Darf man in einer Eigentumsunterwohnung einen Hund halten als Eigentümer?

9 Antworten

Grundsätzlich ja. Es sei denn die Hausordnung oder eine Beschluss der WEG untersagt es.

Ganz offen gesagt, würde ich mich aus jeder WEG fernhalten, die solche beknackten Beschlüsse abstimmt, weil es die Freiheit und damit den Wiederverkaufswert schmälert. Das ist eine Gemeinschaft von alten Egomanen, die nur an sich und das jetzt denken.

Wer weiss schon, ob er nicht in 20 Jahren eine kleinen Hund haben will.

Solche Beschlüsse sind ähnlich intelligent, wie Typen, die Kinderlärm nicht wollen.

In den vermieteten Wohnung ist es so, dass die Nachbar in ihrer Gesamtheit einwilligen müssen!!!!

In einer Eigentumswohnung ist es nicht direkt genehmigungspflichtig..........Im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist geregelt, dass jeder Wohnungseigentümer mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren und es nutzen kann, soweit es nicht das Gesetz oder die Rechte der anderen Wohnungseigentümer entgegenstehen.

Die gesetzliche Formulierung "durch die Nutzung darf keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben vermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwachsen" bietet jedoch Tür und Tor für die unzähligen Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümer, die oftmals vor Gericht landen.

Die Urteile zur Hundehaltung

Der Bundesgerichtshof (BGH) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben in der Vergangenheit bereits endgültig entschieden, dass eine Eigentümergemeinschaft ein generelles Hundehaltungsverbot beschließen darf, da Hundehaltung die übrigen Eigentümer möglicherweise beeinträchtige und dies auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.

Für die Wirksamkeit einer entsprechenden Vereinbarung ist die Zustimmung aller Eigentümer und deren Eintragung im Grundbuch erforderlich. So ist das Verbot für alle derzeitigen und zukünftigen Eigentümer ersichtlich und bindend.

Nach WEG: Auch Mehrheitsbeschlüsse gültig!!!!!

Ist allerdings im Grundbuch kein Verbot der Hundehaltung eingetragen, kann es dennoch durchaus möglich sein, dass die Eigentümer nicht durch einstimmige Vereinbarung, sondern durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss die Hundehaltung ausgeschlossen haben. Ein solcher Mehrheitsbeschluss ist nach dem WEG gültig und für alle - auch zukünftigen - Wohnungseigentümer verbindlich, solange nicht einer der Eigentümer dagegen klagt und ein Gericht diesen Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt.

http://www.stadthunde.com/magazin/hunde-wissen/recht/hunde-und-eigentumswohnungen.html

gkyFFM  01.02.2012, 13:56

Für die Wirksamkeit einer entsprechenden Vereinbarung ist die Zustimmung aller Eigentümer und deren Eintragung im Grundbuch erforderlich.

Wenn man selber bei einer Eigentümerversammlung als Eigentümer nicht zustimmt, liegt auch keine Zustimmung aller Eigentümer vor. ;-)

Anders sieht es aus, wenn man das Eigentum erst später erworben hat und es bereits einen entsprechenden Beschluß gibt. Da hilft nur der Blick in die Protokolle der Versammlungen, die bereits stattgefunden haben.

Das kommt auf die allgemein beschlossene Hausordnung oder der Eigentümer vertrag an. Habt ihr eine Hausverwaltung?

Wenn da gar nichts drin steht, zum Thema Haustiere, Vögel, Hunde, Katzen dann darfst du es tun.

Vorsichtshalber würde ich mich mal in der Nachbarschaft umhören, wie denn die Stimmung ist. denn es wäre ja sehr schade, wenn du ihn nachher wieder abschaffen müsstest, wenn sich allgemeiner Protest aufbaut.

Es gibt inzwischen Gerichtsurteile Die eineUntersagung nicht für gerechtfertig halten.Die gab es schon 1992.Ich habe Mich darauf berufen und keiner hat gemeckert.Ich hatte 2 Dackel.Die konnte ich alleine lassen,Sie haben nicht dauernd Gekläfft.Jetzt kommt Es darauf An,was für einen Hund Du hast.Ein Listenhund könnte Schwierig werden,In der Nachbarschaft ist aber Einer.Er soll ganz harmlos sein.Was steht denn in der Teilungserklärung ?

wen sich nach 5 monaten niemand beschwert haben sollte ,war das ein stillschweigendes einverständnis und du würdest recht bekommen,ansonsten muss wircklich die eigentümerversammlung zustimmen