Erbe nachträglich ausschlagen wegen Schulden?

4 Antworten

Ist die Frist verstrichen oder nicht?

Das kommt darauf an: Richtigerweise beginnt die Frist der Ausschlagung n. § 1944 I 1 BGB "ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft, dem Grunde der Berufung und eventueller Beschwerungen" zu laufen.

Hier wäre die entscheidende Frage, ob Mutter und Tochter durch Testament zu Erben berufen wurden oder nicht und damit die gesetzliche Erbfolge greift.

Nach der gesetzlichen Erbfolge wäre die Ausschlagungsfrist tatsächlich abgelaufen.

"Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht" regelt § 1044 II 2 BGB.

Und könnte man aus Unwissenheit über die Schulden das Erbe noch nachträglich ausschlagen?

Nein. Die Sechswochenfrist dient der eigenen Ermittlung des Nachlasses. Wer das fahrlässig unterlässt, kann keine Anfechtung der Annahme geltend machen.

Auch dann nicht, wenn er Dritten gegenüber wie ein Erbe auftrat, also Verträge des Erblassers kündigte, seine Wohnung räumte, Nachlassgegenstände entsorgte oder an sich nahm usw.

In dem Fall bliebe nur ein Ausweg: Begrenzung der Haftung auf den Nachlass. Dafür wäre unverzüglich einen Fachanwalt für Erbrecht zu beauftragen, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz u. ä. zu prüfen und ggf. nunmehr fristwahrend zu beantragen.

G imager761

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Offiziell beginnen die 6 Wochen, wenn man Kenntnis davon hat, dass man Erbe ist. Bei zusammen wohnenden Eheleuten, mit dem Wissen, dass kein Testament hinterlegt oder abgegeben wurde: kann das Verstreichen der Frist kritisch werden.

Ich vermute, dass nun ein Gläubiger Antrag auf Erbschein gestellt hat, daher wurde das Gericht mit dem Anschreiben der Erben von sich aus aktiv. Dann zählt das Schreiben des Gerichtes.

Sollte die Ausschlagung nicht mehr akzeptiert werden, bleibt noch die Nachlassinsolvenz. Beim Gericht gibt es aber bestimmt noch mehrere Rechtspfleger, welche die Erklärung einer Ausschlagung entgegen nehmen können.

Es gilt das Datum ab Kenntnisnahme der Information das man erbt, also das Datum auf dem Brief vom Gericht.

Die Frist hat mit der Bekanntgabe des Nachlassgerichts (NG) begonnen, dass Sie als Erbe in Betracht kommen. Das war der Fall mit dem Brief des NG vom 15.10. Also von da ab innerhalb 6 Wochen beim NG die dort zu protokollierende Erklärung abgeben, dass man das Erbe ausschlage. Zu beachten ist dabei aber, dass man mit dieser Erklärung jegliches Recht verliert, sich auch nur das Geringste aus dem Nachlass anzueignen. Daher kommt auch in Betracht, was schon von einem Antwortgeber geschrieben wurde, statt der Ausschlagung die Nachlassinsolvenz (oder die Nachlass-verwaltung) beim NG zu beantragen, was bewirken würde, dass die Gläubiger des Verstorbenen sich nur aus dessen Nachlassvermögen befriedigen können, die Erben und deren Vermögen aber dafür nicht in Anspruch nehmen können. Sie können das alles mit dem Beamten des NG besprechen; aber vielleicht sollten Sie sich doch der Unterstützung eines Rechtsanwaltes bedienen, es sei der Beamte ist so hilfsbereit, dass er ihnen die Arbeit praktisch abnimmt (bei der Belastung der Beamten ist das aber eher ungewiss !).