Jobcenter: Bin ich dazu verpflichtet zu einem Termin zu erscheinen obwohl ichKeineEinladung erhielt?

28 Antworten

Sanktionen aufgrund eines verpassten Meldetermins dürfen nur ausgesprochen werden, wenn der Termin schriftlich mit entsprechender Rechtsfolgenbelehrung erfolgte.

Auch muss vor der Sanktion eine schriftliche Anhörung stattfinden.

Diese Erinnerungsfunktion mit der SMS gibt es ja gerade für den Fall, dass mal die Post nicht ankommt. Hat dir das niemand gesagt? Und ja, du bist verpflichtet zu dem Termin zu erscheinen, ob dir das nun in den Kram passt oder nicht, es sei denn du bevorzugst eine Sanktion, weil du unentschuldigt nicht zum Termin erschienen bist.

Direwolf 
Fragesteller
 26.06.2014, 13:43

ok danke das war das was ich wissen wollte ^^

YK1972  26.06.2014, 13:52
@Direwolf

Bitte, keine Ursache.

isomatte  26.06.2014, 21:01

Eine Sanktion darf hier nicht verhängt werden,wenn die Einladung nicht schriftlich und mit Rechtsfolgebelehrung zugestellt wurde !

Holzschraube  28.06.2014, 03:30

Absolut sinnfreie, falsche und unwürdige Antwort von YK !!! Unverdiente 10 Punkte!

Werfe mal nicht nur einen Blick in´s SGB 2 und ins Grundgesetz!

Hattest du dich rechtzeitig abgemeldet, als du krank warst?

Klar ist das dumm gelaufen, wenn der Brief nicht ankam, so was kann passieren. Aber nun weisst du es ja und du bewegst dich auf sehr duennem Eis, wenn du einfach fern bleibst. Wenn du Leistungen beziehst, dann bekommst du wahrscheinlich erst mal eine Sanktion, klar vielleicht wirst du die mit Einspruch wieder los, ist aber viel Aufwand und man hat vielleicht wochenlang kein Geld. Wenn es dir das wert ist, Recht zu haben?

Du kannst jetzt bei dem Vermittler anrufen, fragen, ob man es verlegen koennte, weil du da ein "Vorstellungsgesprach" oder "wichtigen Arzttermin" hast. Vielleicht spielt er da dann mit.

DerHans  27.06.2014, 12:53

Für ein "Vorstellungsgespräch" oder einen "wichtigen Arzttermin" will der Sachbearbeiter dann Belege sehen.

Quote:

heute morgen kam dann eine Erinnerungs-SMS vom Jobcenter die mich daran erinnern sollte dass ich morgen zum Termin erscheinen soll. Nun habe ich aber den Tag schon anders verplant


den Termin musst Du wahrnehmen und Deine privaten Angelgenheiten verschieben ...

SGBII Empfänger sein, heißt man hat nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten (in diesem Fall Mitwirkungspflichten durch Terminwahrnehmung)

Holzschraube  28.06.2014, 03:59

Falsch! Termine müssen nur wahr genommen werden, wenn diese schriftlich erfolgen!

Ihr sollt hier nicht aufgrund eurer Vorurteile, sondern aufgrund der Rechtslage antworten!

Wenn man aus gesundlichen Gründen einer Meldeaufforderung nicht nachkommt, kann das Jobcenter die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Die Arbeitsunfähigkeit bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass man wegen der Erkrankung auch keinen Meldetermin wahrnehmen kann. Im Zweifelsfall kann das Jobcenter einen entsprechenden Nachweis verlangen, dass man nicht in der Lage dazu war. Ist vom Bundessozialgericht abgesegnet. -

Du musst nur postalisch erreichbar sein. Die Angabe der Telefon-/Handynummer und Emailanschrift ist freiwilig. Ich würde von beidem abraten und, falls bereits erteilt, schleunigst nachweislich schriftlich die Löschung der Angaben und eine schriftliche Bestätigung darüber verlangen. - Sowohl für dich als für das Jobcenter gilt: Im Zweifelsfall muss der Absender nachweisen können, dass sein Schreiben tatsächlich dem Empfänger zugestellt wurde. Da "Einladungen" in der Regel nur mit normaler Briefpost rausgehen, kann unterwegs durchaus auch mal etwas verloren gehen. Ggf. also einen Nachweis für die erfolgte Zustellung verlangen. (Dass dir die Fahrtkosten zu "Einladungs"terminen zu erstatten sind, weisst du ja vermutlich schon.) - Schau' auch mal hier rein... § 309 Absatz 3 SGB III: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__309.html

ich würde ja bei dem ach so liebreizenden Herren anrufen

Ganz allgemein: Gerade auch, wenn es um Punkte geht, die deine Rechte und Pflichten und damit auch deine Leistungszahlung betreffen (könnten) , ist "nachweislich schriftlich" angeraten. Telefonate sind unverbindlich.. ihre Inhalte sind nicht nachweisbar.. im Falle eines Widerspruchs-oder Klageverfahren hat man nichts in der Hand..

Ist nicht im eigenen Interesse.

Holzschraube  28.06.2014, 03:32

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