Außerordentliche Eigentümerversammlung §24 Abs.4 S.2 WEG

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um es nachvollziehen zu können §24 Abs.4 S.2 WEG:

"(4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens zwei Wochen betragen."

Das Problem ist das Wörtchen "soll". Das ist ein recht dehnbarer Begriff. Dass Deiner Meinung nach keine besondere Dringlichkeit vorliegt, hast Du ja schon angemerkt. Ich würde die Einladung schriftlich anfechten mit dem Hinweis auf §24 Abs.4 S.2 WEG und eine diesmal fristgerechte Einladung zu einem neuen Termin fordern bzw. die Darlegung, warum hier besondere Dringlichkeit vorliegen soll. Damit hast Du dann später auch eine rechtliche Handhabe, auch wenn der Termin nicht neu angesetzt werden sollte.

oppenriederhaus 
Fragesteller
 17.08.2014, 17:29

danke erstmal

oppenriederhaus 
Fragesteller
 17.08.2014, 19:27
@oppenriederhaus

bitte nochmal eine Frage: gilt hier das Zustellungsdatum oder das Ausgangsdatum des Schreibens bei der Fristsetzung? Zustellung erfolgte am 16.08. , da bei uns der 15.08. Feiertag war.

oppenriederhaus 
Fragesteller
 20.08.2014, 12:09
@oppenriederhaus

hat sich inzwischen erledigt, Dank Deines Tipps. Versammlung wurde auf den 2. Oktober verlegt - danke nochmal.