Hohe Mahngebühren rechtens?

Aufstellung der Forderungen - (Rechnung, Gebühren, Mahnung)

6 Antworten

Die Mahngebühr ist zu hoch. Für eine Briefmahnung sind maximal 2,50 € statthaft.

Die Rücklastschrift verursacht Kosten. Diese werden hier insgesamt mit 9,50 veranschlagt. Bei Kosten von mehr als 5-6,- € liegt der Verdacht nahe, dass sich hier jemand bereichern will. Das ist aber nicht erlaubt. Hier darf nur Kostendeckung verlangt werden.

Daher empfehle ich dir 2,50 € Mahngebühren und 5,- € für die Rücklastschrift, also insgesamt 7,50 € zweckgebunden zu überweisen.

Es sind nur 7,50 Euro Mahngebühr! Die zulässige Höhe wird ständig diskutiert, es kann sein, dass ein Gericht diese Gebühr für ca. 2,50 Euro zu hoch befindet, aber das lohnt ja keinen Streit. Der Rest sind reale Bearbeitungsgebühren der Bank, die dem Versorger in Rechnung gestellt wurden, sowie die Bearbeitungsgebühr des Versorgers für die Rücklastschrift. Die Höhe ist in Ordnung und nachvollziehbar. Eine Rücklastschrift verursacht schließlich unabwendbare Kosten und Aufwand beim Gläubiger.


DamnStevy 
Fragesteller
 21.05.2015, 10:57

Die Rücklastschrift der Bank kann ich ja nachvollziehen aber dann nochmal 5€ Bearbeitungsgebühr für das selbe? 

Das sagt jurarat.de
Laut Rechtsprechung wird 2, 50 bis 10,00 EUR  für zulässig anerkannt:

1. Mahnung = 2,50 bis 5,00 EUR

2. Mahnung = 5,00 bis 7,50 EUR

3. Mahnung = 7,50 bis 10,00 EUR

Da dies die erste Mahnung ist frage ich mich ebenfalls wieso die direkt 7,50 verlangen, 2,50€ - 5€ scheinen mir da schon realistischer für die erstmahnung.


balvenie  21.05.2015, 10:59
@DamnStevy

Die von dir genannten Gebühren decken lediglich das Mahnschreiben ab. Nicht jedoch den internen Aufwand, den eine Rücklastschrift zusätzlich verursacht. Und wie gesagt, die Mahngebühr an sich ist sicherlich etwas zu hoch.

DamnStevy 
Fragesteller
 21.05.2015, 11:05
@balvenie

Aber wieso muss ich Doppelt für eine Rücklastschrift zahlen? 

Für Dienstleistung, sprich Verwaltungsaufwand (in diesem falle die 5€ die zusätzlich neben den kosten für die Rücklastschrift anfallen sollen) , darf keine Gebühr erhoben werden , da dies Ausgaben für den allgemeinen Geschäftsbetrieb sind.

kevin1905  21.05.2015, 12:56
@DamnStevy

Warum soll denn die zweite und dritte Mahnung mehr kosten? Das ist doch Schwachsinn hoch 10. Auch die zweite Mahnung ist nur ein Brief. Und ein Brief kostet immer 62 Cent Porto. Papier und Tinte/Toner kosten immer das selbe.

Ferner wo ist die rechtliche Notwendigkeit in der zweiten und dritten Mahnung? Noch verzugter als im Verzug kann man nicht sein. Die erste Mahnung ist verzugsbegündend, wenn dieser nicht bereits durch die Rücklastschrift entsteht.

Eine verzugsbegründene Mahnung hat unentgeltlich zu erfolgen.

mepeisen  21.05.2015, 18:22
@DamnStevy

Das von dir zitierte aus "jurarat.de" ist einfach nur absoluter Quatsch. Warum hat Kevin schon geschrieben. Es werden vor Gericht für den Bearbeitungsaufwand und die Kosten ausschließlich zwischen 1€ und 2,50€ maximal anerkannt. Mehr geht nicht. Mehr darf nicht gegenüber Verbrauchern gefordert werden.

Die absolute Obergrenze für Rücklastschriftgebühren ist wie erwähnt bei 5€.

balvenie  21.05.2015, 18:53
@DamnStevy

Das ist in diesem Fall in meinen Augen keine gewöhnliche Dienstleistung mehr. Dem Anbieter ist durch deine Rücklastschrift Schaden entstanden (der Verwaltungsaufwand wäre ja nicht nötig gewesen, wenn dein Konto gedeckt gewesen wäre), der aus einer Pflichtverletzung deinerseits resultiert. Und da ist das BGB absolut eindeutig, für diesen Schaden (und 5 Euro scheinen mir da gerechtfertigt) musst du aufkommen. Du zahlst doppelt, weil zusätzlicher Aufwand sowohl beim Anbieter, als auch bei der Bank verursacht wurde - nur dass der Bankaufwand bereits deinem Anbieter in Rechnung gestellt wurde.

mepeisen  22.05.2015, 12:06
@balvenie

Dem Anbieter ist durch deine Rücklastschrift Schaden entstanden

Das ist richtig und deswegen muss auch der Schaden beglichen werden. Aber eben ausschließlich dieser. Es ist nicht erlaubt, einfach noch Strafgebühren o.ä. zu erheben. Das darf der Anbieter einfach nicht. Wieso soll er noch Gewinne machen dürfen?

der Verwaltungsaufwand wäre ja nicht nötig gewesen, wenn dein Konto gedeckt gewesen wäre

Richtig, aber im IT-Zeitalter bei einem größeren Unternehmen, was hunderttausende Kunden hat, ist dieser Aufwand nahezu 0€ Wert. Warum? Weil das zu 100% durch Software automatisiert ist. Da sitzt normalerweise kein Sachbearbeiter dran und tippt von Hand einen Mahnbrief, nachdem er von Hand 2 Monate Kontoauszüge durchwühlt hat. Wie also wird der eigentlich nicht vorhandene Verwaltungsaufwand begründet?

Daneben gibt es die Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass diese Tätigkeiten oder der Verwaltungsaufwand die typische Tätigkeit eines Kaufmanns ist. Das ist kein vergütenswerter Mehraufwand, weil es keinen Schaden darstellt. Wenn der Anbieter sich so ungeschickt organisiert, dass er massive Kosten bei einer Rücklastschrift hat, dann muss er die Preise erhöhen. So sagen es unsere Richter in Karlsruhe.

Und da ist das BGB absolut eindeutig, für diesen Schaden (und 5 Euro scheinen mir da gerechtfertigt) musst du aufkommen

Lustigerweise ist das BGB tatsächlich eindeutig, aber vor allem in die andere Richtung: BGB §254. Die allgemeine Schadensminderungspflicht. Nur den direkt ausgelösten Schaden muss ich als Schuldner begleichen. Strafgebühren, fiktive Verwaltungsaufwände oder Bearbeitungsgebühren, die nie entstehen, all das muss ich nicht bezahlen.

kevin1905  21.05.2015, 12:54

aber das lohnt ja keinen Streit.

Wieso denn nicht? Der Fragesteller wäre doch nicht beweislastig. Wenn das vor Gericht ginge, müsste der Stromanbieter ja beweisen, wieso ihm denn entsprechende Kosten zustünden. Das wird nicht klappen, die Klage wird abgewiesen und der Stromanbieter zahlt die komplette Zeche inkl. der Auslagen des Fragestellers.

balvenie  21.05.2015, 18:49
@kevin1905

Wieso nicht? Weil es bei solchen "Summen" doch überhaupt nicht mehr um das Geld an sich geht, sondern einem sowas der viele Stress und Aufwand niemals Wert sein sollte. Aber Zeit wissen selbst heutzutage offenbar nur wenige zu schätzen.

ich denke mal die Kosten für die Rücklastschrift solltest du zahlen, die anderen Gebühren nicht! Die Gebühren der ersten Mahnung sind vor Gericht nicht einklagbar. Wenn du nicht zahlst dann können weitere Gebühren eingeklagt werden. Also zahle die 54,-€ und die 4,50 €. Mehr mußt du nicht zahlen.

Das ist sehr viel!

Wenn Du schon weißt, dass die Stromgesellschaft nicht abbuchen kann, warum hast Du da nicht angerufen? € 5,-, musst Du akzeptieren, wegen der siebzehn, solltest Du googeln (zulässige Mahngebühren) oder Mieterverein, Anwalt(Erstberatung), fragen.

Vergiss nicht, denen eine neue Abbuchungserlaubnis zu erteilen, sonst musst Du im Juni die Überweisung selber veranlassen.

FGO65  21.05.2015, 10:49

Die Mahngebühren sind keine 17 EUR !!!

mepeisen  21.05.2015, 18:23
@FGO65

Wie es benannt ist, ist egal. Die 4,50€ Rücklastschrift sind ggf. OK. Maximal gibt es noch 2,50€ dazu, dann ist Schicht im Schacht. Alles darüber ist Bereicherung und das darf der Gläubiger schlichtweg nicht.

Die 17 EUR sind nicht nur Mahngebühren, sondern das sind dir drei genannten Kosten, die durch die Rücklastschrift tatsächlich entstanden sind.

Ja, die mußt Du alle zahlen !!!

kevin1905  21.05.2015, 12:56

Nicht in der Höhe.