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ALG 2 Kontoauszüge beim Jobcenter lassen

Frage von Blutengel6 Blutengel6

Hallo, ich laß dass man die Kontoauszüge nur vorlegen braucht und nicht abgeben braucht (Datenschutzrecht). Jedoch will die Bearbeiterin es sanktionieren, wenn die nicht abgegeben werden. In Ihrer Arbeitsanweisung soll es so stehen, aber die darf nicht kopiert werden.... aber es kann sanktioniert werden. Total daneben bin ich von dieser Logik. Die Frau war auch Mitgefühlsfrei, was die Sache nicht vereinfacht.

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Antworten (5)

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    Antwort von Eddy63 Eddy63

    Die Orginale darf sie sehen alles ander kann ja kopiert werden.Leider kommen solche Sachen nur daher das viele meinen sie müssen mogeln.

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    RatgeberHelden Antwort von DerHans DerHans

    Wozu soll das denn gut sein? Haben die keinen Kopierer?

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    RatgeberHelden Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    So einfach ist das nicht:

    In der Tat sind Kopien aus zwei Gründen erlaubt:

    1) Wenn sich aus den Auszügen leistungsrelevante Daten ergeben; dann dürfen und müssen die Auszüge in Kopie zu den Akten genommen werden.

    2) Wenn bspw. nach dem Vier-Augen-Prinzip entschieden wird, dann dürfen die Auszüge vorrübergehend "zur Akte" genommen werden und müssen später vernichtet werden, sofern sich keine leistungsrelevanten Daten daraus ergeben.

    http://hartz.info/index.php?PHPSESSID=19376a0ddb33858ea79b5aa0782d73c6&topic...

    Die Weigerung, Kontoauszüger in Kopie dazulassen, kann natürlich nicht sanktioniert werden; im Zweifel erhältst du nur kein Geld, weil der Fall nicht ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.

    Letztlich ist es ziemlich .. nunja ... kindisch und albern, nur um des Rechthabens Willen zu riskieren, ohne Kohle dazustehen, bzw. einen Prozess zu riskieren, der so oder so ausgehen kann. Solange du nicht monatlich Gelder an al-Qaida überweist, lohnt sich der ganze Aufstand m.E. nicht.

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    Antwort von helmutgerke helmutgerke

    Nach § 60 I Nr.3 SGB I sind, "Beweismittel zu bezeichnen (hier Kontoauszüge) und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen."

    Welche Beweismittel erforderlich sind beschreibt § 21 SGB X.

    Grenzen der Mitwirkungsplficht ergeben sich aus § 65,wobei selbst bei weitester Auslegung das Vorlegen von Kontoauszügen nicht hierunter fällt (so auch BSG, Urteil vom 19. 9. 2008 - B 14 AS 45/ 07 R).

    Die Kopien stellen Beweisurkunden dar. Das Gesetz spricht von "vorlegen". Ihrer Auslegung nach, darf sich der Sachbearbeiter dann diese anschauen, nicht jedoch Kopien fertigen.

    Zur Informationsvertiefung lese bitte folgendes; Alg II: Vorlagepflicht von Kontoauszügen? von Herbert Masslau Quelle: http://www.herbertmasslau.de/alg-ii-kontoauszuege.html

    Und nun bitte frage deine Bearbeiterin nach der Arbeitsanweisung und bitte dir dieses schriftlich mitzuteilen.

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    Antwort von packobello packobello

    Originaldokumente muss man nicht dalassen. Normalerweise reicht ne Kopie. In der Regel müsste sie die Auszüge kopieren, wenn sie sie braucht.

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