Nachgehender Leistungsanspruch zwischen Vollzeitjob und Vollzeitstudium?

2 Antworten

Es ist völlig richtig, dass du für die Zeit vom 23.05.2023 bis 11.06.2023 freiwillige Beiträge entrichten musst und gleiches gilt für die Zeit vom 11.09.2023 bis 30.09.2023.

§19 SGB V, nachgehender Leistungsanspruch wäre nur möglich wenn du dich zwischen 2 Beschäftigungsverhältnissen bewegt hättest oder in einer Kombi ALG I/ ALG II oder Beschäftigung.

Damit ist die Forderung deiner Krankenkasse völlig gerechtfertigt, der Mindestbeitrag/ Monat liegt incl. Pflegeversicherung bei ca. 230,-- Euro.

Und ja, man differenziert zwischen Beschäftigten und Studenten.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Über 35 Jahre Berufserfahrung, Führungsposition
Mirinuga 
Fragesteller
 18.01.2024, 19:05

Und das gilt auch für Personen ohne Einkommen?

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Prinzipiell gilt:

Wenn ein Monat überschritten wird, entfällt der nachgehende Leistungsanspruch rückwirkend. Das ist vollkommen korrekt.

Ab dem 23.05.23 war ich offiziell, da ich 23 Jahr alt geworden bin, bis zum 11.06.23 nicht krankenverichert
 Am 12.09.23 habe ich eine Vollzeitstelle als Kellnerin angefangen und diese zum 10.09.23 beendet.

Ich schätze mal das soll der 12.06. sein? 23.05. bis 11.06. ist kein Monat, somit greift der nachgehende Leistungsanspruch. ABER: Das gilt nur wenn die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet. Da du bis dahin familienversichert warst, greift das also nicht. Insofern ist es aus meiner Sicht korrekt, dass für diesen Zeitraum Beitrag verlangt wird. Mit entsprechendem Einkommensnachweis aber natürlich nur der Mindestbeitrag.

Kommen wir zum Zeitraum 10.09. bis 01.10. Wieder weniger als ein Monat. Diesmal warst du aber versicherungspflichtig, sodass der nachgehende Leistungsanspruch greift. Allerdings auch nur, wenn du ab 01.10. tatsächlich familienversichert bist. Da das scheinbar (noch) nicht der Fall ist, will die Kasse Geld, da du tatsächlich freiwilliges Mitglied geworden bist. Das ändert sich rückwirkend, wenn du rückwirkend in die FamV kommst.

Soweit meine Einschätzung dazu.

"Unversichert" warst du ohnehin nie.

sassenach4u  15.01.2024, 16:21

Nein, ein nachgehender Leistungsanspruch gem. § 19 SGB V greift nur zwischen 2 Beschäftigungen oder Beschäftigung/ ALG I oder ALGII.

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grandy52  15.01.2024, 16:34
@sassenach4u

Das höre ich (auch hier) immer wieder, der §188 SGB V gibt das nach meiner Lesweise aber nicht her. Woher soll das also kommen? Gab es dazu mal ein Rundschreiben des Spitzenverbands?

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