Gartenhaus im Freiland Tirol?

2 Antworten

Ein paar Freunde und Ich würden gerne eine Art Gartenhaus auf dem Freiland in Tirol errichten.

Unzulässig.

Ich weiß das für Geräte Schuppen unter 15m² weder eine Anzeige noch Bewilligungspflicht besteht.

Auch das ist falsch resp. irreführend. Genehmigungsfrei sind sie nur dann, wenn es die entsprechende Nutzung zulässt, selbige dort überhaupt zu errichten.

Ist das auf der Flächenwidmung Freiland überhaupt möglich?

Nein.

Zitat:

"(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.

(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:

a)

ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen; dabei ist die Ausführung einer betonierten Bodenplatte zulässig;

b)

Weideunterstände und Weidezelte, jeweils mit höchstens 40 m² Nutzfläche, und dergleichen,

c)

Hagelschutznetze und dergleichen,

d)

Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach § 1 Abs. 3 lit. m der Tiroler Bauordnung 2018 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,

e)

Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,

f)

Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche,

g)

den baurechtlichen Vorschriften unterliegende öffentlich zugängliche Aussichtsplattformen sowie Brückenbauten und Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,

h)

allgemein zugängliche Kinderspielplätze,

i)

Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und, unbeschadet der lit. j, Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m²,

j)

Photovoltaikanlagen, sofern sie in Dach- oder Wandflächen integriert sind oder der Parallelabstand zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt 30 cm übersteigt."

Zitat Ende, Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000647

Die Errichtng von Gebäuden im Freiland entspricht damit ziemlich genau denselben restriktiven Vorgaben wie der Außenbereich im § 35 BauGB in Deutschland. Könt ihr eine entsprechende Nutzung nicht nachweisen, ist die Errichtung grundsätzlich unzulässig.