Auflösung Sparbuch
hallöchen
ich hab ein problem und zwar wollte ich heute bei der bank das sparbuch meines partners auflösen, weil es sind nur 9,00 euro zinsen drauf und es kommt sowieso nichts dazu. ich pflege meinen partner jetzt seit fast 7 jahren zuhause und habe eine vorsorgevollmacht und betreuungsverfügung die aber der bank nicht ausreicht da sie nicht notariell beglaubigt ist. sie sagten mir ich soll sie entweder beglaubigen lassen oder mich als betreuer eintragen lassen,gerichtlich. Ich habe keine ahnung was ich jetzt machen soll. Vielleicht habt ihr einen tipp für mich was ich jetzt am besten tun sollte und was mich das kosten könnte,beziehe alg II. Leider kann mein Partner nicht mehr allein entscheiden, er ist stark dement, ist 24 std am sauerstofkonzentrator, hat ein peg also sondenkost, blasenkatheter u.s.w. Wir leben seit 26 jahren zusammen leider nicht verheiratet. karin
5 Antworten
Hallo,
der stressfreie und eleganteste Weg ist wohl dem Vorschlag der Bank zu folgen. Das Problem zeigt sich zwar jetzt bei "nur" 9 Euro. Es wird sich aber wohl auch an anderen Stellen wiederholen. Also wenden Sie sich an ihr örtliches Amtsgericht (Abteilung Betreuungsgericht) und regen die Anordnung einer Betreuung an. Nur in Ba-Wü ist es etwas anders. Entsprechende Formulare finden sich im Internet. Fügen Sie unbedingt ein Attest des Hausarztes bei, das die krankheitsbedingte Notwendigkeit bescheinigt. Die Begründung kennen Sie ja und haben sie schon in dieser Frage geschildert (formlose Vorsorgevollmacht reicht nicht aus). Das Sie im Besitz entsprechender Unterlagen sind, werden Sie dann wohl vom Amtgericht zum Betreuer bestellt und niemand kann mehr Ihre Legitimation anzweifeln. Alternativ zwingt die Entscheidung des Amtsgerichts die Bank zur Anerkennung der Vollmacht. Sie können dann das Sparbuch einfach auflösen; Sie brauchen bei diesem Guthaben keine zusätzliche Genehmigung vom Amtsgericht. Angesichts dieser Einkommens- und Vermögensverhältnisse entstehen dafür keine Kosten.
Eine Alternative wäre: Wenn Sie eine Bank B finden oder haben, die Ihre Vollmacht anerkennt, errichten Sie dort ein neues Konto auf den Namen des Betroffenen und lassen das Sparguthaben einziehen. Wenn es auf dem neuen Konto gutgeschrieben ist, können Sie es abheben. Das Sparbuch bei Bank A muss dann aber trotzdem aufgelöst werden, sonst wandert der Saldo ins Minus und es werden aus dem Sparguthaben Schulden. Es ist also keine echte Alternative.
Wegen 9 Euro? Da mach dir keinen Stress und verzichte auf das Geld.
Das Amtsgericht Abteilung Betreuung kann allein die Ermächtigung für das Sparbuch erteilen. Der Antrag und Bestellung zum Betgreuer ist kostenfrei. Ich habe das alles bereits hinter mir und die beteiligten Behörden und Banken snd gehalten sich entsprechend zu orientieren. Viel Erfolg Strippe
Es müsste doch möglich sein, den Betrag vom Sparbuch auf das Konto des Partners zu überweisen - per Überweisungsträger und Unterschrift. Dann das Geld mit der Kundenkarte abheben.
Ansonsten hilft vielleicht ein bisschen Druck. Also etwa (in ruhigem und sachlichem Ton) mit der Presse drohen und dann auch wirklich mal bei der Zeitung anrufen. Manche Blätter sind richtig heiß auf solche Stories. Lass mich raten: Konto bei der Sparkasse?
Als Hartz IV- bzw. ALG II-Empfänger müsstest Du aber ohnehin Prozesskostenhilfe etc. bekommen, wenn Du beim Gericht Anträge stellst. Ich würde es versuchen.
Welches eigene Sparbuch?
wenn die Gesamtsumme auf dem Sparbuch nur 9 Euro ist würde ich das einfach weiter vor sich hindümpeln lassen. Es kann nämlich sogar sein, daß die Bank dir noch hohe Gebühren für die Auflösung berechnet.
Hier sollte sich mal jemand erst mit den Möglickeiten von Bankgeschäften und deren rechtliche Voraussetzungen beschäftigen. Auch wenn Bild, RTL und Konsorten das vermitteln wollen, TV und Presse setzen nicht Recht außer Kraft, bieten auch nur selten eine Lösung an. Die beschäftigen sich auch nur mit Unternehmen, die nie Werbeblöcke im eigenen Medium schalten werden. Für das eigene Sparbuch nimmt "electrician" wohl den rechtlichen Ist-Zustand gerne in Anspruch.