Erbrecht in Ehe ohne Ehevertrag

4 Antworten

Der Ehepartner erbt natürlich auch aus dem Anfangsvermögen, dafür erben die Kinder nicht vollständig aus dem Zugewinn, weil der ja zur Hälfte der hinterbilebenen Ehepartner gehört.

imager761  14.12.2013, 18:23

Falsch: Den gesetzlichen Erben fällt der Nachlass mit Bewertungstichtag Sterbetag zu, egal, wie hoch das Anfangsvermögen des Erblassers bei Eheschliessung war.

Schuhu  14.12.2013, 20:05
@imager761

Liest du aus meiner Antwort irgendetwas anderes?

SaVer79  14.12.2013, 20:25
@Schuhu

Ja, lese ich auch! Denn der Zugewinn sowie Anfangs- und Endvermögen haben mit der erbrechtlichen Lösung rein gar nichts zu tun! Es wird danach nicht differenziert!

Schuhu  15.12.2013, 19:57
@SaVer79

Aber genau danach wurde doch gefragt. Darum die erwähnung. Was der Erblasser am Sterbetag an Vermögen hat, hat er schließlich vor oder in der Ehe erworben.

Du erbst gar nichts! :-) Scherz Wer seinen Vater nachweislich in die Vermögenslosigkeit treibt, erbt meist nichts außer Undank.

Entscheident ist das Vermögen z. Zeitpunkt des Erbfalls. Wenn es weder ein Testament noch einen Ehevetrag gibt wird wie folgt verfahren. Die Ehefrau bekommt erst einmal die Hälfte. Dies ist ihr fiktives Vermögen, welches sie während der Ehe selbst gebildet hat, also ihr eigenes Vermögen. Das verbleibende Vermögen wird dann unter den Beteiligten aufgeteilt. Rein rechnerisch betrachtet bekommt die Ehefrau erst einmal 50% von allem. Danach erhält sie einen Anteil in Höhe der Beteiligten (Ehefrau + Kinder). Für dich blieben daher nur 50% der Erbmasse (2.500 x 50%).

Zum Nachlass Deines Vaters gehört alles, was ihm zum Zeitpunkt des Todes gehört. Erbrechtlich spielt Anfang- und Endvermögen keine Rolle. Du und die Frau Deines Vaters würden zu je 1/2 Erbe werden

imager761  14.12.2013, 18:25

Zum Nachlass Deines Vaters gehört alles, was ihm zum Zeitpunkt des Todes gehört.

Ergänzung: Oder innerhalb der letzten 10 Jahre gehörte, aber verschenkt wurde.

Für die bislang einzige sachlich und inhaltlich korrekte Antwort mein DH :-)

Der Ehepartner erbt die Hälfte des Anfangsvermögens, also 1000€.

Aus dem Zugewinn von 3000 gehört der Witwe bereits die Hälfte, von der anderen Hälfte erben sie und das Kind zu gleichen Teilen, also 1500 plus 750= 2250€

Insgesamt erbt die Frau 3250 Euro.

Das Kind 1750 Euro.

Mikkey  14.12.2013, 16:53

Gut klargestellt, DH

jurafragen  14.12.2013, 20:54
@Mikkey

Das ist nicht gut dargestellt, sondern einfach nur Unsinn.

imager761  14.12.2013, 18:20

Völlig daneben - s. m. Kommentar :-(

SaVer79  14.12.2013, 20:24

Auch wenn diese Antwort schon eine positive Bewertung bekommen hat, ändert das nichts daran, dass sie inhaltlich falsch ist!

Grinzz  15.12.2013, 00:07

Der Ehepartner erbt die Hälfte des Anfangsvermögens, also 1000€.

Das Anfangsvermögen spielt erbrechtlich keine Rolle. Deshalb erbt der Ehepartner auch nicht die Hälfte des Anfangsvermögens.

Aus dem Zugewinn von 3000 gehört der Witwe bereits die Hälfte (...)

Der Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes durch Tod wird nicht durch Errechnung (Anfangsvermögen ./. Endvermögen) bestimmt, sondern nach § 1371 BGB. Hier wird geregelt, dass sich der Erbteil der Ehefrau im 1/4 erhöht.

Zudem ist gänzlich falsch, dass der Ehefrau bereits die Hälfte des Zugewinns gehören soll. Wie aus § 1363 II BGB eindeutig ersichtlich, wird das Vermögen der Ehegatten nicht gemeinschaftliches Vermögen. Deine Meinung fußt entweder auf einem Versehen (Verwechslung von Gütergemeinschaft und Zugewinngemeinschaft), oder aber auf einem groben Missverständnis des Güterrechts.

Insgesamt erbt die Frau 3250 Euro. Das Kind 1750 Euro.

Wenn du so gerne mit Zahlen umgehst, dann rechnen wir mal korrekt:

Das Vermögen des Erblassers z.Z. des Todes war bei 5.000,- EUR (2.000,- EUR Anfangsvermögen plus 3.000,- EUR Zugewinn).

Nun erbt die Ehefrau nach § 1931 I BGB zunächst 1/4. Nach § 1371 BGB erhöht sich ihr Erbteil um ein weiteres Viertel, sodass sie 2/4 = 1/2 auf sich vereint.

Das (einzige) Kind wird als Erbe erster Ordnung nach §§ 1930, 1924 I BGB den Rest erben. Also die andere Hälfte.

Allerdings: Die Erbquoten sind nicht mit den Geldbeträgen zu verwechseln! In diesem Fall würde eine Erbengemeinschaft entstehen, die sich auseinandersetzen muss. Jeder Erbe hat dabei einen Anspruch auf exakt die Hälfte des Nachlasses.

Folglich würden sowohl die Ehefrau, als auch das Kind wahrscheinlich 2.500,- EUR erhalten. Zumindest, wenn man eine Auseinandersetzung streng nach Erbteilen vornimmt...

marylinjackson  15.12.2013, 10:37
@Grinzz

Eine Scheidung wäre für die Frau finanziell also attraktiver als beim Erbfall, auch wenn sie den Ehemann jahrelang gepflegt hat und während der Ehe gleich viel zum gemeinsamen Vermögen beitrug? Nach Deiner Rechnung würde sie nichts erben, sondern nur ihren hälftigen Anteil ausgezahlt bekommen. das darf doch nicht wahr sein! Kinder verlassen die Eltern, kümmern sich nicht um sie aber kassieren im Erbfall als Pflichtteilsberechtigte Geld.

Die DDR hatte so einen Pflichtteilsanspruch nicht. Auch in Großbritannien gibt es ihn bis heute nicht. Das kommende EU-Erbrecht differenziert hier ländertypisch je nach Wohnsitz.

Grinzz  15.12.2013, 20:59
@marylinjackson

auch wenn sie den Ehemann jahrelang gepflegt hat und während der Ehe gleich viel zum gemeinsamen Vermögen beitrug?

Es geht gar nicht um das gemeinschaftliche Vermögen. Denn das Erbe ist nur das Vermögen des Erblassers (Ehemann).

Nach Deiner Rechnung würde sie nichts erben, sondern nur ihren hälftigen Anteil ausgezahlt bekommen

Nun, sie würde einen 1/2-Anteil erben. Vom Vermögen des Ehemannes. Von ihrem eigenen Vermögen erbt sie logischerweise nichts - es gehört ihr ja auch schon!

Kinder verlassen die Eltern, kümmern sich nicht um sie aber kassieren im Erbfall als Pflichtteilsberechtigte Geld.

Wenn man mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist, dann kann man jederzeit ein Testament errichten. Im Übrigen erhält das Kind in diesem Fall keinen Pflichtteil. Der Pflichtteil fällt ja nur an, wenn er als gesetzlicher Erbe enterbt wurde (durch Verfügung von Todes wegen).

imager761  31.10.2020, 10:12

OMG. Ein Blick in das Gesetz vermeidet Geschwätz und dient der Rechtsfindung: § 1371 BGB: "Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben."

Die Ehefrau erbt demnach schlicht 1/4 und bekommt 1/4 pauschalierten Zugewinn, insgesamt also 1/2; die andere Hälfte teilen sich die Kinder des Erblassers anteilig, § 1924 I BGB.

Hinterliese der Ehemann und Vater 5000 ER und wären davon all seine Schulden und Beerdigungskosten bezahlt, bekäme der Sohn 2500 EUR und die Witwe ebenfalls.