Kann eine Vormerkung im Grundbuch verjähren, wenn Kaufvertrag nie vollzogen wurde?

1 Antwort

Nun meine Frage: Greift hier eine Verjährungsregel für Kaufvertrag und Vormerkung, resultierend aus diesem Kaufvertrag?

IANAL.

Kurzform: M.E. ja, da gem. § 196 BGB der Kaufvertrag in Ermangelung der Erfüllung und einer vollstreckbaren Urkundenerstellung nach 10 Jahren verjährt und die Ansprüche daher ebenfalls erloschen sind. Und da die Vormerkung akzessorisch ist, erlischt sie ebenfalls, muss aber mit Antrag des Eigentümers im Grundbuch entsprechend auch gelöscht werden. Siehe § 886 BGB, Palland § 886 Rn 9 (siehe dazu ähnlichen Thread unter http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?25396-Vormerkung-und-%A7-902-BGB ).

-> Anwalt nehmen, wenn B auf dieser rechtsirrigen und m.e. fast schon betrügerisch zu nennenden Ansicht beharren sollte.

caannape 
Fragesteller
 31.07.2015, 12:34

Vielen Dank für Ihre Antwort. Hat mir sehr weitergeholfen. Gemeinde weicht von ihrer Ansicht nicht ab und meinte nur, dass wohl jmd. vom Liegenschaftsamt in dieser Angelegenheit mehr Erfahrung hätte als eine Privatperson. Dann bin ich mal gespannt, wie die Sache nun ausgehen wird.

FordPrefect  31.07.2015, 13:00
@caannape

Gemeinde weicht von ihrer Ansicht nicht ab

Na, welch Überraschung.

und meinte nur, dass wohl jmd. vom Liegenschaftsamt in dieser Angelegenheit mehr Erfahrung hätte als eine Privatperson.

Ja, das hätten sie wohl gerne. Leider ist das in der Realität sehr häufig genau nicht der Fall.

Unbedingt einen versierten Anwalt hinzuziehen. Aber: Das wird nicht billig, denn Rechtsschutz deckt i.d.R. Immobilienrecht / Verwaltungsrecht nicht ab.