings trifft das für Dich ohnehin nicht zu, wie auch DerHans schon festgestellt hat, da Du nach Deiner Aussage selbst Dein Arbeitsverhältnis gekündigt hast (was ich übrigens überhaupt nicht verstehe: Denn wieso ist ein "drohender" Stellenabbau Grund für eine Eigenkündigung, wenn bei einer betriebsbedingten Kündigung möglicherweise sogar ein Anspruch auf Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht?!?).

Genauere Informationen zu der "Drehtürklausel" findest Du z.B. auch hier: http://www.aok-business.de/praxis-aktuell/newsletter/2011/0511-zeitarbeit/ .