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Braucht man einen Gewerbeschein als "Tupperware"-Berater? Waren wird beraten und verkauft...!

Frage von scotch74 scotch74
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Antworten (10)

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    Antwort von Geochelone Geochelone

    Die Frage ist doch ganz einfach zu beantworten:

    Bist du Angestellte bei Tupper ? Wohl kaum...

    Willst du damit Geld verdienen ? Wahrscheinlich schon...

    Also ist das eine selbständige gewerbliche Tätigkeit und du musst ab deiner ersten Veranstaltung ein Gewerbe beim Gewerbe- bzw. Ordnungsamt anmelden. Ob du tatsächlich Geld verdienst, interessiert dieses Amt nicht. Die Gewinnerzielungsabsicht ist entscheident. Um deine eventuellen Gewinne kümmert sich dann das Finanzamt.

    Kommentar von Schnulli00 Schnulli00Schnulli00

    So, und nun Hand aufs Herz: Wie viele Tupperberater-/innen kennst du, die ein Gewerbe angemeldet haben?

    Meine Frau hat diesen Unsinn auch mal betrieben und brav ihr Gewebre angemeldet. Beim Ordnungsmat wurde sie dann ein wenig irritiert angeschaut, als dann "Tupperwareberaterin" eingetragen werden sollte. Und das, obwohl es diese wie Sand am Meer gibt....

    Kommentar von Schnulli00 Schnulli00Schnulli00

    So, und nun Hand aufs Herz: Wie viele Tupperberater-/innen kennst du, die ein Gewerbe angemeldet haben?

    Meine Frau hat diesen Unsinn auch mal betrieben und brav ihr Gewerbe angemeldet. Beim Ordnungsamt wurde sie dann ein wenig irritiert angeschaut, als dann "Tupperwareberaterin" eingetragen werden sollte. Und das, obwohl es diese wie Sand am Meer gibt....

    Kommentar von Geochelone GeocheloneGeochelone

    Hier wurde gefragt, wie es richtig ist ! da finde ich eine Antwort in dem Sinne "kümmere dich nicht um die Gesetze" etwas daneben.

    Und nach der Gewerbeordnung ist auch ein Avon-, Tupperware- und Amway-Berater verpflichtet, seine Gewerbetätigkeit zeitnah anzuzeigen.

    Kommentar von scotch74 scotch74

    Danke, schon am Morgen fit wie ein Turnschuh! Ja, ich denke und sehe auch, dass man keine "Millionengewinne" macht... Alles klar! Beste Grüße Robert :-)

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    Antwort von alfro45 alfro45
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    Antwort von alfro45 alfro45

    Ob man ein Gewerbe anmeldet oder nicht, wird laut § 15 Einkommenssteuergesetz geregelt. Sind diese 4 Punkte Selbsttändig, Nachhaltigkeit usw. nicht gegeben braucht man auch kein Gewerbe anzumelden, sprich keinen Gewerbeschein. Es geht nämlich darum der Liebhaberei vorzubeugen. Das müßte doch verständlich sein, das geht aber schon aus dem ersten Satz hervor. Allein derjenige der bei Tupperware einsteigen will, muß wissen was er damit machen will (Ernsthaftigkeit oder doch nur Gelegentlich). Bei vielen Networkfirmen ist es so, das man zuerst mal in das Geschäft reinschnuppern kann bevor man sich als Sebstständiger damit sein Geschäft aufbauen will. Erst wenn der Rubel richtig rollt, muß man das Gewerbe anmelden, vorher nicht.

    Kommentar von Geochelone GeocheloneGeochelone

    Deine Antwort ist defnitiv falsch ! Die Verpflichtung zur Gewerbeanmeldung ist keine steuerrechtliche sondern eine gewerberechtliche und richtet sich nach der Gewerbeordnung. Und da ist nach § 14 GewO die Anmeldung gleichzeitig mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit zu tätigen ! Wann oder ob überhaupt jemand Erträge erzielt ist völlig unbedeutend. Die Gewinnerzielungsabsicht ist entscheidend (auch gelegentlich oder in geringem Maße).

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    Antwort von alfro45 alfro45

    Nach §15(2) des Einkommensteuergesetzes (EStG) liegt ein Gewerbe dann vor, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: - Selbstständigkeit - Nachhaltigkeit - Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr - Gewinnerziehlungsabsicht (=Anstreben von pos. Einkünften)

    Fehlt die Absicht, pos Ergebnisse - alsi Gewinne-zu erzielen, wird die Tätigkeit als einkommensteuerlich unbeachtlich (als "Liebhaberei") bezeichnet.

    Die Konsequenz: Die anfallenden Verluste werden steuerlich nicht mehr berücksichtigt. Sehr häufig führt dies zu hohen Steuernachzahlungen, weshalb es sich lohnt, mehr über die Thematik "Liebhaberei" zu wissen.

    Allgemein soll soll durch die Rechtsprechung der Liebhaberei verhindert werden, dass zu Lasten der anderen Steuerzahler Ausgaben geltend gemacht werden, die einem Hobby oder einer betriebswirtschaftlichen nicht ernsthaften Tätigkeit dienen.

    In Gewinnerzielungsabsicht wird nur derjenige tätig, der einen betrieblichen "Totoalgewinn" erstrebt. Unter Totalgewinn ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) das Gesamtergebnis des Betriebes von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe bzw. Liqidation zu verstehen.

    Zur Beurteilung einer Totalgewinnprognose sind die künftig zu erwartenden Gewinne/Verluste, als auch die bisherigen Verluste anzusetzen.Zusätzlich ist ein bei einer gedachten Beendigung der Tätigkeit zu erwartender Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn zu erfassen.

    Welche Punkte sprechen für das Vorliegen einer Liebhaberei in so genannten Verlustfällen? - Es liegt eine typische Hobbytätigkeit (Verkauf von Münzen und Briefmarken, Hobbymalerei, Yachtvercharterung...)vor. - Das Gewerbe wird nebenberuflich betrieben und damit nicht so ernsthaft, wie dies ein Kaufmann tun würde. - Kaufmännische Aktivitäten (Werbung, Annoncen, Nutzung der Möglichkeiten von Kostenreduzierungen) sind nicht erkennbar. - Möglichkeit, die Verluste nit anderen positiven Einkünften - auch mit denen des Ehepartners - zu verrechnen und damit Steuererstattungen zu produzieren. - die Handelsspannen sind zu gering, um die Fixkosten decken zu können. - Gleichbleibende Umsätze und absehbar immer höhere oder gleichbleibende Kosten. - Keine nennenswerten stille Reserven im Anlagevermögen. - Keine hinreichenden Kenntnisse der Branche und Fehlen jeglicher Berechnugen einer möglichen Rentabilität (Buisnessplan usw.)

    FAZIT: Erst mal sehen was die Tupperberatung einbringt (Gewinne, Resonanz für Tupperpartys,Regelmäßikeit) dann kann man immer noch eine Gewerbe anmelden (Handelsgewerbe). Sollte man wider Erwarten immens hohe Gewinne erzielen, dann kann man als guter Steuerzahler dann immer noch dem Finanzamt bei der Steuererklärung die Einnahmen angeben.

    Ich hoffe, ich konnte helfen.

    Kommentar von Geochelone GeocheloneGeochelone

    Hier wurde nach den Gewerbeschein = Gewerbeanmeldung gefragt ! Und das regelt sich nach der Gewerbeordnung und nicht dem Einkommenssteuergesetz !

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    Antwort von fairsite fairsite

    Die Antwort müsste doch vertraglich geregelt sein!

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    Antwort von Schnulli00 Schnulli00

    Normalerweise ja. Hier gilt aber wohl auch: Wer viel fragt bekommt viele Antworten ;-)

    Gewinn machst du damit erstmal wohl eher nicht. Schon gar nicht, wenn du es nur einmal im Monat zu einer Party schaffst.

    Kommentar von scotch74 scotch74

    Danke für Deine schnelle Hilfe, stimmt auch, was Du dabei meinst!?! Macht weiter so mit den Hilfsbereitschaften.. Beste Grüße Robbie :-)

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    Antwort von pilot350 pilot350

    Das nennt sich Reisegewerbeschein.

    Kommentar von Schnulli00 Schnulli00Schnulli00

    Das ist falsch.

    Kommentar von Geochelone GeocheloneGeochelone

    Tupperpartys sind doch verabredet und angekündigt. Dann kann es kein Reisegewerbe (§ 55 GewO) sein ! Das ist ganz normales stehendes Gewerbe (§ 14 GewO).

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    Antwort von maiki01 maiki01

    Tupperware- Berater!!! Das Wort ist lustig.

    Was gibt es denn bei überteuerten Plastikpötten zu beraten??

    Ich glaube kaum, das man damit so viel Umsatz macht, das man dafür ein Gewerbe braucht.

    Kommentar von Geochelone GeocheloneGeochelone

    Die Umsatzhöhe ist unwichtig. Entscheident ist die Gewinnerzielungsabsicht.

    Kommentar von Guppy194 Guppy194Guppy194

    hab ich bei einer IHK gefunden:

    4.1 Handelsvertreter im Nebenberuf Gemäß § 92 b HGB ist dieser nicht hauptsächlich als Handelsvertreter tätig, sondern seine Tätigkeit erstreckt sich auch auf andere Bereiche. Studenten, Hausfrauen oder Rentner sind häufig als Handelsvertreter im Nebenberuf tätig. Entscheidende Kriterien für die Festellung einer Nebenberuflichkeit sind regelmäßig die überwiegende Tätigkeit des Handelsvertreters (zeitlich) und das erzielte Bruttoarbeitseinkommen. Stammt dieses teilweise aus der Tätigkeit als Handelsvertreter und überwiegend aus anderen Beschäftigungen, kommt eine Einordnung als Handelsvertreter im Nebenberuf in Frage. Für den Handelsvertreter im Nebenberuf bestehen einige gesetzliche Besonderheiten. Die wichtigsten Unterschiede sind die kürzere Kündigungsfrist von einem Monat für den Schluss eines Kalendermonats, die Möglichkeit eine davon abweichende für beide Parteien gleiche Kündigungsfrist zu vereinbaren und die Möglichkeit den Anspruch auf Vorschuss vertraglich auszuschliessen. Außerdem steht dem Handelsvertreter im Nebenberuf kein Ausgleichsanspruch. Zu beachten ist aber, dass der Unternehmer sich auf diese Besonderheiten nur berufen kann, wenn er den Handelsvertreter ausdrücklich lediglich als solchen im Nebenberuf

    Kommentar von scotch74 scotch74

    Sehr gut beschrieben! Werde es mir merken und an meinen Bekannten weiterempfehleb! Herzlichen Dank für Deine große Mühe! Schönen Tag noch! Freundliche Grüße Robbie :-)

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    Antwort von anjuli2009 anjuli2009

    Hier müßte der sogenannte kleine Gewerbeschein genügen. Rufe beim Zuständigen Finanzamt an die können Dir das genau sagen.

    Kommentar von Geochelone GeocheloneGeochelone

    Es gibt keinen kleinen Gewerbeschein ! Und beim Fianzamt gibt es überhaupt keine Gewerbescheine.

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    Antwort von snoopyfaan snoopyfaan

    Wenn Du regelmäßig Geld einnimmst, mußt Du dieses auch angeben. Am Besten durch einen Gewerbeschein, da kann Dir nichts passieren!

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