Nachbar filmt die Straße inkl Bürgersteig?
Moin, seit Heute spinnt unser Nachbar mal wieder. Nach einer Dashcam im Fenster ist jetzt eine Große Überwachungskamera draußen angebracht worden. Er besitzt kein Vorgarten sondern direkt vor seinem Haus ist der Bürgersteig mit Straße.
Da ich morgen ihn ansprechen werde & ggf. auch eine Anzeige mache wollte, frage ich einmal ob ich die Kamera Fotografieren darf und als Beweißsicherung nehmen darf. Nicht das er sie nach dem Gespräch schnell abmontiert und ich dann Doof da stehe.
Ich fühle mich sehr beobachtet, da ich jeden Tag gefilmt werde dadurch egal ob auf dem weg zur Arbeit oder mit dem Gassi gehen mit dem Hund.
Liebe grüße,
4 Antworten
Sofern auf dem Foto nur sein Haus und die Kamera zu erkennen sind, steht einem Foto nichts im Wege. Das reine Fotografieren von Gebäuden ist eh nur sehr eingeschränkt zu unterbinden. Im Übrigen wäre das Foto zur Beweissicherung zulässig, da geeignet, geboten und verhältnismäßig.
Hinsichtlich der Überwachung durch den Nachbarn wäre der Landesdatenschutzbeauftragte der fachlich zuständige Ansprechpartner.
Eine private Videoüberwachung darf nur das Privatgrundstück erfassen und es muss auf die Überwachung hingewiesen werden. Nachbargrundstücke oder gar öffentlicher Raum darf keinesfalls inbegriffen sein. In diesem Fall handelt es sich um eine, nicht unerhebliche, Straftat. Schau mal hier rein:
Folgende Gesetze sind im weitesten Sinne davon berührt:
- Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 [1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83])
- Recht am eigenen Bild (§§ 22ff. KunstUrhG)
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Verordnung der Europäischen Union zur Verarbeitung personenbezogener Daten
- Bundesdatenschutzgesetz (präzisiert und ergänzt die DSGVO an den Stellen, die nationalen Regelungen der EU-Staaten überlassen sind)
- Strafgesetzbuch (z. B. § 201a StGB)
- Landesdatenschutzgesetze (Art. 21a BayDSG, §29b DSG NRW, § 33 SächsDSG etc.)
- Betriebliche Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
Was genau mit welcher Strafandrohung belegt ist musst du dann schon selber googeln.
Sprich ihn an wenn er die abbaut, alles gut.
Wenn nicht kannst immer noch anzeigen
steht doch dort. Das ich es genauso machen werde. Nur die Frage wegen der Beweißsicherung ..
WTF, entweder er baut das Teil ab oder nicht 🤷♂️
Wenn dir ein Foto so am Herzen liegt, dann mach doch eins davon, wirst wohl hinbekommen und musst hier nicht fragen 😂😂😂
Du verstehst es nicht. Es geht darum, dass ich nicht selbst eine "Straftat" mache indem ich sein Grundstück oder Haus etc Fotografiere. nicht darum ob ich es kann oder nicht .. schalt dein Hirn ein
…schalt dein Hirn ein
…solltest mal dringend ausprobieren, dann begreifst vielleicht auch das Fotografieren nicht verboten ist 😂😂😂
je nachdem was man fotografiert .. Aber ich bemerke schon mit wem ich hier schreibe .. lol
…Du willst ein Haus und Kamera fotografieren, hast Du das schon vergessen ?!?
Ich fasse es nicht 🤦♂️
Ich denke nicht das es irgendwelche Probleme gibt wenn du jemanden bei einer straftat fotografierst. Denn leider ist es allgemein in DE verboten auch nur 1 cm öffentlichen Raum(und alles was man nicht Besitztümer) zu Filmen.
Mit welcher Strafe ist sie denn bedroht, die Straftat?
Wenn sie nicht unerheblich ist, muss sie wohl erheblich sein. Ist es gar wirklich der mittleren Kriminalität zuzurechnen, wenn man eine Kamera aufhängt?
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/17/5-439-17.php