Schützt die Ewigkeitsklausel auch bei neuer Verfassung?
Guten Tag,
Mich interessiert ob die Ewigkeitsklausel[1] auch greift, wenn über Artikel 146 GG eine neue Verfassung gültig werden soll? Besonders wenn in dieser Verfassung die Gliederung Deutschlands in Länder geändert bzw. aufgehoben wird oder andere der ersten 20 Artikel des GG nicht beinhaltet sind.
[1]
> Artikel 79 Absatz 3 GG:
„Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“
[2]
> Art 146 GG: Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
4 Antworten
Da die Ewigkeitsklausel Bestandteil des GG ist, wird sie auch mit dessen Außerkrafttreten ihre Gültigkeit verlieren. Voraussetzung dafür ist nur eine neue vom Volk durch freie Abstimmung angenommene Verfassung. Diese kann z.B. eine andere Herrschaftsform vorschreiben, kann also auch den Föderalismus zu Gunsten eines Zentralstaats abschaffen, was bisher durch Art. 20 unmöglich ist.
Danke für die Auszeichnung! ;)
Das kann schon sein. Ich bin bei meiner Antwort eher von praktischen Erwägungen ausgegangen, denn eine tatsächliche Ewigkeit wird auch einer Ewigkeitsklausel nicht beschieden sein. Irgendwann wird möglicherweise auch die Demokratie gegen eine andere (weil bessere?) Regierungsform eingetauscht werden. Die allgemeine Menschenwürde soll selbstverständlich auch in alle Ewigkeit gelten, aber ob Art. 20 wirklich unersetzlich ist, wage ich zu bezweifeln. Meiner Meinung nach kann jedenfalls keiner behaupten, unsere derzeitige Staatsform sei so perfekt, dass sie völlig alternativlos ist und deswegen für immer in Stein gemeißelt ist.
Man kann das GG in dem Punkt nicht ändern. Wenn man eine Änderung in dem Punkt will, muss man das GG entsorgen.
Schon richtig.
Genau das passiert ja sowie ich es verstehe über Artikel 146.
Spitzfindige Frage: was ist, wenn man schlicht genau diesen Artikel 79 Abs 3 entsorgt ? Mehr als dieser Absatz schützt den Rest ja nicht ?
Viel wichtiger wäre für dich vielleicht mal darüber nachzudenken, was wäre, wenn es den 146 nicht gäbe: Meinst du, man könnte sich dann keine neue Verfassung geben?
Nicht vom Volk selbst; nur über Bundestag+Bundesrat und 2/3 Mehrheit überall.
Ist das Sarkasmus? :D
Wenn nicht: Genau deshalb habe ich den Gedanken anregen wollen. Wenn ein Volk sich selbst eine neue Verfassung gibt, dann geschieht das ja wohl in einer Art Revolution - und in dieser Hinsicht ist selbstverständlich völlig Wurst, was vorher verfasst war. 146 spricht gar selbst von "freier Entscheidung" und davon, dass er/das GG seine Gültigkeit dann verliert. Er ist also eher reine Poesie ;)
INNERHALB des GG-Regelwerks sind diese revolutionären Methoden nicht vorgesehen. Ich habe mich nur ans GG gehalten mit meiner Antwort und Revoluzzer sind verfassungsfeindlich, sagt sicher Mutti Merkel. :p
Ich bin nicht verfassungsfeindlich, nur poetisch, siehe meinen Hinweis ;p :D
Alles weitere - was man noch innerhalb oder außerhalb oder sonst oder nirgendwo sehen möchte, ist letztlich wohl nur philosophisch zu beantworten^^
Wenn ein Volk sich selbst eine neue Verfassung gibt, dann geschieht das ja wohl in einer Art Revolution
Nicht unbedingt. Ich erinnere mal an die DDR-Verfassung von 1968, die einzige deutsche Verfassung, die durch eine Volksabstimmung in Kraft gesetzt wurde.
Ich finde der Art. 146 GG ist ausreichend verständlich formuliert. Eine neuer Verfassung muss vom Volks angenommen sein, dann verliert das bisherige GG seine Gültigkeit und zwar ohne wenn und aber. Damit muss auch nicht irgendeine Formulierung in die neue Verfassung übernommen worden sein.
Eine neuer Verfassung könnte aber selbstverständlich ganze Passagen aus dem GG übernehmen, das wäre eine Angelegenheit der Autoren.
Sicherlich gibt es da verschiedene Ansichten.
Ich bin der Meinung das die Ewigkeitsklausel dann nicht greift.
Das ist sehr pauschal beantwortet, der Selbstschutz der Ewigkeitsklausel, insbesondere in Verbindung mit Art. 146 GG ist auch unter Verfassungsrechtlern umstritten.