Behindertenparkplatz besetzt - Was nun?
Meine Frau ist jetzt zu 100% schwerbehindert, mit Kennzeichen ag im Ausweise, was ihr in Verbindung mit der inzwischen vorliegenden Karte das Recht gibt, Behindertenparkplätze zu nutzen. Im öffentlichen Bereich ist das alles klar. Meine Frage bezieht sich aber auf Behindertenparkplätze auf den Geländen von Supermärkten.
Wer ist hier zu kontaktieren, wenn ein Behindertenparkplatz widerrechtlich von einem nicht behinderten Autofahrer blockiert wird ? Der Inhaber des Supermarkts ? Das Ordnungsamt ? Die Polizei ?
Was ist, wenn der Betreiber des Supermarkts sich weigert, den Behindertenparkplatz räumen zu lassen ? Leisten Ordnungsamt / Polizei hier dem Behinderten Hilfe ?
10 Antworten
oft sind bei den supermarkt parkpätzen schilder ausgewiesen! daran erkennst du , wem das gelände gehört! ist es privatgelände, so gehört es dem supermarkt und der leiter des marktes ist somit der ansprechpartner! im öffentlichen bereich das ordnungsamt oder eben die polizei!
Ist immer das gleiche... Auch Elternparkplätze werden einfach zugeparkt. Die das machen wissen genau, dass ihnen keiner was kann, weil es kein öffentlicher Raum ist. Das beste was man machen kann, ist sich seinen Teil über diese Asis zu denken, und nicht noch unnötig aufzuregen.
Mein erster Ansprechpartner wäre die Polizei.
Die verweist dann einen in der Regel an den Betreiber des Parkplatz .
Verkehrszeichen sind verkehrsrechtlich nur dann relevant, wenn sie von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden. Im vorliegenden Fall hat wohl der Supermarkt die Behindertenparkplätze ausgewiesen und beschildert. Damit erhalten die Schilder keine verkehrsrechtliche Bedeutung. Es liegt kein StVO-Verstoß vor.
Die Ausweisung von Behindertenparkplätzen durch den Supermarkt ist nur als Serviceleistung gegenüber seinen behinderten Kunden anzusehen, die Freihaltung ggf. vom Supermarkt selber durchzusetzen. Rechtsgrundlage ist dazu das Bürgerliche Gesetzbuch (sog. Besitzstörung).
Hätte die Polizei abgeschleppt oder verwarnt, hätte sie eine Amtspflichtverletzung bzw. möglicherweise sogar eine Straftat (Verfolgung Unschuldiger gem. § 344 Abs. 2 StGB) begangen. Grundsätzlich besteht eine Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde und damit im Bedarfsfall die Verpflichtung, Regelungen und Anordnungen nach § 45 StVO zu treffen, nur auf rechtlich öffentlichen, also wegerechtlich gewidmeten Verkehrsflächen. Auf tatsächlich öffentlichen Verkehrsflächen, zu denen regelmäßig Parkplätze von Firmen, Supermärkten, Messegeländen usw. zählen, wird die Verkehrsbehörde nur dann aktiv, wenn eine besondere Notwendigkeit dazu besteht.
Probier aus was du erreichen kannst.. ich würde mich zuerst an den Supermarkt-Betreiber wenden und wenn der sich weigert an die Polizei. Man kann die Falschparker bestimmt auch anzeigen.