Wann ist bluffen erlaubt und wann fängt der Betrug an?

7 Antworten

Hallo PlovMesti25,

das Ganze ist zwar kein Betrug im Sinne des § 263 StGB, aber dennoch ist der Bluff nicht zulässig. Die Strafprozessordnung sagt dazu folgendes aus:


§ 136a StPO - Verbotene Vernehmungsmethoden

(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten. 

(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet. 

(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.


Somit ist ganz klar geregelt, dass man den Angeklagten nicht durch Täuschung (und nichts anderes ist der von Dir beschriebene Bluff) in seiner

Willensentschließung

etwas zuzugeben was er ohne diese Täuschung nicht zugeben würde,  beeinflussen darf.

Schöne Grüße
TheGrow

Ganz so einfach ist die Antwort nicht.

Zunächst gäbe es bei einem derartigen "Bluff" kein Strafverfahren wegen Betrugs; wie du schon richtigt erkennst, fehlt der Vermögensvorteil.

Allerdings könnte dein Bluff mit dem § 136a StPO kollidieren, der die Täuschung verbietet. Durch Verstöße gegen den § 136a StPO gewonnene Aussagen sind nicht verwertbar.

Die Täuschung ist aber kein Eingriff in die freie Willensentschließung, wie manchmal angenommen wird. Sie ist aber eines Rechtsstaats unwürdig und deshalb verboten.

Aber nicht unter den Begriff der Täuschung fällt die kriminalistische List. Nun kommt  es darauf an, wie der Bluff aufgebaut ist. Verdrehst du die Tatsachen, wäre er verboten, überlässt du aber durch doppeldeutige Antworten oder Erklärungen dem Täter selbst, seine Schlussfolgerungen zu ziehen, fiele es noch unter den Begriff der List.

Du musst den Täter nicht sagen, dass man ein Film hat, auf dem er erkennbar ist (verbotene Täuschung), du könntest ihn aber darauf hinweisen, dass ein Film von der Tat existiert, der noch ausgewertet wird (und der Täter selbst seine Schlüsse zieht).

Es kommt also alles darauf an, wie dein Bluff aussieht. Er ist eine Gratwanderung, deren Beherrschung u.A. den guten Vernehmer ausmacht.

Ich denke das ist es wert, um einen Verbrecher auf die Schliche zu kommen. Aber keine Angst, es ist nicht mehr, als ein Bluff.

Die Vortäuschung falsche Tatsachen bleibt bestehend.

Es werden ja keine falschen Tatsachen vorgetäuscht wenn ausgesagt wird das der Täter gefilmt wurde.

Ob der Angeklagte nun daraufhin geständig ist, ohne das Video gesehen zu haben ist alleine sein Ding, zudem sein Anwalt wohl vorher Akteneinsicht hatte und das Video ebenfalls schon zu Gesicht bekommen haben dürfte.

Zwar entsteht kein Vermögensvorteil. Die Vortäuschung falsche Tatsachen bleibt bestehend.

Genau. Und da es eben an einem Merkmal fehlt, ist es auch kein Betrug. Keine Strafe ohne Gesetz ( § 1 StGB, das nennt man auch "Analogieverbot" ). Es ist und bleibt eben nicht mehr als ein Bluff.

Übrigens entsteht genau so wenig ein Vermögensnachteil. Und schon gar kein RECHTSWIDRIGER Vermögensvorteil. es fehlen also gleich mehrere Merkmale...