Durchsuchungsbefehl?

13 Antworten

Hallo Guirl,

wenn die Polizei einen Durchsuchungsbefehl hat, richtet sich die Durchsuchung nach folgender Rechtsgrundlage:


§ 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen)

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde


Im Bezug auf die Zeit der Durchsuchung der Wohnung sagt das Gesetz folgendes aus:


§ 104 StPO (Nächtliche Haussuchung)

(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.

(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit für jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glückspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel�? und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.

(3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.


Das ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegen muss, solange keine Gefahr im Verzug ist sagt der folgende Paragraf aus:


§ 105 StPO  (Anordnung der Durchsuchung; Ausführung)

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.


Im Bezug auf Deine Frage bedeutet das, dass wenn die Voraussetzungen des § 102 erfüllt sind, ein Durchsuchungsbeschluss gem. § 104 StPO vorliegt und die nächtliche Ruhezeit vorbei ist, darf und wird die Polizei Deine Wohnung durchsuchen.

In der Regel geschieht diese Durchsuchung natürlich unangekündigt und meist früh morgens, kurz nachdem die im § 104 StPO genannte nächtliche Ruhezeit vorbei ist. Im allgemeinen wird dabei auch Jemand angetroffen, weil die meisten dann logischerweise noch Zuhause sind.

Aber um bei Deiner Frage zu bleiben.

Macht Niemand die Tür auf und dabei spielt es keine Rolle ob Niemand Zuhause ist oder einfach nur Niemand aufmachen kann oder aufmachen will, dann dringt die Polizei auch mit Gewalt in die Wohnung ein. Bestenfalls wird die Tür mit Hilfe des Schlüsseldienstes geöffnet, im schlechtes Fall wird die Tür mit der Ramme geöffnet, wobei natürlich erhebliche Schäden an der Tür und an der Türzarge entstehen.

Die Polizei wartet keinesfalls da drauf, bis Jemand kommt und die Tür aufmacht. Geht die Polizei davon aus, dass Jemand in der Wohnung sein könnte und Beweise z.B. die Toilette runter spülen könnte oder wichtige Daten auf dem Computer löschen könnte, wird auch kein Schlüsseldienst geholt, sondern es kommt gleich die Ramme zum Einsatz.

Das ist genauso, wie es auch im Fernsehen gezeigt wird. Rücksicht da drauf, dass was beim Eindringen kaputt gehen könnte wird dabei selten gemacht.

Dann gibt es noch ein weiteres Gesetz, was hier vielleicht mal angeführt werden sollte:


§ 106 StPO (Anwesenheitsrecht)

(1) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.

(2) Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. Diese Vorschrift gilt nicht für die Inhaber der in § 104 Abs. 2 bezeichneten Räume.


Das bedeutet wiederum, dass bei Deiner Abwesenheit durchaus ein Nachbar gebeten wird den Polizisten bei der Durchsuchung Deiner Wohnung zuzusehen. Das kann natürlich auch ein Nachbar sein, den Du ganz sicher nicht in der Wohnung haben willst, aber dagegen tun kannst Du ja auch nichts, denn Du bist ja in dem Falle nicht da.

Schöne Grüße
TheGrow

Guirl 
Fragesteller
 19.08.2014, 18:02

Vielen Dank das war doch mehr als hilfreich :)

TheGrow  19.08.2014, 18:04
@Guirl

Danke für das Lob und den Daumen hoch :-)

Klar, mit Durchsuchungsbeschluss dürfen die das. Aber wenn ein sechs Monate altes Baby im Haus ist, wie Du unter einer der Antworten schreibst ist ja auch sonst jemand zuhause der die Türe öffnen könnte, die müssten also gar keine Türen eintreten.

Ja, da gehts ja auch um Gefahr im Verzug, möglichem Verschwindenlassen von Beweismitteln etc. Ob die Tür gleich eingetreten wird, wie im Film, weiß ich nicht. Vielleicht wird auch ein Schlüsseldienst bemüht.

Aber mit Durchsuchungsbeschluss muss das zeitnah stattfinden, sonst hat das ja keinen Sinn, ob mit oder ohne Anwesenheit des Wohnungsbesitzers.

TheGrow  19.08.2014, 17:37
Ob die Tür gleich eingetreten wird, wie im Film, weiß ich nicht. Vielleicht wird auch ein Schlüsseldienst bemüht.>

Ja das ist wie im Film. Ist ja auch logisch. Sollen die netten Herren in grün warten, bis eine sich evtl. noch in der Wohnung befindliche Person alle Beweise die Toilette runtergespült haben?

Ich denke, lediglich wenn auszuschließen ist, dass sich noch Jemand in der Wohnung befindet oder weil auszuschließen ist das Beweise vernichtet werden, wird auch mal ein Schlüsseldienst herangezogen. Die Polizei ist natürlich auch bemüht die Schäden so gering wie möglich zu halten.

Ich denke schon mit einem Durchsuchungsbefehl können die das machen. Erstmal werden sie wohl klingeln, wenn dann niemand aufmacht kommen die halt einfach rein.

Guten Tag,

ja ein Durchsuchungsbeschluss erlaubt ihnen deine Wohnung zu durchsuchen. Ob du nun da bist oder nichts ändert ja nichts daran das sie überall rein schauen dürfen

Mit freundlichen Grüßen