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Ausländer die in Deutschland geboren sind dürfen die automatisch hier bleiben oder nicht ???

Frage von glueckskeks2007 glueckskeks2007

Ein Nichtdeutscher der in Deutschland geboren ist darf der automatisch bleiben oder nicht.Welche Gründe müssen vorliegen das so jemand mit einer Abschiebung rechnen muß

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Antworten (9)

  • 0
    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von LISICA LISICA

    hallo!ha ha das ich nicht lache,ich bin auch in deutschland geboren und bin trotzdem abgeschoben worden,selbst ein deutscher pass schützt dich nicht vor abschiebung,oder ausweisung.

    Kommentar von glueckskeks2007 glueckskeks2007

    Kannst Du mir auf mein Postfach hier antworten.Ich möchte gerne wissen warum du ausgewiesen worden bist.

  • 1
    Antwort von interpreter interpreter

    nein die werden direkt nach durchtrennen der nabelschnur ausgewiesen..... natürlich darf der hier bleiben. er ist in deutschland geboren und somit gebürtiger deutscher.

    Kommentar von Thaispookie ThaispookieThaispookie

    Stimmt nicht so ganz ..... !

    Kommentar von Masseltoff MasseltoffMasseltoff

    Unsinn,bin in Frankreich geboren und war NIE Franzose!!! nur Halber und eine Staatsbürgerschaft habe ich nicht erworben durch Geburt,sondern durch Beantragung.....Staatsbürgerschaftten kann man erwerben,ein Pole oder Italiener ist man von Geburt an!Man ist also niemals automatisch ein Deutscher,wenn man in Buxtehude geboren wurde und beide Eltern Perser sind!

    Kommentar von interpreter interpreterinterpreter

    gut... ich bin halbitaliener und habe von geburt an zwei staatsangehörigkeiten.

    Kommentar von FreeEagle FreeEagleFreeEagle

    Wenn man vom Staatsangehörikeitsrecht keine Ahnung hat, sollte man hier nicht solch einen Blödsinn verzapfen!

    Kommentar von interpreter interpreterinterpreter

    oh entschuldige bitte... ich vergas, dass sarkastische, verkürzte antworten direkt die klugscheißer auf den plan ruft. Freund... ich habe selbst genug mit staatsangehörigkeiten und co zu tun gehabt... wie geasgt, ich habe selber zwei davon und stell dir vor... diese von geburt an.

    und es tut mir wirklich leid, dass ich deinen ansprüchen nicht genüge, weil ich dir als antwort keine Facharbeit abgeliefert habe aber ok... hier:

    ich weiß mindestens ein elternteil muss deutsch sein damit das kind von geburt an die staatsbürgerschaft erhält, ein findelkind gilt als deutsch, solange keine ansprüche von den eltern gestellt werden sollte.

    gibt zwar noch mehr, aber evtl. reicht dir das ja aus... wie gesagt... lerne was sarkasmus ist und auch das es spaß ist, aber ich glaube das wird nix... dazu ist der stock in deinem hintern scheinbar zu dick.

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    Antwort von Minibunny Minibunny

    Hallo!

    Deine Frage ist so einfach nicht zu beantworten, denn es fehlen wichtige Infos: Handelt es sich um den Angehörigen eines EU-Mitgliedstaates? Woher kommen die Eltern und womit verdienen sie ihren Lebensunterhalt?

    Die deutsche Staatsbürgerschaft erwirbt ein Kind ausländischer Eltern seit dem Jahre 2000 wenn es in Deutschland geboren wurde und die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes muss mindestens ein Elternteil:

    • sich seit mindestens acht Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland aufhalten und

    • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz haben.

    http://www.bundesregierung.de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/IB/Einbuergerung/g...

    Aber auch ein nichtdeutsches Kind arbeitender Eltern mit Aufenhaltsgenehmigung wäre berechtigt, im Land zu bleiben. Mit einer Ausweisung ist zu rechnen, sobald kein Aufenthaltsrecht besteht, kein Asylantrag gestellt wurde und die Identität ermittelt werden kann (oder sonstige Abschiebehindernisse vorliegen).

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    Antwort von FreeEagle FreeEagle

    Hier richtet sich das Aufenthaltsrecht einzig und allein nach dem Status der Eltern. Haben diese kein Aufenthaltsrecht, können sie mitsamt ihrem Kind ausgewiesen werden.

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    Antwort von Malustra Malustra

    Überall auf der Welt hat der Verbleib des Kindes bei den Eltern, speziell bei der Mutter, höchste Priorität.

    Das Kind hat das Land mit der Mutter/den Eltern zu verlassen, wenn diese keine Aufenthaltserlaubnis oder ein begrenzt gültiges Visum haben.

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    Antwort von Apollonea Apollonea

    Du erlangst die Staatsbürgerschaft, in der du geboren wirst. Das heißt wenn deine Eltern zum Zeitpunkt deiner Geburts in den USA waren, bist du Amerikaner. Genauso ist es mit Kindern von Ausländern. Werden diese hier geboren haben sie die deutsche Staatsbürgerschaft und können entweder die ihrer Eltern annehmen oder vorerst die doppelte Staatsbürgerschaft leben.

    Kommentar von Malustra MalustraMalustra

    Das trifft nur zu, wenn mindestens ein Elternteil Deutscher ist.

    Kommentar von Thaispookie ThaispookieThaispookie

    Die USA hat das auf ihr ganzes Gebiet. Also Flugzeuge Botschaften usw

    Nur wir sind keine USA, auch zb in Thailand braucht man ein Hausregister das ist nicht so leicht zu bekommen wenn man nicht Thai ist.

    Gruss T.S

    Kommentar von FreeEagle FreeEagleFreeEagle

    Auch hier: Das ist nicht richtig, zumindest, was eine Geburt in Deutschland betrifft. Du verbreitest hier gefährliches Halbwissen.

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    Antwort von Thaispookie Thaispookie

    Also

    http://www.gutefrage.net/frage/wenn-ein-kind-in-deutschland-geboren-wird-hat-es-...

    Lese das die Antwort stimmt wenigstens .. ;-)

    Gruss T.S

    Kommentar von FreeEagle FreeEagleFreeEagle

    Was hat die verlinkte Frage jetzt mit dem Aufenthalt des Kindes zu tun?

    Kommentar von Thaispookie ThaispookieThaispookie

    Lesen hilft. ^^

    Ein im Inland nach dem 1. Januar 2000 geborenes Kind, dessen Eltern beide Ausländer sind, ist Deutscher, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt seit acht Jahren seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 StAG).

    Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2000 geboren wurden, eröffnete die Regelung des § 40b StAG für die Dauer eines Jahres die Möglichkeit des zusätzlichen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Voraussetzung hierfür war, dass das Kind am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und bei dessen Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG vorgelegen haben.

    Kinder, die – sei es kraft Gesetzes, sei es aufgrund einer Einbürgerung nach § 40b StAG – die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, haben in der Regel mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit. Zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr sind sie gemäß § 29 StAG verpflichtet, gegenüber der staatlichen Stelle zu erklären, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen, wozu sie im Regelfall die andere(n) Staatsbürgerschaft(en) aufgeben müssen, oder ob sie die andere Staatsangehörigkeit vorziehen und auf die deutsche verzichten (Erklärungspflicht, Optionszwang). Eine Unterlassung dieser Erklärung (Nichtoptieren) führt nach dieser Regelung ebenfalls zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

    Im Ausnahmefall kann nach § 29 Abs. 4 StAG eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden, die die Beibehaltung beider Staatsangehörigkeiten zulässt. Diese ist auszustellen, wenn Aufgabe oder Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht zumutbar oder nicht möglich ist oder wenn auch im angenommenen Fall einer Einbürgerung die Mehrstaatigkeit unter den gegebenen Bedingungen nach § 12 StAG hinzunehmen wäre (vgl. Abschnitt „Einbürgerung“).

    Quelle: Wikipedia

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    Antwort von Masseltoff Masseltoff

    das ist bestimmt Staaten Abhängig,man hört doch oft,dass auch hier geborene Ausländer ausgewiesen werden,werden wir doch auch!

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    Antwort von yakei yakei

    Natürlich dürfen die in Deutschland bleiben

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