Erklärung zum Artikel 58 GG?

2 Antworten

Hallo Narutooo,

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 58 

Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.

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Das bedeutet... in Deutschland kann der Bundespräsident allein keine rechtsgültigen Anordnungen und/oder Verfügungen erlassen.

Wenn der amtierende Bundeskanzler oder der dafür zuständige Bundesminister eine solche Anordnung und/oder Verfügung mit unterschreibt, dann werden diese mit der jeweils 2. Unterschrift rechtsgültig.

Davon nicht betroffen, also Ausnahmen, sind die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers und wie geschildert diverse weitere Ausnahmen. Hier hat der Bundespräsident in Deutschland durchaus eine alleinige Verfügungsgewalt.

Ich hoffe, dass ist verständlich erklärt.

Alles Gute Dir... und bleib gesund.

Gruß, RayAnderson  😏

Wenn der Bundespräsident eine Anordnung erlässt, dann muss entweder der Bundeskanzler oder ein Bundesminister diese Anordnung ebenfalls unterschreiben, damit sie wirksam wird. Das gilt logischerweise nicht für die Ernennung des Bundeskanzlers oder eines Ministers.

https://dejure.org/gesetze/GG/58.html