Nutzungsänderung wirklich nötig?
Hallo,
ich plane derzeit im Haus meiner Oma die Gaststätte wieder aufleben zu lassen (das Haus steht in Hessen / Kreis Bergstraße). Der Bauantrag aus 1960 sagt aus, dass ein Wohnhaus mit Gaststätte auf dem Grundstück errichtet wird. Auch die Bauzeichnungen von weisen die Gaststätte eindeutig aus. Die Gaststätte wurde 1989 geschlossen. Meine Oma ist verstorben und ich habe das Haus 2008 gekauft.
Jetzt sind wir gerade am planen, da wir demnächst die Gaststätte wieder eröffnen wollten. Gem. Kreisbauamt muss ich aber eine Nutzungsänderung beantragen.
Kann mir jemand sagen ob das so wirklich korrekt ist (bitte mit Begründung)? Ich kann es leider überhaupt nicht nachvollziehen warum ein bereits genehmigtes Wohnhaus mit Gaststätte nochmal einer Nutzungsänderung unterzogen werden muss!?
Vielen Dank schon mal im Voraus!!!!
2 Antworten
Es gibt in der BRD einen sogenannten Bestandsschutz für Gastronomische Gewerbebetriebe,diese wurde in eurem Fall schon 1990 verwirkt,da die Gaststätte 1989 geschlossen wurde.Deshalb kommt ihr nicht ohne Nutzungsänderungsantrag aus,welcher auch ein Baugenehmigungsverfahren nach sich zieht,was nach den neuesten Richtlinien für Gaststätten und die mit im Haus befindlichen Wohnungen dargestellt werden muss,wie zB.Lager,Kühlräume,Parkmöglichkeiten,Sanitäranlagen,Brandschutzauflagen,Notausgänge,Elektrik in der neuen Gaststätte,mit modernsten Absicherungen aller Anschlüsse. Küche,Personal-WCs,Umkleide für das Personal,Waschräume für Personal,F 90 A1 Decken in den Gastroräumen,weil darüber Wohnungen sind,Fettabscheider für die Gastroküche usw.-es gibt direkt Architekturbüros,welche auf diese Dinge spezialisiert sind und Fehlerfreie Anträge und Bauausführungen anbieten !Diese Arbeiten sind nicht mit Bastlern zu bewältigen,da bei Gaststätten die Prüfkriterien sehr hoch angesetzt sind und auch ohne Kompromisse eingehalten werden und jeder Fehler kostet wieder mehr Geld !Also,erst schlau machen und dann handeln !
MFG Wollelan
Der baurechtliche Bestandsschutz geht mit der Aufgabe der genehmigten Nutzung, durch Abbruch und durch geänderte Baugenehmigung unter. Für den Einbau einer Gaststätte ist also, auch wenn baulich nichts verändert wird, immer eine Nutzungsänderung zu beantragen.
Die beantragte Gaststätte wird dann nach heutigem Baurecht geprüft, insbesondere Art des Baugebietes nach BauNVO, Stellplätze nach Stellplatzsatzung, Brandschutz, Schallschutz zu benachbarten Wohnungen etc.. Im Baugenehmigungsverfahren wird auch das Gaststättenrecht geprüft, indem die Gaststättenaufsicht (Ordnungsamt) beteiligt wird. Für die Konzession prüft diese dann nur noch die Vorschriften, die nicht dem Baurecht unterliegen.
Das bedeutet also auch, dass Du keine gaststättenrechtliche Betriebserlaubnis erhältst, wenn Du nicht eine Baugenehmigung vorlegen kannst.
Richtig. Dazu hätte man auch damals schon eine Baugenehmigung gebraucht.
Wenn die aber damals nicht eingerholt wurde hat das jetzt für die Neueinrichtung der Gaststätte keine Konsequenzen, denn die Nutzung wurde ja tatsächlich aufgegeben. Nur darauf kommt es an.
Doofe Frage, aber warum müsste da vorher nicht erst die Nutzungsänderung von der Gaststätte in Wohnraum erfolgen?