Kündigungsfrist Zeitarbeit Tarif bap

3 Antworten

Wenn der Manteltarifvertrag Zeitarbeit DGB - BAP anzuwenden ist, gelten in der Probezeit nach § 9.3 folgende Fristen für die Kündigung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer:

  • In den ersten 3 Monaten der Probezeit 1 Woche (zu einem beliebigen Datum).
  • Danach innerhalb der Probezeit 2 Wochen (zu einem beliebigen Datum) entsprechend BGB § 622 Abs. 3.
  • Nach der Probezeit gelten die Fristen gemäß BGB § 622 Abs. 1 und 2.

Deine Kollegin hat mit ihrem "wann genau wäre egal" also Recht.

(siehe: https://www.google.de/#q=tarifvertrag+zeitarbeit+bap-dgb - es öffnet sich eine leere Seite und der Tarifvertrag wird als PDF-Datei herunger geladen)

Rosales 
Fragesteller
 07.05.2014, 18:11

Gilt die Regelung "Mitte/Ende des Monats" also erst nach der Probezeit?

Familiengerd  07.05.2014, 19:01
@Rosales

Das ist richtig.

Nach der Probezeit kann der Arbeitnehmer mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen (BGB § 622 Abs.1); das gilt innerhalb der ersten beiden Beschäftigungsjahre auch für die Kündigung durch den Arbeitgeber, danach staffelt sich die Frsit für ihn entsprechend der Beschäftigungsdauer (BGB § 622 Abs. 2).

Die Frist für die Kündigung innerhalb der Probezeit (nach dem 3. Probezeitmonat 2 Wochen zu einem beliebigen Datum) gilt auch, wenn Du erst gegen Ende der Probezeit kündigst (der Arbeitgeber die Kündigung z.B. erst am letzten Tag der Probezeit erhalten hat).

Eine Kollegin meinte wann genau wäre egal, also jederzeit 2 Wochen. Ist das richtig so?

Wenn nichts konkreteres vereinbart ist, dann ja.

Laut Gesetz hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit zum 15. oder Monatsletzten zu kündigen. Der Arbeitgeber nur zum Monatsletzten.

Rosales 
Fragesteller
 07.05.2014, 15:00

Das kenne ich. Aber stimmt das auch bei Zeitarbeit?

Familiengerd  07.05.2014, 17:55

Das ist - selbst nach dem Gesetz - für die Probezeit, von der hier die Rede ist, falsch (wieder einmal)!