Familienversicherung und Kindergeldanspruch im Master-Studium?

6 Antworten

Kindergeld: Anspruch auf Kindergeld besteht.

Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) Stand 2013, als pdf im Internet

DA 63.3.4 Kinder ohne Ausbildungsplatz

"9Die Bewerbung muss für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn erfolgen. 10Kann eine Bewerbung nicht abgegeben werden, z. B. für Studierwillige, weil das Verfahren bei der SfH (vormals ZVS) noch nicht eröffnet ist, genügt zunächst eine schriftliche Erklärung des Kindes, sich so bald wie möglich bewerben zu wollen."

Hast Du Dich beworben und eine Absage erhalten, musst Du mittels Kopien nachweisen, dass Du Dich um einen Ausbildungsplatz bemühst und dass Du Dich so bald wie möglich erneut bewirbst. Anspruch auf Kindergeld besteht bei entsprechender Nachweisführung bis zum 25. Geburtstag.

Du bist das Kind ohne Ausbildungsplatz, nicht das Kind in der Übergangszeit. Die dürfte nicht überschritten werden.

Aber der Anspruch entfällt, wenn Du eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit ausübst, weil Du bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hast.

DA 63.4 Ausschluss von Kindern aufgrund einer Erwerbstätigkeit

DA 63.4.3.1 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 20 Stunden

"(1) 1Unschädlich für den Kindergeldanspruch ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt."

Dort findest Du Berechnungsbeispiele.

Zur Familienversicherung kannn ich Dir nichts sagen - weiß ich nicht. Das Kindergeld jedoch bekommst Du immer - erhalten sogar Selbstständige und Millionäre.

Hallo,

wenn die Lücke mehr als 4 Monate beträgt, enden Kindergeld und Familienversicherung. Ab Beginn des Masterstudiums besteht dann wieder Anspruch auf kostenlose Familienversicherung (§ 10 SGB V) und Kindergeld.

Die eigene Mitgliedschaft bei der Krankenkase während der Lücke ist aber ggf. zu kündigen. Je nach Krankenkasse kann eine Kündigungsfrist von 2 vollen Kalendermnaten gelten. Einzelheiten ergeben sich aus der Satzung der betreffenden Krankenkasse.

Gruß

RHW

Alfred06  03.06.2014, 18:51

Anspruch auf Kindergeld besteht weiter, wenn keine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

im rahmen einer weiterbildung geht der anspruch eig. nicht verloren...ob der master als solches zählt,weiss ich nicht,evtl kann man argumentieren,dass du ja eig schon anfangen kannst zu arbeiten...glaube und hoffe auch nicht,dass das der fall ist.

du solltest aber zumindest für die bewerbungszeit anspruch haben und wirst dann wahrscheinlich bewerbungen/absagen nachschicken müssen...schliesslich hatt man auch anspruch,wenn man sich 2 jahre lang erfolglos bewirbt und dann erst genommen wird...musst halt wie gesagt deine absagen hinschicken

familienversichert bist du bis 23,im rahmen eines studiums bis 25,also warum sollte es da für den master eine sonderregelung geben ?

Ja, du bist weiter familienversichert und du hast Kindergeldanspruch. Auch eine Unterbrechung ändert da nichts.