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Darf man zur Not einen Zettel als Parkscheibe verwenden?

gefragt von Rajivgupta am 07.10.2009 um 17:44 Uhr

Darf man zur Not, wenn man die Parkscheibe nicht zur Hand hat auch einen Zettel mit dem Parkbeginn gut sichtbar ins Auto legen? Oder bekommt man da auch gleich einen Strafzettel?


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STVO (264)
Strafzettel (102)
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LittleArrow
beantwortet von LittleArrow am 7. Oktober 2009 17:45
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Nein! Farbe, Größe usw. ist vorgeschrieben (auch keine versteckte Uhr!).


ziuwari
beantwortet von ziuwari am 7. Oktober 2009 17:45
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wird nicht anerkannt


anonym
beantwortet von Saarland60 am 7. Oktober 2009 17:46
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Genormte Parkscheibe ist vorgeschrieben.

Hängt letzten Endes wohl davon ab, ob die Politesse einen guten oder einen schlechten Tag hat.


meleaga
beantwortet von meleaga am 7. Oktober 2009 17:47
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hängt von der Ermessensgrundlage von den Beamten der gerade kontrolliert. Ich selbst hab den Beruf 14 Jahre lang ausgeübt ich hab es gelten lassen. Aber rechtl. gesehen kann er dich auch werwarnen.


maccis
beantwortet von maccis am 7. Oktober 2009 17:58
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Nein, darf man nicht. Eine Parkscheibe ist ein offizielles Verkehrszeichen lt. StVo Zeichen 291.

Wie eine gültige Parkscheibe in deutschen Landen überhaupt auszusehen hat, ist in § 13 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Elf Zentimeter breit, 15 Zentimeter hoch und blau muss sie sein, mit Uhrzeitangabe im 24-Stunden-Format. Es sind keine Aufdrucke oder Werbungen auf der Vorderseite erlaubt und erst recht keine handgeschriebenen Zettel mit der Ankunftszeit als Parkscheiben-Ersatz.

Auch das korrekte Einstellen will gekonnt sein. Nach der Ankunft ist die Uhrzeit auf die nächste halbe Stunde aufzurunden – bei einer Ankunft beispielsweise um 16:05 Uhr also auf 16:30 Uhr, und zwar so, dass der weiße Pfeil der Scheibe genau auf einen schwarzen Strich zeigt und nicht dazwischen. Von der eingestellten Uhrzeit an darf das Fahrzeug dann bis zur angegebenen Höchstparkdauer abgestellt werden. Selbstverständlich sind auch keine Tricks erlaubt, die Beschränkung der Parkzeit zu umgehen, wie etwa die Parkscheibe immer wieder vorzustellen oder dies durch eine Parkscheibe mit integriertem Uhrwerk erledigen zu lassen.

Künstlerische Freiheit hat der Fahrer erfreulicherweise darin, wo er seine Parkscheibe auslegt. Die StVO besagt lediglich, dass die Parkscheibe so liegen muss, dass sie „gut lesbar“ ist. Und das muss nicht zwingend die Frontscheibe sein. Dazu existiert sogar ein Grundsatzurteil des Oberlandesgerichts Naumburg (Az. 1 Ss BZ 132/197). Dieses hatte einem Autofahrer in zweiter Instanz recht gegeben, der seine Parkscheibe an der hinteren Seitenscheibe auf der Fahrerseite angebracht und dafür ein Knöllchen kassiert hatte. Ähnliches gilt übrigens auch für Parkscheine und Anwohnerparkausweise.



fnmama
beantwortet von fnmama am 7. Oktober 2009 17:45
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ich denke es kommt da auf die politesse an-ist meines erachtens eine ermessensfrage


Qlimaxboy92
beantwortet von Qlimaxboy92 am 7. Oktober 2009 17:45
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Denke schon das man das darf. Manche machens sogar mit nem Handy


anonym
beantwortet von Kellerassel am 7. Oktober 2009 17:46
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Es wird nur ein neutraler Zeitgeber anerkannt.


anonym
beantwortet von siggibayr am 8. Oktober 2009 06:28
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Größe und Aussehen einer Parkscheibe ist in der StVO genau vorgeschrieben. Nur wer diese Parkscheibe benutzt kann sich sicher sein, dass er nicht beanstandet wird. Bei meinem Verstoß befinden wir uns im Bereich einer Ordnungswidrigkeit. D.h. die Polizei/Politesse hat bei ihrem Einschreiten/Beanstanden einen Ermessensspielraum. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen, denn man will von Seiten des Gesetzgebers, dass bei einem Verstoß alle gleich behandelt werden. Bei Nichtbenutzen der vorgeschriebenen Parkscheibe ist deshalb regelmäßig mit einer Verwarnung zu rechnen.


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