Darf das ein Arbeitgeber einfach so von Lohn abziehen?

12 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Der Arbeitgeber darf auf keinen Fall sein unternehmerisches Risiko auf den Arbeitnehmer abwälzen. Nur wenn z.B. ein Autounfall durch grobe Fahrlässigkeit oder Trunkenheit passiert ist, hat er eine Chance auf Regress. Einfach vom Lohn einbehalten darf er selbst dann nicht. Da wirst du schon einen Anwalt einschalten müssen.

user287  13.04.2010, 11:00

Hier ist es aber eine Auslegungssache, ist es unternehmerisches Risiko oder ist es ein mutwillig herbeigerufener Schaden? Ist der Mitarbieter seiner Sorgfalltpflicht nachgekommen oder handelte er sogar Grobfahrlässig???

DerHans  13.04.2010, 13:04
@user287

Selbst bei grober Fahrlässigkeit(die muss erst mal bewiesen werden), kann er nicht einfach in Selbsthilfe den Lohn kürzen.

Thassos  13.04.2010, 13:52
@user287

Dies ist wohl keine Auslegungssache, sonder der Arbeitgeber ist in der Beweispflicht.

Der AG darf dem AN nicht ohne arglistigen Beweis irgend einen Betrag vom Lohn/Gehalt abziehen, selbst wenn er einen Beweis hätte dürfte er nicht das Gehalt mit irgend einem Betrag kürzen. Für Umsatzeinbußen ist der Unternehmer selbst dafür verantwortlich, darf nicht an AN Regressansprüche geltend machen. Hier glaube ich, dass der AG jemanden loswerden will. Rat: Anwalt konsultieren - Arbeitsrecht

pegasus882 
Fragesteller
 14.04.2010, 20:19

Vielen für die Antwort.

Da wird wohl doch nur der Weg zum Anwalt übrig bleiben ...

Ne, darf er nicht. Er muss an dich eine schriftliche Schadensforderung stellen und die Höhe genau beziffern und auch begründen wieso, weshalb, warum. Wenn alles gerechtfertigt ist, muss er mit dir eine Zahlungsweise ausmachen, evtl. Ratenzahlung. Ich rate dir, werde Mitglied der Gewerkschaft ver.di und GUV-Fakulta, da wirst du in solchen Fällen gut vertreten.

Umsatzeinbußen kann er gleich gar nicht auf dich abwälzen, oder bist du am Umsatz, wenn er steigt auch beteiligt?

user287  13.04.2010, 10:29

Er muss keine Ratenzahlung ausmachen, alles über der Pfändbarkeitsgrenze kann er abziehen, voraussetzung ist eine entsprechende schriftliche Regelung (AV oder sonnstwas). Belege muss er das natürlich auch. Ob er das in der Lohnabrechnung entsprechend begründen kann, bezweifele ich!

Thassos  13.04.2010, 10:32
@user287

Vom Lohn kann er gar nichts abziehen.Bei Ratenzahlung habe ich evtl. geschrieben, da die Höhe der Forderung uns nicht bekannt ist.

user287  13.04.2010, 10:35
@Thassos

Natürlich kann er das!

Thassos  13.04.2010, 10:38
@user287

Typischer Arbeitgeber!!! Dich würde ich auch verklagen und Recht bekommen.

DerHans  13.04.2010, 10:39
@user287

Ohne Gerichtsbeschluss darf er überhaupt nichts einbehalten.

Thassos  13.04.2010, 10:40
@DerHans

Genau so, es sei denn der Arbeitnehmer hat sich mit dem Arbeitgeber geeinigt. An den Lohn darf ein Arbeitgeber nicht.

user287  13.04.2010, 10:48
@DerHans

Wenn es Arbeitsvertraglich vereinbart ist, darf er das unter beachtung der Pfändungsgrenzen!

user287  13.04.2010, 10:48
@Thassos

Prozess schon geführt und auch gewonne, viel spaß!

pegasus882 
Fragesteller
 13.04.2010, 10:48

Danke, so in etwas hatte ich mir das eben auch schon gedacht. Die angeblichen Schäden sind am Ende gar nicht entstanden, da sie auch auf schriftliche Aufforderung nicht nachgewiesen bzw. belegt wurden. Scheint so als ob da nur Willkür und Ausbeute dahinter steckt. Mit Gewerkschaften hab ich bisher keine Erfahrung, werde mich aber auf jeden Fall mal diesbezüglich informieren.

Thassos  13.04.2010, 10:58
@pegasus882

wenn du bei ver.di eintritts, musst du 1 % vom Bruttolohn monatlich Beitrag zahlen, bei der GUV-Fakulta gibt es einen Jahresbeitrag, so um die 30 Euro, die Zahlen dann auber auch bis zu 80 % der Bußgelder, Schadenersatzforderungen usw.! Tu mal gogglen

pegasus882 
Fragesteller
 13.04.2010, 11:09
@Thassos

Danke für den Hinweis

pegasus882 
Fragesteller
 13.04.2010, 11:51

Nein, eine Umsatzbeteiligung besteht nicht, das wär ja mal was

Was steht in deinem Arbeitsvertrag?

pegasus882 
Fragesteller
 13.04.2010, 10:42

Da steht zwar drin, das für vorsätzliche und grob Fahrlässige Schäden zu haften ist - das ist ein Standard-Satz - , aber es ging ja eben um den Nachweis, der nicht erbracht wurde. Zuden Umsatzeinbußen steht nichts drin.

user287  13.04.2010, 10:49
@pegasus882

Vordere doch den Nachweis an!

DerHans  13.04.2010, 10:43

Das ist für die Sachlage vollkommen egal.

Der AG darf das nur, wenn der AN vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Vom Lohn abziehen darf er es auch dann nur mit Einschränkungen.