Kündigungsfrist Arbeitnehmer verkürzen

4 Antworten

"Allerdings ist nicht klar definiert, dass dieser Passus für beide Parteien gilt"

Der Zusatz "...kann von ArbG und ArbN..."oder "...die Frist gilt sowohl für ArbN und ArbG" ist nicht zwingend erforderlich - da eben keine Einschränkungen gemacht sind, daß die Klausel nur für eine Vertragspartei gelten soll, gilt die Klausel für beide Vertragspartner.

Die gesetzliche Kündigungsfrist darf einvernehmlich verlängert werden.

Die Kündigungfrist für den Arbeitnehmer darf allerdings nicht länger sein, als die für den ArbG - aber sie darf gleich lang sein.

Das Klausel ist also wirksam.

Familiengerd  24.03.2015, 20:35

Deiner Aussage stimme ich zunächst einmal zu.

Nur ergibt sich eine weitere Frage, die sich mit dem zitierten - eventuell nicht vollständigen wiedergegebenen - Passus nicht beantworten lässt:

Ab dem 10. Beschäftigungsjahr beträgt die Frist für den Arbeitgeber 4 Monate nach BGB. Wenn die "vereinbarte" 3-monate-Frist generell gelten sollte, würde sie nämlich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in unerlaubter Weise gegenüber dem Gesetz verkürzen.

DerSchopenhauer  24.03.2015, 20:39
@Familiengerd

Das ist wohl wahr - das habe ich jetzt nicht bedacht...

Dann dürfte die Klausel ohne Anpassungsformulierung unwirksam sein, oder würde die Unwirksamkeit dann erst nach 10 Jahren eintreten? Das würde aber m. E. gegen das Transparenzgebot verstoßen...

Familiengerd  24.03.2015, 21:16
@DerSchopenhauer

Wenn die Klausel, so wie sie hier zitiert wurde, vollständig ist, dann halte ich sie für unwirksam, da völlig unklar (intransparent).

Damit würde für den Arbeitnehmer die Kündigungsfrist nach BGB § 622 (1) gelten: 4Wochen zum 15. oder Ende eines Monats!

DerSchopenhauer  24.03.2015, 21:27
@Familiengerd

Deiner Ansicht passe ich mich an...

Mustermann2015 
Fragesteller
 24.03.2015, 21:30
@Familiengerd

Vielen Dank für die rege Diskussion!

Der Passus wurde folgendem Absatz entnommen:

" 5. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Vertragsverhältnis kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Beginn des Monats, für welchen X erstmalig Altersruhegeld beantragt. Es läuft spätestens aus nach Ablauf des Monats, in dem X das 67. Lebensjahr beendet hat.

Die ersten sechs Monate nach Einstellung gelten als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann."

Das Arbeitsverhältnis besteht seit 8 Monaten.

Familiengerd  24.03.2015, 21:35
@Mustermann2015

Die vereinbarte Kündigungsfrist ist unwirksam!

Die Vereinbarung schreibt eine generelle Kündigungsfrist von 3 Monaten vor, obwohl die Frist für den Arbeitgeber ab dem 10 Beschäftigungsjahr weiter gestaffelt verlängert wird.

Die Klausel verkürzt damit in unzulässiger Weise partiell die für den Arbeitgeber gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist!

Demnach gilt für Dich die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats!

Ist die Klausel vollständig zitiert, oder gibt es noch weitere Formulierungen dazu? Das wäre wichtig!

Grundsätzlich dürfen die Fristen, die der Arbeitnehmer einzuhalten hat, den gestaffelt verlängerten Fristen, die für den Arbeitnehmer gelten, angepasst, also verlänger werden.

Wenn aber das Zitat vollständig ist, halte ich die Klausel für unwirksam:

Ab dem 10. Beschäftigungsjahr beträgt die Frist für den Arbeitgeber 4 Monate nach BGB § 622 (2). Wenn die von Dir zitierte Klausel vollständig zitiert und demnach so zu verstehen ist, dass die "vereinbarte" 3-Monate-Frist generell gelten sollte, würde sie nämlich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in unerlaubter Weise gegenüber dem Gesetz verkürzen.

In diesem Fall hättest Du tatsächlich - wie Dein potenzieller neuer Arbeitgeber sagt - die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats nach BGB § 622 (1) einzuhalten.

Mustermann2015 
Fragesteller
 24.03.2015, 21:36

Zum Thema Kündigung ist dies die einzige Klausel. Lediglich in Punkt 8. heißt es dazu noch, dass die Kündigung der Schriftform bedarf.

Familiengerd  24.03.2015, 21:40
@Mustermann2015

Dann ist die Sache - so weit ich sie beurteilen kann - klar im Sinne meiner Antwort: für Dich Kündigungsfrist 4 Wochen (usw.)!

Normalerweise gelten verlängerte Kündigungsfristen nur für den Arbeitgeber, es sei denn, im Arbeitsvertrag ist definitiv vermerkt, daß sie für beide Vertragsparteien gilt.

Hast Du schon versucht, mit Deinem jetzigen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zu schließen?

Mustermann2015 
Fragesteller
 24.03.2015, 19:33

Nein. Ich denke auch nicht, dass das Erfolg bringen würde, da ich in laufende Projekte eingebunden bin. Er plant langfristig mit mir und wird mich ungern vorzeitig gehen lassen. 

Bei meiner Frage geht es auch vielmer um mögliche "Lücken" im Arbeitsvertrag.

Sturmwolke  24.03.2015, 19:46
@Mustermann2015

Das BGB sagt zu den Kündigungsfristen folgendes:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html

Ob Dein Arbeitsvertrag "Lücken" hat, kann ich aus der Ferne aber nicht beurteilen. Wenn Du sicher sein willst, solltest Du einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Deiner Nähe fragen (und zu dem Gespräch Deinen Arbeitsvertrag/evtl. Betriebsvereinbarung/evtl. Tarifvertrag) mitnehmen.