Sex unter 18?

4 Antworten

Das kommt darauf an, wie alt Du aussiehst. Wenn Du älter aussiehst als Du bist, wird wahrscheinlich niemand Deinen Ausweis kontrollieren. Aber wenn Zweifel besteht, wirst Du wenig Erfolg haben. Da bleibt letztlich nur warten oder es im Bekanntenkreis oder einem Club zu versuchen.

Im Bordell kommt es darauf an. Zwar schreibt § 8 JuSchG (Jugendschutzgesetz) vor, dass die Betreiber von Einrichtungen die als jugendgefährdend gelten (wobei nicht genau geregelt ist, was das im Detail ist) keinen unter 18 rein lassen dürfen. Wie gesagt, wenn Du alt genug aussiehst klappt es womöglich trotzdem. Wenn es keinen Einlass gibt und Du einfach so reinkommst müssen sie Dich im Zweifel zum Verlassen der Einrichtung auffordern und sogar eigentlich deine Eltern anrufen, dass sie Dich abholen sollen (das wäre wahrscheinlich extrem peinlich, wird aber mit großer Sicherheit nicht passieren, da die auf so was sicher auch keine Lust haben - du fliegst einfach raus).

Davon abgesehen ist die Frage, ob es irgendwie zu einer sexuellen Handlung käme. Denn das wäre illegal und ist um so unwahrscheinlicher, um so mehr die Dame das freiwillig macht. Denn zwar würde Dir nichts passieren, der Prostituierten im Ernstfall sehr wohl. (Natürlich vorausgesetzt die Tat würde zur Anzeige kommen oder ihr würdet warum auch immer dabei erwischt werden.)

Aber das schreibt der Absatz 2 von Paragraph 182 des Strafgesetzbuches so vor. Da besteht auch kein Handlungs- oder Interpretationsspielraum. Der Gesetzestext ist da sehr eindeutig:

Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

Im Gegensatz zu anderslautenden Behauptungen DÜRFEN in Deutschland Jugendliche (also ab 14) für Sex bezahlen. Allerdings dürfen sich Jugendliche nicht in/an/vor "Prostitutionsstätten" aufhalten. Werden Jugendliche bei einer Kontrolle also in einem Bordell angetroffen, dann gibt es Ärger - für den Betreiber!

Wenn ein Jugendlicher aber eine Escort-Lady zu sich nach Hause bestellt oder sich für ein 1:1-Date in ihrem Appartement trifft, dann wäre das erstmal kein Problem - vorausgesetzt die Dame lässt sich überhaupt mit ihm ein, denn als Jugendlicher ist er noch nicht voll Geschäftsfähig und seine Eltern könnten ggf. die Gage zurückfordern, sofern diese den Taschengeld-Rahmen überstiegen hat.

Es gelingt auch immer wieder Jugendlichen sich in irgendwelche Laufhäuser zu schleichen, da es dort meist keine Einlasskontrolle gibt - aber da das Erotiklevel dort selten über dem einer Darmspiegelung liegt, sind sie damit eigentlich schon gestraft genug...

In die wirklich guten Läden kommst Du erst ab 18 - bis dahin solltest Du in der freien Wildbahn Dein Glück versuchen und/oder die Zeit nutzen, um Dich weiterzubilden. Bei Amazon & Co. findest Du unter dem Suchbegriff "Paysex" die passenden Ratgeber:

Wir sehen uns im Puff!

R. Fahren

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Bekennender Paysex-Nutzer und Autor von Fachliteratur
Charalambos  26.05.2023, 19:51

Schön, dass Du mal wieder versuchst den Umsatz Deiner Bordell-Ratgeber anzukurbeln.

Aber letztlich kann es mit denen in der Substanz nicht so weit her sein. Denn ich weiß, dass Du immer wieder behauptest, dass Jugendliche für Sex zahlen dürfen. Das ist zwar so gesehen auch nicht falsch. Aber Du vergisst immer wieder (bewusst?) etwas anderes:

Die Prostituierte würde sich, wenn sie dabei mit macht strafbar machen. Das schreibt der Absatz 2 von Paragraph 182 des Strafgesetzbuches so vor. Da besteht auch kein Handlungs- oder Interpretationsspielraum. Der Gesetzestext ist da sehr eindeutig:

Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

Das zu übersehen ist eigentlich peinlich für einen, der so viel wert darauf legt so "RFahren" zu sein...

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Libertinaerer  27.05.2023, 06:58
@Charalambos
Die Prostituierte würde sich, wenn sie dabei mit macht strafbar machen.

Falsch.

Das schreibt der Absatz 2 von Paragraph 182 des Strafgesetzbuches so vor.

Falsch.

Da besteht auch kein (...) Interpretationsspielraum.

Korrekt.

Der Gesetzestext ist da sehr eindeutig:

Finde ich auch. Warum hast DU ihn nicht verstanden? Vielleicht, weil Du ihn nicht verstehen wolltest, sprich, mit einer falschen Prämisse an den Text gegangen bist, gepaart mit juristischer Unkenntnis?!

Die Frage lautet: Wenn jemand im Brustton erfahrener Überzeugung etwas schreibt, warum hast DU dann versäumt, dich VOR deinem Kommentar mal schlau zu machen, WAS das Gesetz bedeutet, WOVOR es WEN schützen soll, mithin, WIE es zu interpretieren ist?

Soviel also ...

Das zu übersehen ist eigentlich peinlich für einen, der so viel wert darauf legt so "RFahren" zu sein...

... dazu.

Und nun zum Gesetz: "Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft [Anmerkung: Täter, der "Missbrauchende", muss volljährig sein], die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht [Opfer muss minderjährig sein], dass sie [das minderjährige Opfer] gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr [dem Täter] vornimmt oder an sich [dem Opfer] von ihr [dem Täter] vornehmen lässt [sprich: Volljähriger Täter entgeltet minderjähriges Opfer, um dies damit zu sexuellen Handlungen mit oder vor dem volljährigen Täter zu bewegen]."

Ja, ist eigentlich ganz einfach.

Das Dumme an Gesetzen ist, dass das tatsächlich nicht so einfach ist, wie Du glaubst. Deswegen wird auch nicht jeder einfach Jurist, der unfallfrei lesen kann, und nicht jeder Richter, der es zum Juristen gebracht hat.

Und ganz ehrlich: Ich habe ja schon viel, ähm, "interessantes" Zeug gehört, aber die Behauptung, dass ein Gesetz keinen "Interpretationsspielraum", bietet, ist schon wirklich eine Kategorie für sich. Wie kommt man eigentlich auf SO einen Unsinn?

Gesetze, die durchaus ggf. auch im Widerspruch zueinander stehen können, bestehen nicht nur aus einem Gesetzestext, sondern insbesondere auch aus einem Gesetzesgrund, aus dem hervorgeht, was das Gesetz überhaupt bezwecken soll, welchem Schutzzweck es dient.

Du hast nicht nur den Gesetzestext nicht verstanden, Du weißt überhaupt nicht, worum es hier geht. Urteile kennst Du offensichtlich auch nicht.

Nun gut, genau dazu gibt es ja juristische Fachliteratur. Ich zitiere: "[Sexuelle Handlungen sollen] wegen eines Vermögensvorteils zugunsten des Minderjährigen von diesem vorgenommen oder geduldet [werden], d. h. das Entgelt ist für die Bereitschaft des Kindes oder des Jugendlichen zur sexualbezogenen Aktivität ursächlich. Zumindest muss er durch die Entgeltvereinbarung zur Duldung oder Vornahme der sexuellen Handlung mit motiviert worden sein." (Laubenthal - Hervorhebungen von mir)

Also konkret:

  • Schafft die Bezahlung einer Volljährigen durch einen Minderjährigen dem Minderjährigen einen Vermögensvorteil? Negativ.
  • Ist der Umstand, dass der Minderjährige bezahlen muss für die Erfüllung seines Wunsches nach sexualbezogener Aktivität ursächlich für seinen Wunsch? Negativ.
  • Wird er durch dem Umstand, dafür zahlen zu müssen, zur Vornahme der sexuellen Handlung (mit) motiviert? Negativ.
  • Würde er lieber - immer noch ohne Vermögensvorteil - ohne Entgelt (also Vermögensnachteil) Sex mit der Volljährigen haben, weil der Sex das ist, was er will, und was ihn motiviert? Positiv.

Sinn der Sache ist, dass Minderjährige a) nur Sex haben, wenn sie ihn haben möchten, nicht aber, weil sie dafür bezahlt werden, und b) dadurch nicht in die Prostitution abrutschen.

PS: Zur Sicherheit: Minderjährige dürfen nicht nur Volljährige für Sex entgelten, sondern auch Minderjährige. Nur falls das nicht klar geworden ist. Aus Gründen. Anderes Thema.

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RFahren  27.05.2023, 10:05
@Libertinaerer

Danke, werter Libertinaerer, das hast Du verständlich erklärt.

Dem habe ich nichts hinzuzufügen.

Hoffen wir mal, dass der Störenfried künftig nachdenkt und vernünftig recherchiert, bevor er sich so weit aus dem Fenster lehnt und Antwortgeber beleidigt.

Seid nett aufeinander!

R. Fahren

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Libertinaerer  27.05.2023, 07:28

Soweit, so richtig.

Anmerkung:

dann gibt es Ärger - für den Betreiber

Wobei sich die Art/das Ausmaß des Ärgers dann danach richtet, ob der Betreiber die Nutzung gezielt auch für Jugendliche gewollt/ermöglicht hat (§ 180 StGB - Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger unter 16, durch Überlassen von Gelegenheit).

Hat er das nicht, sondern der Minderjährige ist einfach so durchgeschlüpft, dann greift der § 180 StGB nicht (für die Prostituerte greift er ohnehin nicht: Die Beteiligten selbst dürfen ihre Sexualiät fördern, wie sie lustig sind).

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Also ich habe mit 16 angefangen, einen Anzug zu tragen.

Bordelle haben mich zwar nicht interessiert, aber in den ebenfalls "Ab 18" Spielhallen und anderen Orten, war ich dann diesbezügl. quasi "unsichtbar".

Wenn dort mal wieder die Polizei zur regelmäßigen Kontrolle vorbeikam, dann haben sie erstmal die kontrolliert, die weniger erwachsen aussahen, und ich bin einfach unbehelligt gegangen.

Das dürfte (vermutlich) in einem Bordell anders laufen. Aber das Schlimmste, was passieren kann, ist, rausgeworfen zu werden (oder ggf., dass die Eltern es erfahren - aber dein Vater könnte dir auch Geld für den Besuch einer Prostituierte schenken).

Fazit: Optik und selbstsicheres Auftreten (egal ob echt oder nur gut gespielt) machen viel aus. Passieren kann dir ohnehin nichts.

Es gibt Prostituierte, die auch etwas mit Leuten ab 16 Jahren was anfangen, und das Im Bordell.