Bewirkt die Datumsangabe der Anmeldung der Betriebsstätte im Antwortbogen die rückwirkende Zahlungspflicht auch über die vormalige Rundfunkgebühr?

2 Antworten

Betriebsstätten waren unter der vormaligen Rundfunkgebühr nicht als solche zur Zahlung verpflichtet. Entscheidend für die Zahlungspflicht war vielmehr das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten. Dagegen ist ab 2013 jede Betriebsstätte in Abhängigkeit von der Zahl der Mitarbeiter und der betrieblich genutzten Kfz zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen verpflichtet. Insofern gibt es für Betriebe keine Verbindung zwischen der alten Rundfunkgebühr und dem neuen Rundfunkbeitrag. Eine Verpflichtung, seinen Betrieb anzumelden gibt es daher auch erst ab Januar 2013. Dieses Datum sollte man daher als frühestes in das aktuelle Meldeformular eintragen. Natürlich ist es niemandem verwehrt, dem Beitragsservice auch unabhängig davon mitzuteilen, welche und wieviele Rundfunkempfangsgeräte man ab einem früheren Zeitpunkt im Betrieb bereitgehalten hat. Dann wird man auch dafür noch eine Rechnung bekommen.

Über den 01.01.2013 hinaus werden keine Beitragsforderungen wegen Nichtanmelden mehr erhoben (also keine alte GEZ-Gebühr) - gib bei "Datum der Anmeldung" den 01.01.2013 an - bei Unternehmen geben sie sich, aus meiner Erfahrung, meist auch damit zufrieden, wenn man sich rückwirkend zum Jahresanfang anmelden würde (hier also 01.01.2015)...