Angenommen den Fall, dass mehrere Autos vorsätzlich durch Kratzen und Schläge beschädigt werden. Die Täter sind Kinder, die das auf dem Schulweg gemacht haben, so dass man den Eltern nicht die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorwerfen könnte.
Weiter angenommen, die Eltern weigern sich, für den entstandenen Schaden in irgendeiner Form aufzukommen.
Kinder sind ja nicht strafmündig, können also nicht belangt werden. Die jeweiligen Haftpflichtversicherungen würden bei Vorsatz nicht zahlen.
Bleiben die Geschädigten also zu hundert Prozent auf ihren Kosten sitzen?
Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:
Nein. Die Haftpflichtversicherung der Eltern müssen dafür aufkommen. Bei Kindern (kommt auf das Alter an) wird Vorsatz noch anders ausgelegt als bei Erwachsenen.

Man muß hier Strafmündigkeit und Deliktsfähigkeit unterscheiden.
Für den Schadenersatz kommt es nur auf die Deliktsfähigkeit an. Die beginnt mit sieben Jahren; im Straßenverkehr mit zehn Jahren. (Nein; nicht mit 12. Keine Ahnung, woher dieses Gerücht kommt; in § 828 Abs. 2 BGB steht immer noch zehn.)
Das Zerkratzen von stehenden Autos ist nach ständiger Rechtsperechung nicht dem Straßenverkehr zuzuordnen. Damit haftet das Kind ab sieben Jahren selbst. Ist das Kind jünger, hat der Geschädigte ein Problem.
Aha, danke!
Aber dann muss man sich zur Schadensregelung wohl eines Antwalts bedienen, wenn die Polizei mit so einem Fall nichts zu tun haben will, vermute ich.

Es kommt etwas auf die Haftpflichtversicherung der Eltern an. Da prinzipiell Kinder unter 12 nicht regreßpflichtig sind, werden sie nicht zahlen müssen. Auch die Eltern oder ihre Haftpflichtversicherung nicht! Es sei denn sie haben die Haftpflichtversicherung explizit so abgeschlossen. Diese Möglichkeit gibt es. Sie hilft, Ärger mit dem Nachbarn zu ersparen.
Das setzt verständige Eltern voraus. - Leider gibt es auch andere.
Aber gut, dass Du das mit der Versicherung erwähnt hast. Ich werde daraufhin schon mal unsere eigene überprüfen.
neurodoc am 14. Oktober 2007 20:01 ich weiß es nur, weil mich meine Versicherungsagentin kürzlich darauf aufmerksam gemacht hat.

Also ich kann da nur aus meiner eigenen (wilden) Kindheit erzählen. Ich hatte zusammen mit meinem Bruder um die Wette Steine aufs Schuldach geschmissen, mein Bruder traf meistens das Dach, ich immer irgendein Fenster. Die Haftpflichversicherung unserer Eltern hatte den Schaden beglichen. Allerdings mussten meine Eltern sich anschließend eine andere suchen.
Ein paar Jahre später fuhr meine kleine Schwester und mein kleiner Bruder auf einem Schrottplatz Bagger. Danach war selbst der Schrott nicht mehr zu gebrauchen. Dem Besitzer wurde zwar eine Teilschuld zugesprochen, da er den Schlüssel im Bagger stecken ließ aber das Grundstück war abgeschlossen und ein Schäferhund hielt "Wache". Die Haftpflichtversicherung meiner Eltern beglich den Teil der Schuld.
Wir hatten als Kinder eigentlich eine Menge Mist verzapft (einmal hatte mein Bruder den S-Bahn-Verkehr regeln wollen und somit alles lahmgelegt), meine Eltern sind aus zwei Haftpflichversicherungen rausgeflogen. Aber beglichen wurde jeder Schaden.
Also muss ich aus Erfahrung ArnoM zustimmen.
Ui, der Clan der Schurken war aber ein wilder (:-)!
Das mit der Haftpflichtversicherung ist zwar tröstlich, wenn aber die Eltern der "schuldigen" Kinder nicht mitspielen, schauen die Geschädigten wohl wieder in die Luft. Schließlich kann man ja nicht so ohne weiteres rauskriegen, ob und wo jemand haftpflichtversichert ist - oder?
schurke am 14. Oktober 2007 19:49 Das kann ich Dir ehrlich gesagt gar nicht sagen. Dürfte eigentlich nur schwierig werden, wenn die Kinder unter 12 sind.
Meinen Eltern war der Mist, den wir verbockt hatten immer so peinlich, dass sie an eine schnelle Regulierung interessiert waren. Nur mein Vater musste manchmal heimlich lachen.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden herbeiführt, ist zum Schadenersatz verpflichtet (§ 823 I BGB).Wer das siebente, aber noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet hat, haftet bei Vorsatz (§ 828 II BGB). Haben mehrere den Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich -gesamtschuldnerische Haftung; d.h., daß bei mehreren Tätern jeder für den gesamten Schaden verantwortlich gemacht wird- (§ 830 BGB). Ber Minderjährigen haftet(en) jedoch der/die Aufsichtspflichtige(n) (§832 I BGB), es sei denn, die Aufsichtspflichtigen haben ihrer Aufsichtspflicht genügt und der Schaden wäre auch bei genügender Aufsichtspflicht entstanden (§ 832 I,2 BGB). In Deinem Fall haften die Eltern für den gesamten Schaden wegen -nun springen wieder alle Besserwisser an die Decke- Verletzung der Aufsichtspflicht über ihre minderjahrigen Kinder. Dabei kann sich der/die Geschädigte ein Elternpaar heraussuchen und dieses belangen; dieses Elternpaar kann dann seinerseits sich den anteiligen Schaden von den übrigen Aufsichtspflichtigen ersetzten lassen.
kurze antwort JA
Shira am 14. Oktober 2007 19:26 Die Antwort war ja einfach. Ich zerbreche mir schon die ganze Zeit den Kopf, wie ich auf die umfangreiche Frage antworten kann.
Highlight am 14. Oktober 2007 19:30 Bist Du Dir sicher, Binford? Insofern es Zeugen gibt, dass die Kinder die Autos beschädigt haben, müßten da nicht die Eltern für den Schaden aufkommen?
Ich erhielt erst letzte Woche die Auskunft, dass Kinder quasi keine Sachbeschädigung begehen können (sagte mir ein Polizist).
Wenn es also kein Vergehen gibt, wie kann man da die Eltern belangen?
Trotzdem sträubt sich mein Gerechtigkeitssinn gegen diese Situation.
Schiebedach am 14. Oktober 2007 20:06 Der Polizeibeamte hatte Recht in Bezug auf das Strafgesetzbuch; für zivilrechtliche Ansprüche gilt das BGB: und da können minderjährige Kinder sehr wohl belangt werden!
Das ist immerhin beruhigend!

die erste Frage ist wirklich, wie alt die Kinder sind und ob der Schaden durch die Polizei aufgenommen wurde..dann gehtes über die Staatsanwaltschaft zur Jugendgerichtsbarkeit und kann mit Sozailstunden geandet werden..sollte allerdings auch Vabdalismus vorliegen, zahlt entweder die Kasko oder man bleibt erstmal auf den Kosten sitzen, welche man allerdings dann auch zivilrechtlich einklagen kann und dann fällig werden, wenn die Verursacher eigenes Geld verdienen
wir hatten einen aehnlichen Fall in der nachbarschaft, Du kannst lediglich gegen die eltern klagen wegen verletzung der aufsichtspflicht und richtig auf dem schulweg hast du da nahezu keine chance...
Nachtrag: inzwischen bin ich noch ein bisschen schlauer: man kann durchaus auch strafunmündige Kinder bei der Polizei anzeigen; die Anzeige wird dann zum Jugendamt weitergeleitet und die Eltern werden vom Jugendamt einbestellt und müssen sich zum Sachverhalt äußern.