Nachgehender Leistungsanspruch zwischen Vollzeitjob und Vollzeitstudium?
Ich habe folgendes Problem:
Ab dem 23.05.23 war ich offiziell, da ich 23 Jahr alt geworden bin, bis zum 11.06.23 nicht krankenverichert. Am 12.09.23 habe ich eine Vollzeitstelle als Kellnerin angefangen und diese zum 10.09.23 beendet. Am 01.10.23 begann mein Vollzeitstudium, in dem ich eigentlich einen Anspruch auf Aufnahme in die Familienversicherung hätte. Meine Krankenversicherung verlangte erst 700€ für die Zeit vom 23.05 - 11.06 (mir wurde die Beitragsbemessungsgrenze von ca. 5000€ monatl. angerechnet) Nachdem ich mehrfach anrief, wurde mir versichert, dass es sich um eine Übergangszeit von >2 Wochen handelt und ich deswegen nichts zu zahlen hätte (zumal ich in dieser Zeit lediglich mein Kindergeld als Einkommen hatte!) Einkommensnachweise wurden auch abgegeben. Auch eine Immatrikulationsbescheinigung und ein Antrag auf Aufnahme in die Familienvers. wurde mittlerweile dreifach abgegeben, da ich immer noch nicht versichert wurde. Nun möchte die AOK knappe 4000€ von mir für den Zeitraum vom 10.09 -30.09 von mir. Ein weiteres Nachfragen ergab dass ich KEINEN nachgehenden Leistungsanspruch habe für den Zeitraum, da dieses wohl nur greift, wenn man von einem ins nächste Beschäftigungsverhältnis wechselt und die Übergangszeit unter einem Monat ist. Deswegen soll ich nun das Mindeste - laut Telefondame etwa 200 € je Übergangszeitraum (also zwei mal) - zahlen. Ich kann mir absolut nicht vorstellen, dass man Arbeiter hier nicht zur Kasse bittet, Studenten allerdings schon. Ich warte noch auf mein Bafög, habe also seit Studienbeginn aktuell überhaupt kein Einkommen und lebe von Leihgaben meiner Familie. Wichtig zu erwähnen ist hier wohl noch, dass ich in meiner „unversicherten Zeit“ im September den Krankenwagen für mich rufen musste, da ich einen Treppensturz hatte.
Kennt sich jemand hier aus und kann mir mehr über den nachgehenden Leistungsanspruch erzählen bzw. mich über meine Möglichkeiten aufklären?
Danke im Voraus!
2 Antworten
Es ist völlig richtig, dass du für die Zeit vom 23.05.2023 bis 11.06.2023 freiwillige Beiträge entrichten musst und gleiches gilt für die Zeit vom 11.09.2023 bis 30.09.2023.
§19 SGB V, nachgehender Leistungsanspruch wäre nur möglich wenn du dich zwischen 2 Beschäftigungsverhältnissen bewegt hättest oder in einer Kombi ALG I/ ALG II oder Beschäftigung.
Damit ist die Forderung deiner Krankenkasse völlig gerechtfertigt, der Mindestbeitrag/ Monat liegt incl. Pflegeversicherung bei ca. 230,-- Euro.
Und ja, man differenziert zwischen Beschäftigten und Studenten.
Prinzipiell gilt:
Wenn ein Monat überschritten wird, entfällt der nachgehende Leistungsanspruch rückwirkend. Das ist vollkommen korrekt.
Ab dem 23.05.23 war ich offiziell, da ich 23 Jahr alt geworden bin, bis zum 11.06.23 nicht krankenverichert
Am 12.09.23 habe ich eine Vollzeitstelle als Kellnerin angefangen und diese zum 10.09.23 beendet.
Ich schätze mal das soll der 12.06. sein? 23.05. bis 11.06. ist kein Monat, somit greift der nachgehende Leistungsanspruch. ABER: Das gilt nur wenn die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet. Da du bis dahin familienversichert warst, greift das also nicht. Insofern ist es aus meiner Sicht korrekt, dass für diesen Zeitraum Beitrag verlangt wird. Mit entsprechendem Einkommensnachweis aber natürlich nur der Mindestbeitrag.
Kommen wir zum Zeitraum 10.09. bis 01.10. Wieder weniger als ein Monat. Diesmal warst du aber versicherungspflichtig, sodass der nachgehende Leistungsanspruch greift. Allerdings auch nur, wenn du ab 01.10. tatsächlich familienversichert bist. Da das scheinbar (noch) nicht der Fall ist, will die Kasse Geld, da du tatsächlich freiwilliges Mitglied geworden bist. Das ändert sich rückwirkend, wenn du rückwirkend in die FamV kommst.
Soweit meine Einschätzung dazu.
"Unversichert" warst du ohnehin nie.
Das höre ich (auch hier) immer wieder, der §188 SGB V gibt das nach meiner Lesweise aber nicht her. Woher soll das also kommen? Gab es dazu mal ein Rundschreiben des Spitzenverbands?
Nein, ein nachgehender Leistungsanspruch gem. § 19 SGB V greift nur zwischen 2 Beschäftigungen oder Beschäftigung/ ALG I oder ALGII.