Grundstück von den Eltern teilen?
Hallo,
meine Eltern haben ein ca.800m2 Grundstück.
das Haus mit Grundstück würde 2015 gekauft und hatte einen Wert von 380.000 Euro. 100.000 Euro wurden angezahlt der Rest wird seit 2015 getilgt. Jetzt wollen meine Eltern das Grundstück teilen und den hinteren Teil auf mich überschreiben. Ich würde mit meiner Frau dann da bauen. Ich habe bedenken weil das Grundstück noch nicht voll getilgt ist. Der Grundstückswert hat sich auf über 850.000 Euro (stand vor zwei Wochen) mehr als verdoppelt. Der eine sagt ne das wird die Bank nicht mitmachen. Der andere sagt wiederum, wenn nach der Teilung das Grundstück meiner Eltern immer noch einen Wert von mindestens 380.000 Euro hat, dann würde das der Bank reichen und ich könnte das bekommen. Es soll das Erbe vorgezogen werden. Kann mir einer helfen oder hatte einer schon einmal so ein Problem? Lieben Dank
2 Antworten
Grundsätzlich ist das sehr wohl möglich. Bei einer Schenkung im Rahmen der vogezogenen Erbfolge wäre die Übertragung ggfs. steuerfrei an den Sohn möglich, sofern der Wert des geteilten Grundstücks die Freibeträge nicht überschreitet. Näheres bitte mit einem StB besprechen.
Die andere Frage ist, ob die kreditgebende Bank das Restgrundstück entsprechend hoch bewerten würde, um einer Umschreibung der Grundschuld auf die neu geschaffene Flurnummer zuzustimmen. Bei den genannten Zahlen geht es wohl um einer Restschuld i.H.v. geschätzten € 250.000.--; das sollte machbar sein. Ganz billig wird der Spaß allerdings nicht (Kosten Bank, Kosten Notar, Kosten amtliche Einmessung, Kosten Grundbuch).
Unabhängig davon erschienen mir 400m² für ein Grundstück mit Haus zu klein. Und zudem würde ich auf keinen Fall direkt neben den Eltern bauen wollen zum Selbstbezug. Der Dauerstreit wäre m.E. vorprogrammiert.
Sofern auf dem Grundstück ein Grundpfandrecht lastet, wird dies bei Teilung automatisch in voller Höhe der eingetragenen Summe, unabhängig vom Stand der valutierenden Restsumme ranggerecht fortgeschrieben.
Die Bank kann aufgrund veränderter Werte eines einzelnen Grundstücks oder reduzierter Restvaluta das neu gebildete Grundstück aus der Mithaft entlassen oder eine Teillöschungsbewilligung erteilen.