Wie viel darf ich verdienen, wenn mein Partner arbeitslos ist?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

"uns wurde erzählt, daß mein verlobter gar nichts bekommt, da wir ja dann in einem eheähnlichen verhältnis leben und ich wohl zu viel verdiene?!"

Mit solchen mündlichen Aussagen wird man auch teils beim Jobcenter abgewimmelt. Der Begriff "eheähnliches Verhältnis" liest sich im SGB II - Bereich als "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" nach § 7 SGB II. Und für so eine VuE- BG wäre zwingende Voraussetzung, dass zusammenlebend (ohne gemeinsames Kind) auch eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Dass man sich Bett und Tisch teilt, bedeutet aber noch lange nicht, dass man deshalb auch über das Geld und Vermögen des Anderen verfügt und einander finanziell unterhält bzw. unterhalten will.

Für den ALG2- Träger ist es natürlich günstiger, wenn bei einem Paar auch eine VuE- BG vorliegt .. und entsprechend werden unverheiratete Paare auch gerne in diese Richtung "gedrängt". Ihnen wird vermittelt, dass sie füreinander aufkommen müssen - auch wenn es tatsächlich gar nicht der Fall ist.

Falls Ihr nicht als Verantwortungs-und Einstehensgemeinschaft zusammenlebt und daher keine BG bildet, sollte sich dein Freund besser gleich abgewöhnen, beim Jobcenter und allen seinen ALG2- Angelegenheiten mit diesem "WIR"- Denken und -Reden aufzutreten, das dich "beinhaltet". Wenn Ihr keine BG darstellt, hast du mit seinen finanziellen und "amtlichen" Geschichten ja nichts zu tun. Du müsstest auch keine Auskünfte zu deinem Einkommen oder Vermögen erteilen, und dein Freund dürfte darüber aus Datenschutzgründen Dritten gegenüber gar keine Angaben machen, selbst wenn er über deine Finanzsachen Bescheid wüsste. Sinnvollerweise würdet Ihr ja sicher vor allem wegen der Wohnkosten eine Kostenbeteiligungsvereinbarung miteinander abschließen (z.B. Muster http://hartz.info/index.php?topic=30027.0 ) , die er dem Jobcenter wegen seinem Anteil an den Unterkunftskosten vorlegt (und die Überweisungsbelege für seine Anteils- Zahlungen an dich bzw. den Energieversorger o.ä. bewahrt er dann gut auf).-

Es ist wichtig, dass dein Freund sich nicht abwimmeln lässt und seine Anträge/Unterlagen immer nachweislich schriftlich (mit Kopie für sich) einreicht und auf einen schriftlichen Bescheid besteht. Anträge müssen angenommen und beschieden werden, ein Termin zur Abgabe ist nicht erforderlich . Wenn nötig, die Unterlagen vor einem Zeugen eintüten, es den Zeugen auf einer Kopie mit Datum bestätigen lassen u. dann in seinem Beisein per Rückschein-Einschreiben abschicken. Oder im Beisein eines Zeugen (von ihm auf dem Schreiben u. der Kopie mit Datum und Uhrzeit bestätigt) die Unterlagen in den Hausbriefkasten des Jobcenters einwerfen.

wenn ihr kein gemeinsames kind habt und getrennt wirtschaftet, bildet ihr im ersten jahr nicht automatisch eine bedarfsgemeinschaft... zumindest solange ihr nicht verheiratet seid. keine bg= keine anrechnung deines einkommens auf den bedarf deines verlobten.

bildet ihr eine bg, dann bekommt ihr entweder beide hartz4 oder keiner. es wird euer gesamtbedarf (regelsätze plus kdu) ermittelt und das anrechenfähige einkommen abgezogen. der freibetreg (100 euro grundfreibetrag, 100-1000 20%, 1000-1200/1500 euro 10%) wird aus dem brutto errechnet und vom netto abgezogen = anrechenfähiges einkommen.

aber nicht nur dein einkommen spielt dabei eine rolle. auch dein vermögen (wenn es über den freibeträgen liegt), kann zu einem ausschluss aus dem leistungsbezug führen.

nupni1976 
Fragesteller
 23.07.2011, 06:53

vielen dank erstmal für die antwort!

ich muss aber nochmal kurz nachfragen, da ich es nicht ganz verstanden habe. bin rechentechnisch leider nicht sehr begabt......

uns wurde erzählt, daß mein verlobter gar nichts bekommt, da wir ja dann in einem eheähnlichen verhältnis leben und ich wohl zu viel verdiene?!

ivonne82  23.07.2011, 12:33
@nupni1976

zuerst müsste mal geklärt werden ob überhaupt eine bedarfsgemeinschaft besteht. alleine das zusammenleben mit deinem verlobten begründet keine bg. das jobcenter darf von einer bg ausgehen wenn ihr verheiratet seid, 1 jahr zusammenlebt, ihr ein gemeinsames kind versorgt und/oder ihr gemeinsam wirtschaftet (gemeinsames konto usw.). ist das alles nicht der fall, hat dein einkommen keinen einfluss auf seine leistungen.

solltet ihr eine bg darstellen, wird der gesamtbedarf ( 2x 90% regelsatz plus tatsächlicher, angemessene kosten der unterkunft und heizung) ermittelt und das anrechenfähige einkommen davon abgezogen. auf dein einkommen habt ihr einen freibetrag der nicht als einkommen angerechnet werden darf. dieser wird wie oben beschriben berechnet... zb. 1200 brutto/900 netto= 300 euro freibetrag (100 grundfreibetrag, 100-1000 20% (180 euro), 1000-1200 10% (20 euro). diese 300 euro werden dann vom netto abgezogen= (900-300) 600 euro anrechenfähiges einkommen. diese 600 euro würden nicht mal den regelsatzbedarf decken... es gäbe also zusätzlich zu deinem lohn eine aufstockung vom staat.

sollte dein anrechenfähiges einkommen jedoch ausreichen um den bedarf vol zu decken, gibt es tatsächlich nichts. noch zu beachtn wäre dann, dass dein verlobter nicht mehr über das jobcenter krankenversichert ist.

das mit deinem partner ist kein problem denke ich. denn wenn du geld einbringst und die miete bezahlen kannst ist das ok andernfalls denke ich, dass das arbeitsamt meint, wenn du verdienst, dann kannst du für euch beide aufkommen also bin ich mir da nicht sicher ich denke eher das du nur begrenzt viel verdienen kann. hat dein partner einen job, um für sich alleine zu sorgen, fallt ihr beide aus dieser sache raus und du/ihr darfst/dürft soviel verdienen wie du/er/ihr wollt/willst/will :D:D:D

Ivonne hat es ja alles schon ausführlich erklärt. Nur nochmal zur Frage, ob BG/ nicht BG : http://www.gutefrage.net/frage/ergaenzendes-alg2-bei-halbtags-stelle-partnerin-ist-studentin

Wobei es allerdings unter Umständen zu Problemchen mit dem Jobcenter kommen könnte, wenn man sich einerseits als getrennt wirtschaftend ohne gegenseitiges Einstehen (= keine BG) anmeldet, aber gleichzeitig voneinander als "Verlobten" spricht. Rein rechtlich ist ein Verlöbnis zwar "nur" ein Vertrag, mit dem man sich verspricht, künftig die Ehe -und damit eine gegenseitige Unterhaltspflicht- miteinander einzugehen (wobei es aber mWn nicht möglich ist, auf Erfüllung dieses Versprechens zu klagen). Man muss aber u.U. damit rechnen, dass das Jobcenter bei "Verlobten" genauer nachhaken wird und evtl. von einem bereits jetzt vorliegenden finanziellen Einstehen füreinander (= BG) ausgeht.

Bei Gesprächen und Auskünften sollte man sich gegenüber dem Jobcenter (ganz allgemein) immer auf leistungsrelevante Fakten und Infos beschränken.

da besteht keine Chance (wenn ich mich jetzt nicht sehr irre). Pro Person werden doch höchstens 400 angerechnet. Das heisst, sobald du mehr als 800 (ca.) verdienst, bekommt er automatisch nichts.