Ist eine Einzugs-/Umzugspauschale rechtens?

5 Antworten

Das kannst du getrost rausrechnen und von einer evtl. Nachzahlung in Abzug bringen. In der Betriebskostenabrechnung  hat das nichts zu suchen, da keine Betriebskosten, Was Betriebskosten sind, steht in der Betriebskostenverordnung. Teile also dem Vermieter schriftlich per Einwurfeinschreiben mit, dass du gegen die Abrechnung Einspruch einlegst  und den Betrag mit der von mir benannten Begründung in Abzug gebracht hast bzw. bringst. Solltest du ein Guthaben haben, fordere diesen Betrag zusätzlich an.

Die Aufnahme einer solchen Position in die Nebenkostenabrechnung dürfte wegen Verstoßes gegen § 556 IV BGB sicherlich unzulässig sein, weil es sich nicht um Kosten handelt, die aus dem Betrieb der Immobilie herrühren.

Davon unabhängig ist aber die Frage, ob eine solche Pauschale wirksam vereinbart werden kann und ob in deinem konkreten Fall eine solche Vereinbarung wirksam ist. Soweit ich den aktuellen Stand der Diskussion überblicke, wird die Vereinbarung einer Einzugspauschale für zulässig gehalten, FALLS der Betrag den typischerweise anfallenden Schadensbetrag (z.B. für Kleinschäden im Treppenhaus) nicht übersteigt (§ 309 Nr.5 a und b BGB beachten!).

Dein Fall weicht aber zudem noch insofern ab, als die abgerechnete Pauschale bei dir einen anderen Namen hat als die vereinbarte. Ich würde dazu neigen, die abweichende Begrifflichkeit für unbeachtlich zu halten, weil der "Einzug" begrifflich ein Unterfall von "Umzug" ist und somit begrifflich enthalten ist. Falls der Betrag der vereinbarten Summe entspricht, wäre die Forderung demnach berechtigt.

Und zu guter Letzt kann man natürlich noch eine Diskussion dazu aufmachen, ob hier überhaupt AGB vorliegen, oder eine unter "sonstige Vereinbarungen" angeführte Bestimmung nicht doch frei ausgehandelt ist. Da tendiere ich immer eher zur ersten Position, zumindest wenn der Text nicht ausnahmsweise durch den Mieter ergänzt wurde.

Langer Rede kurzer Sinn: Ich halte die Klausel unter obigen Voraussetzungen eher für wirksam - die Aufnahme in die Nebenkostenabrechnung dagegen für falsch.

chrismec 
Fragesteller
 27.04.2016, 16:19

Vielen Dank. Ich werde das ganze dann ohne viel Tamtam bezahlen, denn es geht "nur" um 30€. Ich habe mir schon gedacht, dass der Punkt "Sonstige Vereinbarungen" den Vermieter dazu berechtigt eine solche Pauschale einzuziehen. Schade :(!

Die Kosten der Umzugspauschale und der Nutzerwechselgebühren trägt der Mieter vollständig.

wenn diese Position (ob sie nun Umzugs- oder Einzugspauschale genannt wird) tatsächlich in der Nebenkosten-Abrechnung auftaucht, dann wäre sie zumindest belegpflichtig.

Bedeutet: der Vermieter muss Dir diese Kosten nachweisen.

Als Mieter hast Du das Recht, die Nebenkostenabrechnung in den Geschäftsräumen des Vermieters zu überprüfen. Sprich: in die Originalrechnungen Einsicht zu nehmen.

Diese Pauschale hört sich für mich allerdings an, als ob Du in ein Studentenwohnheim o.Ä. eingezogen bist?! Daher könnte IMO sowieso diese "Verwaltungspauschale" rechtmäßig sein.

Mignon3  27.04.2016, 16:25

Der Vermieter hat die Um- Einzugspauschale raffinierterweise eben nicht als Nebenkosten ausgewiesen, sondern als "Sonstige Vereinbarungen". Das ist ein Unterschied.

meini77  27.04.2016, 16:28
@Mignon3

im Mietvertrag unter "sonstige Vereinbarungen" - der TE gibt aber an, diese Position in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt zu haben.

Mignon3  27.04.2016, 16:37
@meini77

Lies mal hier:

Nun steht in meinem Mietvertrag aber unter 'Sonstige Vereinbarungen', dass ich die Kosten für eine UMZUGSpauschale selber trage...

Aber es stimmt: Der Fragesteller hat sich widersprüchlich ausgedrückt. :-)))

Ablesedienste für Heizung und Warmwasser etc. verlangen bei Mieterwechsel eine Nutzerwechselgebühr (Daten erfassen für Auszug alter Mieter und Einzug neuer Mieter), die eigentlich der Vermieter zu tragen hat, außer er vereinbart, dass diese Kosten der neue Mieter zu tragen hat.

Ebenso werden meistens die Kosten für eine Zwischenablesung fällig, die auch auf den Mieter in einer Vereinbarung abgewälzt werden können.

Ebenso kenne ich eine Umzugspauschale bei einer Eigentumsanlage, die aber auch der jeweilige Eigentümer zu zahlen hat. Ob er diese auch auf den ein- oder ausziehenden Mieter in einer Vereinbarung aufbürden darf, kann ich so nicht sagen. Mit dieser Umzugspauschale sollen solche Dinge wie verschrammte Wände im Treppenhaus oder Kratzer beim Treppengeländer, die durchaus beim Ein- oder Auszug vorkommen können, abgegolten werden. Kommen öfter solche Umzüge vor, ist das Treppenhaus und das Geländer früher zu streichen, als wenn es bei normaler Abnutzung fällig wäre.  Größere Schäden können ja eh meistens über entsprechende Haftpflichtversicherungen abgewickelt werden.


Ich habe davon noch nichts gehört/gelesen - sehr befremdlich! Wie hoch ist die Pauschale? Wurde sie definiert bzw. erklärt? Was soll man darunter verstehen?

chrismec 
Fragesteller
 27.04.2016, 16:06

Sie wird mit 30 € berechnet. Ich weiß, das klingt nicht viel, aber ich bin Student und habe eh schon finanzielle Probleme...davon kann ich fast 2 Wochen leben ;)! Es steht wortwörtlich nur: "Die Kosten der Umzugspauschale und der Nutzerwechselgebühren" trägt der Mieter vollständig." Keine weitere Definition.

Mignon3  27.04.2016, 16:13
@chrismec

Solche Kosten gibt es meines Wissens nicht. Möglicherweise ist damit die Ausfertigung des Mietvertrages (Formular ausfüllen, hin- und herschicken, unterschreiben usw) gemeint. Aber das ist reine Spekulation.

Immerhin hat der Vermieter die Gebühr "schlauerweise" nicht zu den Nebenkosten gerechnet, denn das wäre sicherlich gesetzeswidrig und das weiß er natürlich.

'Das Cleverle' hat sie folglich als "Sonstige Vereinbarung" aufgeführt. Du hast die Klausel unterschrieben. Ich denke, dann mußt du die € 30 bezahlen.

Ob so eine Klausel rechtens ist, weiß ich nicht. Du könntest mal beim Mieterschutzverein anrufen.

Warte mal ab, ob sich hier bei GuteFrage noch einige Mietrechtsexperten zu Wort melden.

marcussummer  27.04.2016, 16:21

Solche Regelungen werden seit einigen Jahren vermehrt in WEGs zwischen den Miteigentümern aufgenommen, um die bei einem Mieterwechsel anfallenden Kleinschäden abzudecken. Diese Regelung gilt damit natürlich zunächst nur zwischen den Miteigentümern. In der Konsequenz überlegen die durch Umzug betroffenen Miteigentümer natürlich, wie sie diese Kosten an die Mieter weiterbelasten können. Ein damit in der Praxis zunehmend häufiger auftretendes Problem, welches aus meiner Sicht nur wegen der meist geringen Beträge (zwanzig bis vierzig Euro) nicht häufiger diskutiert wird.

Mignon3  27.04.2016, 16:23
@marcussummer

Danke für die Info! Man lernt nie aus. :-)