Publizitätspflicht in einer OHG?

1 Antwort

Hi Iris94,

Deine Frage ist leider etwas weit gefasst. Ich fange mal mit den Grundlagen an, vielleicht hilft Dir das ja schon:

Die oHG ist grundsätzlich in das Handelsregister bei dem Amtsgericht anzumelden, in dessen Bezirk die ohG ihren Sitz hat, § 106 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB). Die bei Anmeldung anzugebenden und eintragungspflichtigen Informationen ergeben sich aus § 106 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB.

Die Anmeldung erfolgt in elektronischer Form durch einen Notar (§ 12 HGB), bei dem die vertretungsberechtigten Gesellschafter der oHG die Firma nebst Namensunterschrift zeichnen müssen. Die Anmeldung ist grds. von allen Gesellschaftern zu bewirken.

Wichtig ist, sich beim Notar durch gültige Ausweispapiere legitimieren zu können. Die Eintragungen in das Handelsregister werden durch eine Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht (siehe bundesanzeiger.de).

Treten nachträglich Änderungen ein, können diese ebenfalls eintragungspflichtig sein. Welche dies sind, ergibt sich aus § 107 HGB.

Darüber hinaus (nach erfolgter Eintragung) sind die Publizitätspflichten einer oHG vergleichsweise gering. So besteht z.B. im Grundsatz keine Pflicht den Jahresabschluss prüfen zu lassen und/oder offenzulegen. Ausnahmen hiervon bestehen lediglich für Kreditinstitute und Konzernunternehmen.

Grüße