Kann eine Vormerkung im Grundbuch verjähren, wenn Kaufvertrag nie vollzogen wurde?
Folgender Sachverhalt ist gegeben:
Eigentümer A verkauft Gemeinde B einen Grundtsücksanteil von 80 qm per notariellem KV von 1981. Eintragung der Vormerkung im Grundbuch erfolgte sofort. Kaufpreiszahlung war auf festes Datum im KV festgelegt, erfolgte jedoch nie. Neuvermessung des Grundstücks ist nie erfolgt. Eigentumsübertragung auf B ist nie erfolgt. Lastenübertragung erfolgte nie. B nahm das Grundstücktrotzdem in Besitz und baute eine Strasse drauf. (keine Durchgangsstrasse und keine Hauptstrasse, Strassenbreite derzeit 4m)
A übergab das Grundstück an seinen Sohn C mit einem notariellen Schenkungsvertrag in 2007. Die Vormerkung im Grundbuch wurde damals nicht gelöscht aber beim Notariat und der Stadt war damals kein Vertrag mehr auffindbar.
Nun möchte B die Strasse erweitern und steht mit C in Grundstücksverhandlungen. B ist nun der Meinung, dass die Vormerkung nie verjährt, da der Kaufvertrag nie vollzogen wurde. Auch möchte B nun einen ganz anderen Anteil dazukaufen und nicht nur den damals vereinbarten. B ist nun der Meinung, dass sich C gar nicht gegen einen Verkauf des anderen Anteils wehren kann, da eine Vormerkung eingetragen ist und B nun Anrecht hat auf 80 qm irgendwo auf diesem Grundstück und nicht wie damals vereinbart auf einem bestimmten Teil des Grundstücks. C ist der Meinung, dass B, wenn keine Verjährung gegeben ist, sich nur auf den damals vereinbarten Grundstücksanteil berufen kann, da Vormerkung mit Bezug auf den Kaufvertrag in Grundbuch eingetragen ist.
Nun meine Frage: Greift hier eine Verjährungsregel für Kaufvertrag und Vormerkung, resultierend aus diesem Kaufvertrag? Ist eine Vormerkung nicht akzessorisch? Dachte, dass wir das in der Vorlesung mal gelernt haben? Kann C sich gegen die Wegnahme eines anderen als damals vereinbarten Grundstücksanteil wehren? Kann C tatsächlich zum Verkauf eines anderen Anteils durch diese Vormerkung gezwungen werden?
Vielleicht kann mir jemand helfen.
Mir ist durchaus bewusst, dass in diesem Fall eine anwaltliche Beratung nötig sein sollte. Wollte jedoch vorher mal wissen, ob sich dies überhaupt lohnt oder ob C sowieso keinerlei Chancen gegen C hat.
1 Antwort
Nun meine Frage: Greift hier eine Verjährungsregel für Kaufvertrag und Vormerkung, resultierend aus diesem Kaufvertrag?
IANAL.
Kurzform: M.E. ja, da gem. § 196 BGB der Kaufvertrag in Ermangelung der Erfüllung und einer vollstreckbaren Urkundenerstellung nach 10 Jahren verjährt und die Ansprüche daher ebenfalls erloschen sind. Und da die Vormerkung akzessorisch ist, erlischt sie ebenfalls, muss aber mit Antrag des Eigentümers im Grundbuch entsprechend auch gelöscht werden. Siehe § 886 BGB, Palland § 886 Rn 9 (siehe dazu ähnlichen Thread unter http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?25396-Vormerkung-und-%A7-902-BGB ).
-> Anwalt nehmen, wenn B auf dieser rechtsirrigen und m.e. fast schon betrügerisch zu nennenden Ansicht beharren sollte.
Gemeinde weicht von ihrer Ansicht nicht ab
Na, welch Überraschung.
und meinte nur, dass wohl jmd. vom Liegenschaftsamt in dieser Angelegenheit mehr Erfahrung hätte als eine Privatperson.
Ja, das hätten sie wohl gerne. Leider ist das in der Realität sehr häufig genau nicht der Fall.
Unbedingt einen versierten Anwalt hinzuziehen. Aber: Das wird nicht billig, denn Rechtsschutz deckt i.d.R. Immobilienrecht / Verwaltungsrecht nicht ab.
Vielen Dank für Ihre Antwort. Hat mir sehr weitergeholfen. Gemeinde weicht von ihrer Ansicht nicht ab und meinte nur, dass wohl jmd. vom Liegenschaftsamt in dieser Angelegenheit mehr Erfahrung hätte als eine Privatperson. Dann bin ich mal gespannt, wie die Sache nun ausgehen wird.