Kann die Polizei einfach so die Wohnung durchsuchen lassen?

18 Antworten

Jein sag ich mal. Mal davon abgesehen das sie nicht durchsuchen lassen sondern selber durchsuchen kannst du ihnen auch die Türe vor der Nase zuschlagen. Du muss sie ohne triftigen Grund nicht herein lassen. Die stehen dann vor deiner Tür und es reicht ein Anruf bei Gericht um einen Durchsuchungsbefehl zu bekommen. Dafür muss es aber auch Gründe geben. Liegt allerdings etwas vor und Gefahr ist in Verzug dann kommen sie auch ohne deiner Einwilligung oder Durchsuchungsbefehl herein. Da muss es aber schon um was wirklich wichtiges gehen.

Die Angabe der Gefahr im Verzug ist eine Begründung für die Polizei eine Hausdurchsuchung ohne richterlichen Durchsuchungsbefehl zu machen. Dies ist vor allem in der Regel, wenn nicht einer gerichtlichen Durchsuchungsbefehl kann, ohne das Risiko oder den Erfolg der Suche erhalten unmöglich ist. z. B. Spur Beseitigung oder Flucht. Die Angabe der drohenden Gefahr durch die Polizei ist ein Verwaltungsakt überprüfbaren Verwaltungsakt. Wenn die Gefahr droht nicht ordnungsgemäß angegeben, die polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig und die beschlagnahmten Gegenstände unterliegen einem Verbot der Verwertung. Die Beamten können strafrechtlich verfolgt werden sowohl strafrechtlich und dienststrafgerichtlich. Sie sind vorsichtig, keine unmittelbare Gefahr, als einen nicht zu rechtfertigenden Grund ohne Screening-Entscheidung geben.

MfG.

Die POLIZEI kann gar nichts durchsuchen LASSEN. Wer soll denn für die Polizei etwas durchsuchen?

Die Polizei kann jedoch bei Gefahr im Verzuge oder in anderen bestimmten Fällen oder Notfällen auch ohne Durchsuchungsbeschluss die jeweils unmittelbar notwendigen Maßnahmen ergreifen. Dazu zählt auch die Möglichkeit, in eine Wohnung einzudringen, wenn es zwingend sofort erforderlich ist.

Dies gilt übrigens auch zB für die Feuerwehr. Die braucht auch keinen Durchsuchungsbeschluss, um in eine brennende Wohnung reinzugehen.

  1. Die Polizei lässt nichts durchsuchen, die durchsucht.
  2. Es gibt keinen Durchsuchungsbefehl. Das nennt sich richterlicher Durchsuchungsbeschluss.
  3. Die Polizei braucht für alles was sie tut eine Ermächtigungsgrundlage. Das können in aller Regel die Strafprozeßordnung (StPO) oder die Polizeigesetz der Länder oder des Bundes sein.

Auszug aus dem HSOG, dem hessischen Gesetz über die Sicherheit und Ordnung:

§ 38 HSOG - Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

(1) Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen in Verbindung steht.

(2) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können eine Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 40 Nr. 1 sichergestellt werden darf, oder

2. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.

(3) Die Polizeibehörden können eine Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person aufhält, die nach § 30 Abs. 4 vorgeführt oder nach § 32 in Gewahrsam genommen werden darf.

(4) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich in einem Gebäude eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist und für die dadurch Gefahr für Leib oder Leben besteht, so kann die Polizeibehörde die in diesem Gebäude befindlichen Wohnungen ohne Einwilligung der Inhaberinnen oder der Inhaber betreten und durchsuchen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden kann.

(5) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 und des Abs. 4 zulässig.

(6) Wohnungen dürfen jedoch zur Abwehr dringender Gefahren von den in Abs. 2 genannten Behörden jederzeit betreten werden, wenn

1. aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort

a) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,

b) sich Personen ohne erforderlichen Aufenthaltstitel treffen oder

c) sich Straftäterinnen oder Straftäter verbergen, oder

2. sie der Prostitution dienen.

(7) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.

klarafall4444  27.03.2014, 16:07

....dann muss die Polizei bitte mal die Personal- und Zeitarbeitsfirmen durchsuchen....da gibts genug Prostitution in Abhängigkeit !

Und den Urheber der Leiharbeit und des Niedriglohndumping-Sektors, die Bertelsmann AG können sie gleich mit durchsuchen, bitte !!!!

Sie müssen sich ausweisen können, dürfen nachfragen ob du sie reinlässt. Wenn nicht müssen sie gehen und einen Durchsuchungsbeschluss holen. In manchen Einzelfällen erfordert die Ermittlung die beschlagnahmung von bestimmten Dingen. Dazu gibt es noch einen Extra beschluss der dazu berechtigt bestimmte Dinge einer Art aus der Wohnung zu holen. Mehr weis ich jetzt aber auch nicht.