WEG Recht Fenster vergrößern

4 Antworten

das es bei Fenstern um die Aussenfassade geht und die Optik des Gesamthauses haben die Meisten Häuser die Fenster als Gemenschaftsobjekt deklariert. Das bedeutet, dass alle Zustimmen müssen wenn du daran was ändern möchtest. Zumindest war das so bei uns in HH vor 3 Monaten bei einem ähnlichen Fall....

PhenomenumX 
Fragesteller
 11.03.2013, 17:01

Das ist klar. Die Schreiben an die Eigentümer des einen Gebäudes sind raus und ich hoffe das ich keine Absage erhalte. Meine Angst war nur das dies dann trotz Eigentümerbeschluss nicht reicht, da ich gelesen habe das es Fälle gibt in denen es auch nicht genügt wenn man jemanden mehrfach angeschrieben hat und man nach einer Frist keine Antwort erhält, dann gilt dies nicht als ja oder nein. Damit meine ich, bei der Versammlung waren natürlich nicht alle 30 Eigentümer da und der Beschluss wurde ja mit der einfachen mehrheit gefaßt und nicht von allen 100%.

FordPrefect  11.03.2013, 17:06
@PhenomenumX

Die Schreiben an die Eigentümer des einen Gebäudes sind raus und ich hoffe das ich keine Absage erhalte.

Es müssen 100% Zustimmung erreicht werden. Meldet sich einer nicht bzw. ist auch nur einer der Miteigentümer nicht erreichbar, ist der Beschluss ungültig.

Das alleine ist aber nichts wert. Du brauchst zudem eine Baugenehmigung, wenn Du die Außenansicht veränderst. Das ist nach Landesbauordnung eine genehmigungspflichtige Baumaßnahme.

Hallo "PhenomenumX",

wenn Sie danach fragen, welche Mehrheit benötigt wird, um die Vergrößerung Ihres Terassenfensters um 20cm durchzusetzen, so bin ich der Auffassung, dass hierzu, wie bereits auf der Eigentümerversammlung beschlossen, alle Eigentümer zustimmen müssen.

Im Hinblick auf Ihre Aussage, dass das Fenster Sondereigentum sei, könnte diese Feststellung gem. § 5 Abs. 2 WEG unwirksam sein.

Auch stellen Vergrößerungen und Veränderungen von Fenstern in bezug auf die Gestaltung des Rahmens, die Art des Materials, die Einteilung oder die Farbgebung eine bauliche Veränderung dar, die sich nachteilig auf die Gesamtoptik der Wohnanlage auswirken kann, wie auch "tapri" bereits festgestellt hat. Der Austausch von Fenstern ist also dann als nachteilige und damit zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung anzusehen, wenn es wegen der Gestaltung der Fenster zu Veränderungen im Erscheinungsbild einer bisher einheitlichen äußerlichen Fassade kommt (vgl. § 22 Abs. 1 WEG).

Sofern dies vorliegend der Fall ist, sollten Sie von baulichen Maßnahmen ohne Zustimmung aller Eigentümer absehen. Andernfalls wären Sie unter Umständen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes auf eigene Kosten verpflichtet.

Viele Grüße, Will

Wenn Du ein Fenster um 20 cm vergrößerst, geht das nicht ohne Eingriff in die Bausubstanz. Dafür ist auf jeden Fall eine Mehrheit der Eigentümer erforderlich.

Wenn es bereits den Beschluss gab, dass die Eigentümer des jeweiligen Gebäudes einstimmig ihre Zustimmung geben müssen, so ist das gültig. Voraussetzung ist jedoch die Rechtskraft des Beschlusses (Einspruchsfrist abgelaufen).

Vor Beginn der Arbeiten würde ich mir das Einverständnis jedes Eigentümers schriftlich geben lassen, dann gibt's nachher kein "ich habe aber nicht..."

Die Hausgemeinschaft hat in der Eigentümerversammlung beschlossen das (2Wohnblöcke) ALLE Eigentümer in dem haus in dem ich wohne zustimmen müssen.

Das ist per se primär gar nicht nötig. Denn bei einer baulichen Veränderung der Außenansicht sind sowieso nach Bau- und WEG-Recht alle Eigentümer zustimmungspflichtig. Einseitige Veränderungen ohne Einstimmigkeit wären rückbaupflichtig, weswegen das in keinem Fall eine Option darstellt. Abgesehen davon wäre zudem zunächst eine baurechtliche Genehmigung erforderlich.

PhenomenumX 
Fragesteller
 11.03.2013, 17:10

Eine baurechtliche Genehmigung ist in Baden Würrtemberg hierfür nicht notwendig, in anderen Ländern schon. LBO § 50 Abs. 1 Punkt 15.

FordPrefect  11.03.2013, 17:16
@PhenomenumX

Ja, wenn wir über BW sprechen, stimmt das :-)