lebensversicherung änderung bezugsberechtigung

3 Antworten

Hi sternchen215,

mal was grundsätzliches vorneweg: die Bezugsberechtigung kann jederzeit vom Vetragsinhaber geändert werden!

Dein Partner kann gar nichts vereinbaren, wenn er nicht der Vertragsnehmer ist! Wer ist/war denn die versicherte Person???

...bezugsberechtigt im todes- und erlebensfall sollte das gemeinsame kind sein...

Also Leistungen bzw. Kapitalzahlung im Todesfall vom wem? Dein Partner oder im Todesfall vom Ex-Partner???

wir haben nun viele jahre in diese lebensversicherung eingezahlt...

Also war die Ex-Partnerin die Versicherungsnehmerin bzw. Vertragsinhaberin und dein Partner der Beitragszahler???

dem kind nicht wie vereinbart das geld gegeben.

Wo bitte habt ihr das schriftlich vereinbart, daß das Kind Anspruch im Erlebensfall auf die Auszahlsumme haben soll??? Die Auszahlsumme im Erlebensfall steht grundsätzlich dem Veragsinhaber zu - und auch nicht einer evtl. versicherten Person!

wie verhält man sich in so einem fall? 

Nur das vertraglich vereinbarte hat Gültigkeit - egal wer jetzt die Beiträge bezahlt hat!

Leider kann ich keine Aussage zu euren bzw. des Kindes Gunsten mitteilen.

Gruß siola55

Hallo sternchen215,

das ist eine interessante Frage. Zunächst würde ich dir gerne einige grundlegende Informationen zu den beteiligten Personen und den damit verbundenen Rechten mitgeben. 

Bei Lebens- und Rentenversicherungen unterscheiden Versicherungen zwischen dem Versicherungsnehmer, der versicherten Person und dem Bezugsberechtigten.

Der Versicherungsnehmer ist der Inhaber eines Vertrages. Der Versicherungsnehmer kann bei der Versicherung Informationen zur Versicherung einholen, die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen.

Das Risiko einer Versicherung wird auf die versicherte Person abgeschlossen. Im Erlebens- oder Todesfall der versicherten Person kommt die Versicherung zur Auszahlung.

Zum Bezugsrecht:
Der Versicherungsnehmer(In deinem Fall die Exfrau) kann entscheiden wer das Geld zum Auszahlungstermin (Ablauf der Versicherung) erhalten soll. Ebenfalls entscheidet der Versicherungsnehmer, wer das Geld im Todesfall der versicherten Person erhalten soll. Der Bezugsberechtigte hat dann im Leistungsfall (Ablauftermin bzw. Todesfall) Anspruch auf die Versicherungsleistung. Ganz wichtig: Das Bezugsrecht endet mit dem Ablauf- bzw. Kündigungstermin der Versicherung. Das bedeutet: Verstirbt die versicherte Person nach dem Auszahlungstermin, hast du keine Ansprüche als Bezugsberechtigter auf die Auszahlungssumme.

Der Versicherer bestätigt dem Versicherungsnehmer das Bezugsrecht schriftlich zum Beispiel im Versicherungsschein oder einem Nachtrag zum Versicherungsschein.

Wenn nun also die Ex-Frau die Versicherungsnehmerin ist, dann ist sie der Träger aller Rechte und Pflichten der Versicherung. Sie kann deshalb Vertragsänderungen durchführen, wie z.B. eine Änderung des Bezugsrechtes im Erlebensfall. Im Umkehrschluss, ist sie aber auch für die Erfüllung der Pflichten zuständig, wie z.B. der Beitragszahlung. So wie du den Fall schilderst, hat die Ex-Partnerin nur in dem ihr zur Verfügung stehenden Rahmen gehandelt. Die Chancen auf eine Beitragsrückzahlung an den Sohn oder deinen Mann stehen deshalb schlecht. Haben dein Mann und seine Exfrau diese Vereinbarung schriftlich festhalten. Wurde geregelt, dass die Leistung aus dem Vertrag nur der Sohn erhalten soll? Wenn ja, dann könnt man hier rechtliche Schritte einleiten. Hierfür empfehle ich dir einen Anwalt zu kontaktieren.

Ich bin bei meiner Beantwortung davon ausgegangen, dass das Bezugsrecht auf den Sohn widerruflich war.

Ich hoffe meine Informationen zu diesem Thema helfen dir weiter

Viele Grüße, Christina vom Allianz hilft Team

im vertrag wurde bei abschluss das gemeinsame kind als bezugsberechtigte person im erlebens- und todesfall eingetragen. die beiträge für die versicherung zahlte der vater, die versicherung selbst lief auf namen der mutter.

siola55  03.04.2015, 22:07

Demnach hat die Mutter als Vertragsinhaberin das Bezugsrecht geändert, was vertraglich rechtens ist! Bis zum Ablauf des Vertrages kann der VN (Versicherungsnehmer) jederzeit das Bezugsrecht ändern - leider!

siola55  04.04.2015, 11:38

...im vertrag wurde bei abschluss das gemeinsame kind als bezugsberechtigte person im erlebens- und todesfall eingetragen.

Hi sternchen215, 

nochmals wegen dem Bezugsrecht - richtig hätte es im Vertrag folgendermaßen heissen müssen: Als unwiderruflich bezugsberechigt ist das gemeinsame Kind im Erlebens- und im Todesfall der versicherten Peson bzw. des Versich.nehmers! 

Hiermit wäre eine Änderung des Bezugsrechts während der gesamten Laufzeit nicht mehr möglich gewesen. Leider kommt diese Info für euch zu spät - aber der Vertreter hätte dies wissen können bei Vertragsabschluß...