Erbfall: Haus verschenkt, jetzt sollen übrige Erben Vormerkung löschen lassen? Warum?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo Penny,

das ist ein ganz normaler Vorgang.

In der Regel behalten sich die Eltern bei der Schenkung das Recht vor, dem Junior das Haus wieder wegzunehmen, wenn er es zu Lebzeiten der Eltern veräußern sollte oder wenn das Haus bei ihm gepfändet würde oder wenn der Junior vor den Eltern verstirbt, ohne dass das Haus an ein leibliches Kind fällt. Sieh mal im notariellen Überlassunsgvertrag deiner Eltern nach, dann wirst du einen entsprechenden Passus finden.

Zur Sicherung dieses Rücktrittsrechts wird dann in der Regel eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Diese Vormerkung ist vererblich, kann also nur (zu Lebzeiten der Eltern von diesen, nach deren Ableben) von deren Erben zur Löschung bewilligt werden.

Dass der Anspruch, der mit der Vormerkung gesichert sein sollte, mittlerweile (aufgrund des Ablebens der Eltern) erloschen ist, kümmert den Grundbuch-Rechtspfleger nicht. Es könnte ja sein, dass die Eltern ihren Anspruch zu Lebzeiten bereits geltend gemacht hatten, aber nicht mehr durchsetzen konnten. Also müssen jetzt die Erben eine Löschungsbewilligung unterschreiben.

Da der Anspruch, der gesichert werden sollte, offenbar nicht mehr entstehen kann, sind die Erben sogar verpflichtet, die Löschung zu unterschreiben, andernfalls sie u.U. für einen Verzugsschaden einstehen müssten.

Ich hoffe, ich hab mich einigermaßen verständlich ausgedrückt...?

Hallo,

wenn das der Sohn als Eigentümer bereits eingetragen war kann ich mir das auch nicht erklären. Aber wenn eine Eigentumsübertragungsvormerkung (auflassungsvormerkung?)vorliegt? Der rechtlichen Erbfolge nach müssten die Erben unterschreiben. Bist du einer der Erben? Dann lass dir das vom Notar in Ruhe erklären. Wichtig ist immer das schnell umgeschrieben wird auf den neuen Eigentümer, sonst kann es für den Verkäufer teuer werden (wenn zb. der neue Käufer keine Hausgelder bezahlt).

Viel Glück

Pennylane11 
Fragesteller
 24.01.2012, 13:24

danke erstmal. aber der notar, von dem die post kam, will wie gesagt nicht richtig antworten. wenn ich da zu einem anderen gehe und mir das erklären lasse, muss ich das ja bestimmt zahlen oder? darauf habe ich auch keine lust, nur weil der notar aus irgendeinem grund nicht mit der sprache rausrückt. allein deswegen kommt mir das schon sehr komisch vor.

LaFe1234  24.01.2012, 14:23
@Pennylane11

Wie schon geschrieben - rufe beim zuständigen Amtsgericht an (Blattnummmer des Grundstücks sollte vorliegen), und dann lass es dir erklären! :-) Der Notar sollte eigentlich neutral sein - leider verstehe auch nicht warum er mit der Sprache nich rausrückt.

Viel Glück!

Der Schenker hat die vorab festgelegten Erben offensichtlich nicht löschen lassen. Dementsprechend ein Versäumnis des Schenkers. Nun ist guter Rat teuer. Wenn die Erbberechtigten unterschreiben habt ihr Glück gehabt. Wenn die das aber nicht unterzeichnen, gebt ihr Euch einem langwierigem Rechtsstreit hin, da die Erben die Schenkung anfechten.

Pennylane11 
Fragesteller
 24.01.2012, 13:43

Man muss Erben löschen lassen? Aber wieso denn? Wenn ich jetzt etwas verschenke und dann sterbe, was muss ich denn dann machen, damit der Beschenkte das Eigentum erwirbt? Und aus welchem Grund könnte man die Schenkung anfechten?

1988Ritter  24.01.2012, 14:39
@Pennylane11

Wenn man es richitg macht, dann muss man eine Schenkungsurkunde erstellen, und von Erbberechtigten einen Anspruchsverzicht unterschreiben lassen. Gesetzlich verankerte Erbberechtigte können Schenkungen in der Regel innerhalb einer Frist nach Bekanntwerden der Schenkung diese als solche anfechten. Näheres regelt das Erbrecht. Hierzu fehlt mir aber die Kompetenz. Sollte es also zu einem Streitfall kommen, dann braucht ihr einen richtig guten Anwalt.

Die Antwort von derblomi ist zutreffend, alles andere ist mehr oder weniger "Gequatsche" Es handelt sich tatsächlich um den auf die Erben übergegangenen Rückübertragungsanspruch der Eltern. Vielleicht hat der "mundfaule" Notar seinerzeit den Übertragungsvertrag formuliert und versäumt, darin aufzunehmen, dass diese Auflassungsvormerkung aufgrund des Todesnachweises der Berechtigten zu löschen ist. Also mpglicherweise "schlechtes Gewissen" ! Vielleicht können Sie daraus einen Haftungsanspruch gegen den Notar herleiten.

Ist nicht auch das Wohnrecht vererbbar? Dann würden die anderen auf ein Anrecht verzichten!

LaFe1234  24.01.2012, 14:10

Lebenlanges Wohnrecht vererbbar - das wäre ja eine Katastrophe? :-) So wie es sich liest wurde der Sohn nicht als Eigentümer eingetragen und es läge nur eine Auflassungsvormerkung vor...

WIe auch immer - der Notar sollte es eigentlich wissen. Sonst rufe beim Amtsgericht an, die wissen das 100% auch!