Dreimonatsfrist nicht gegen den Kartenführerschein umgetauscht,was nun?

4 Antworten

Und nicht vergessen:

Mit Aushändigung der Prüfungsbescheinigung begann bei dir vermutlich die Probezeit für 2 Jahre. Da du nicht schreibst, warum du den Führerschein für 1 Monat abgeben sollst, gehe ich davon aus, dass dein "Verstoß" eine weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung war. Ein weiterer Verstoß würde zu einem Aufbauseminar führen.

Liegt allerdings jetzt bereits eine schwerwiegende Zuwiderhandlung vor (was ich mir aber nicht vorstellen kann), so würden gleich die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar erfolgen, ebenso die Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre.

Du kannst die BF17-Bescheinigung auch etwas später umtauschen, aber fahren darfst du damit nicht mehr. Du kannst nun sofort umtauschen und hast dann vier Monate Zeit bis zum Antreten des Fahrverbots. Tauschst du nicht sofort um, dann darfst du JETZT schon nicht mehr fahren, - wobei das dann aber nicht auf das Fahrverbot angerechnet wird. Dieser Monat kommt dann nochmal extra.

Am sinnvollsten wäre also, den Umtausch jetzt so schnell als möglich vorzunehmen.

Natürlich kannst Du auch nach den 3 Monaten noch Deinen Kartenführerschein abholen. Möglicherweise kostet das dann aber etwas extra...

Wenn Du morgen ein Fahrverbot anzutreten hast solltest Du jetzt nicht den Kopf in Sand stecken und nach Ausflüchten suchen sondern aktiv werden, bekannt ist Dir das doch schon länger...

Hier gibt es einen entscheidenden Unterschied: Das Fahrverbot wird ab morgen wirksam - die Frist von einem Monat beginnt aber erst dann wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Verzögert sich diese Abgabe dann wird auch dein Fahrverbot länger, gibst Du überhaupt nichts ab dann wird das eine unendliche Geschichte...

xchrisixd 
Fragesteller
 28.09.2015, 21:43

Danke für die schnelle Antwort. Wie viel würde es dann ungefähr extra kosten.. weißt du das zufällig?

Crack  28.09.2015, 21:44
@xchrisixd

Weiß ich nicht, liegt aber sicher im niedrigen 2-stelligen Bereich, also vielleicht 20, 30€.

Grundsätzlich gilt:

Die Gültigkeitsdauer der Prüfungsbescheinigung endet mit dem Ablauf des dritten Monats nach dem 18. Geburtstag.

Fährt ein Fahranfänger, ohne im Besitz eines Kartenführerscheins zu sein, weiterhin mit der Prüfungsbescheinigung, so liegt kein Verstoß gegen § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) vor, sondern eine Ordnungswidrigkeit gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 FeV i.V.m. § 75 Nr. 4 FeV i.S.d. § 24 StVG.

Die Ahndung erfolgt mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10.- EURO (lfd. Nr. 168 BKatV).