Darf man wirklich nicht bei sexueller Belästigung den Täter schlagen?
Hallo,
in der Kölner Silvesternacht kam es zu zahlreichen sexuellen Belästigungen. In einer Zeitung wurde dabei ein Türsteher regelrecht glorifiziert, weil er Frauen rein ließ und so die Täter davon abhielt fernzubleiben. Einer der Täter war besonders "zielstrebig" (wahrscheinlich betrunken) und wollte ebenfalls rein. Der Türsteher hat dann ihn ins Gesicht geschlagen, es sei seiner Meinung nach die einzige Möglichkeit gewesen solche Menschen davon abzuhalten. Er hat das sogar für die Zeitung gesagt! Könnte der Geschlagene den Türsteher wegen Körperverletzung verklagen? Falls der Schlag aber verhältnismäßig war, wäre somit eine Massenschlägerei zum Schutz der belästigten Frau ebenfalls verhältnismäßig? Da ich mich nicht wirklich mit dem Recht auskenne habe ich nur folgendes Zitat in Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Sexuelle_Bel%C3%A4stigung; Stand 03.06.2016) entdeckt: Ein Notwehrrecht kommt der belästigten Person nur zu, solange der Angriff stattfindet: ,Solange die Betroffene den Zudringling also ohrfeigt oder ihm auf die Finger schlägt, solange er seine Hand noch an ihrer Brust hat, wäre sie gem. § 32 StGB gerechtfertigt, sofern ihre Abwehrhandlung die Grenzen des Erforderlichen nicht überschreitet. Küsst der Täter das Opfer dagegen auf den Mund oder fasst ihm zwischen die Beine und wendet sich dann ab, darf das Opfer, wenn ein weiterer Angriff nicht zu befürchten ist, nicht zurückschlagen, da in diesem Fall keine Notwehrlage mehr vorliegt. Ohrfeigt die betroffene Person den Täter dennoch, macht sie sich ggf. gem. § 223 StGB wegen Körperverletzung strafbar.´ Das gilt doch erst Recht für den Türsteher, oder?
Danke schon im Voraus für Antworten.
MfG
tommygilbert
6 Antworten
Der Türsteher hat das Hausrecht Personen den Eintritt zu verwehren. Wenn diese dann versuchen, sich mit Gewalt Zugang zu verschaffen, darf der Türsteher sich im Rahmen der Notwehr verteidigen, d.h. solange ein Angriff besteht.
Auch wenn er eine aktuelle Straftat beobachtet, darf er eingreifen; wieder im Rahmen der Verhältnismäßigkeit.
Geht es nur darum, dass die Person droht oder schlicht nicht weg geht, sollte der Türsteher die Polizei rufen.
Notwehr gibt es auch, wenn man andere verteidigt. Mal abgesehen davon wollte der Kerl den Hausfrieden brechen da der Türsteher die Berechtigung des Hausrechts hat. Das darf man ebenfalls verteidigen. Was gerechtfertigt ist und was nicht kann sein das das ein richter klären soll.
Hallo!
.......es sei seiner Meinung nach die einzige Möglichkeit gewesen solche Menschen davon abzuhalten.
Kann er das so beweisen oder wenigstens glaubhaft machen hat er nicht widerrechtlich gehandelt
Ich wünsche Dir ein gutes und schönes Wochenende.
Kann er das so beweisen
Er muß gar nichts beweisen, der Staatanwalt muß dem Gericht berweisen daß die Handlung nicht berechtigt war.
Der Türsteher handelte rechtens, denn wer sich mit Gewalt einen unerlaubtwen Zugang verschaffen will, muß dann eben mit Gegengewalt rechnen.
Klar kannst du dich wehren!!!