Trotz Vorstrafe zur Polizei?

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Hallo nathnath1016,

ich gehe mal davon aus, dass Du mit "Schwarzfahren" meinst, dass Du dreimal ohne gültigen Fahrschein im Bus oder im Zug oder einem anderen Verkehrsmittel erwischt worden bist.

Das Verkehrsunternehmen hat einen entsprechenden Strafantrag gestellt und die Polizei hat gegen Dich ein Ermittlungsverfahren nach folgender Rechtsgrundlage eingeleitet:


§ 265a StGB - Erschleichen von Leistungen

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar. 

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.


Das ist auch kein Kinderspiel mehr, dass ist auch keine Ordnungswidrigkeit, sondern das ist eine Straftat.

Und nicht nur, dass Du diese Straftat einmal begangen, sondern gleich dreimal begangen hast.

Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellt, aber sehr wahrscheinlich ist die Einstellung des Verfahrens aufgrund der dreifachen Begehung und des fehlenden Rechtsempfindens nicht.

Das bedeutet, dass Du Dich zumindest meiner Meinung nach, in einer Hauptverhandlung / Gerichtsverhandlung vor einem Richter verantworten musst.

Am Ende der Verhandlung wird der Richter dann da Urteil sprechen.

Zwar kannst Du als Jugendlicher nicht zu der im § 265a StGB genannten Freiheitsstrafe verurteilt werden, sondern Du wirst mit einer erzieherischen Maßnahme in Form von Sozialstunden rechnen müssen.

Ganz klar, damit bist Du vorbestraft. 

Zwar taucht die erzieherische Maßnahme nicht im Führungszeugnis auf, aber sie steht gem. § 3 Bundeszentralregistergesetz  im Bundeszentralregister.  

Und genau dieser Eintrag im Bundeszentralregister wird Dir später bei einer Bewerbung bei der Polizei im Weg stehen.

In den Bewerbungsunterlagen stehen später auch die beiden folgenden Fragen drin:

  1.  Sind sie Jemals gerichtlich verurteilt worden oder
  2. ist gegen Sie ein Strafverfahren anhängig

Hier musst Du dementsprechend die Verurteilung wahrheitsgemäß angeben. Lügen macht hier meist wenig Sinn, weil die Behörden Zugriff auf das Bundeszentralregister haben.

Das Du mit der Wahrheitsgemäße Angabe, dass Du bereits verurteilt worden bist keine Chance hast bei der Polizei angenommen zu werden, liegt im Sinne des folgenden Gesetzes:


§ 60 Bundesbeamtengesetz  - Grundpflichten

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.


Mit der dreifachen Begehung der Straftat des Erschleichens von Leistungen gem. § 265a StGB hast Du aber bereits gezeigt, dass Dein gesamtes Verhalten, dem des Beamtenstatus eben nicht gerecht wird.

Übrigens ist das nicht nur für Dich ein Ausschlusskriterium, sondern auch langwierige Beamte können entlassen werden, wenn sie eine Straftat begehen. Werden die Beamten unter einem Jahr Freiheitstrafe verurteilt, können sie Glück haben, dass sie nicht Entlassen werden. Bei einer Verurteilung über einem Jahr Freiheitsstrafe ist jeder Beamte ohne wenn und aber zu entlassen.

Schöne Grüße
TheGrow

Es gibt einen gravierenden Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat. Eine OW wird meistens mit einer Geldbuße belegt. Eine Straftat wird von Rechtswegen verfolgt, also Staatsanwalt.

OW werden nicht im Polizeilichen FZ eingetragen.

Bis zu deinem 14.Geburtstag bist du Schuldunfähig.

Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat § 21 StVG.

jurafragen  07.08.2015, 19:04

Das hat nun alles nichts mit der Frage zu tun.

Ich ging auch zur dieser "Anhörung" und dort wurde mir gesagt, dass ich deswegen jetzt angezeigt wurde

Ja, sonst hätte es diese "Anhörung" ja nicht gegeben.

Er hat auch diesen Text geschrieben und so alles mit meiner Erklärung

Achso, Dein Geständnis, dass er so diktiert hat ...

ob man trotz Vorstrafe (Erschleichen von Leistungen) zur Polizei darf. (Zur Info ich bin 15)

Du bist doch noch nicht vorbestraft und daran wird sich aller Voraussicht nach auch nichts ändern.

wfwbinder  07.08.2015, 17:28

top Antwort, alles richtig.

Im Führungszeugnis darf gar nichts stehen. Damit könntest du schon Schwierigkeiten bekommen zwecks Bewerbung.

jurafragen  07.08.2015, 17:20

Im Führungszeugnis darf gar nichts stehen

Und unter welchem Gesichtspunkt rechnest Du da mit einer Eintragung?