Wer kommt für einen Schaden auf, den ein oder mehrere Kinder vorsätzlich begangen haben?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden herbeiführt, ist zum Schadenersatz verpflichtet (§ 823 I BGB).Wer das siebente, aber noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet hat, haftet bei Vorsatz (§ 828 II BGB). Haben mehrere den Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich -gesamtschuldnerische Haftung; d.h., daß bei mehreren Tätern jeder für den gesamten Schaden verantwortlich gemacht wird- (§ 830 BGB). Ber Minderjährigen haftet(en) jedoch der/die Aufsichtspflichtige(n) (§832 I BGB), es sei denn, die Aufsichtspflichtigen haben ihrer Aufsichtspflicht genügt und der Schaden wäre auch bei genügender Aufsichtspflicht entstanden (§ 832 I,2 BGB). In Deinem Fall haften die Eltern für den gesamten Schaden wegen -nun springen wieder alle Besserwisser an die Decke- Verletzung der Aufsichtspflicht über ihre minderjahrigen Kinder. Dabei kann sich der/die Geschädigte ein Elternpaar heraussuchen und dieses belangen; dieses Elternpaar kann dann seinerseits sich den anteiligen Schaden von den übrigen Aufsichtspflichtigen ersetzten lassen.

die erste Frage ist wirklich, wie alt die Kinder sind und ob der Schaden durch die Polizei aufgenommen wurde..dann gehtes über die Staatsanwaltschaft zur Jugendgerichtsbarkeit und kann mit Sozailstunden geandet werden..sollte allerdings auch Vabdalismus vorliegen, zahlt entweder die Kasko oder man bleibt erstmal auf den Kosten sitzen, welche man allerdings dann auch zivilrechtlich einklagen kann und dann fällig werden, wenn die Verursacher eigenes Geld verdienen

Nein. Die Haftpflichtversicherung der Eltern müssen dafür aufkommen. Bei Kindern (kommt auf das Alter an) wird Vorsatz noch anders ausgelegt als bei Erwachsenen.

Also ich kann da nur aus meiner eigenen (wilden) Kindheit erzählen. Ich hatte zusammen mit meinem Bruder um die Wette Steine aufs Schuldach geschmissen, mein Bruder traf meistens das Dach, ich immer irgendein Fenster. Die Haftpflichversicherung unserer Eltern hatte den Schaden beglichen. Allerdings mussten meine Eltern sich anschließend eine andere suchen.

Ein paar Jahre später fuhr meine kleine Schwester und mein kleiner Bruder auf einem Schrottplatz Bagger. Danach war selbst der Schrott nicht mehr zu gebrauchen. Dem Besitzer wurde zwar eine Teilschuld zugesprochen, da er den Schlüssel im Bagger stecken ließ aber das Grundstück war abgeschlossen und ein Schäferhund hielt "Wache". Die Haftpflichtversicherung meiner Eltern beglich den Teil der Schuld.

Wir hatten als Kinder eigentlich eine Menge Mist verzapft (einmal hatte mein Bruder den S-Bahn-Verkehr regeln wollen und somit alles lahmgelegt), meine Eltern sind aus zwei Haftpflichversicherungen rausgeflogen. Aber beglichen wurde jeder Schaden.

Also muss ich aus Erfahrung ArnoM zustimmen.

soust 
Fragesteller
 14.10.2007, 19:44

Ui, der Clan der Schurken war aber ein wilder (:-)!

Das mit der Haftpflichtversicherung ist zwar tröstlich, wenn aber die Eltern der "schuldigen" Kinder nicht mitspielen, schauen die Geschädigten wohl wieder in die Luft. Schließlich kann man ja nicht so ohne weiteres rauskriegen, ob und wo jemand haftpflichtversichert ist - oder?

schurke  14.10.2007, 19:49
@soust

Das kann ich Dir ehrlich gesagt gar nicht sagen. Dürfte eigentlich nur schwierig werden, wenn die Kinder unter 12 sind.

Meinen Eltern war der Mist, den wir verbockt hatten immer so peinlich, dass sie an eine schnelle Regulierung interessiert waren. Nur mein Vater musste manchmal heimlich lachen.

Shira  14.10.2007, 19:51

Du meine Güte Schurke, das hätte ich aber jetzt nicht von dir gedacht! ;-)

schurke  14.10.2007, 19:55
@Shira

Ich wollte doch auch mal das Dach treffen.................

Dafür bin ich heute ganz lieb.

Man muß hier Strafmündigkeit und Deliktsfähigkeit unterscheiden.

Für den Schadenersatz kommt es nur auf die Deliktsfähigkeit an. Die beginnt mit sieben Jahren; im Straßenverkehr mit zehn Jahren. (Nein; nicht mit 12. Keine Ahnung, woher dieses Gerücht kommt; in § 828 Abs. 2 BGB steht immer noch zehn.)

Das Zerkratzen von stehenden Autos ist nach ständiger Rechtsperechung nicht dem Straßenverkehr zuzuordnen. Damit haftet das Kind ab sieben Jahren selbst. Ist das Kind jünger, hat der Geschädigte ein Problem.

soust 
Fragesteller
 14.10.2007, 20:09

Aha, danke!

Aber dann muss man sich zur Schadensregelung wohl eines Antwalts bedienen, wenn die Polizei mit so einem Fall nichts zu tun haben will, vermute ich.