Kindergeld Übergangszeit?

3 Antworten

Von Experte isomatte bestätigt

Ausser der Überbrückungszeit von 4 Monaten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten gibt es noch die Wartezeit, welche bis längstens zum 25. Lebensjahr dauert:

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Du mußt hier nur eine dieser 4 Voraussetzungen erfüllen für den Kindergeldanspruch der Eltern: als Ausbildungssuchend hast du ja schon Punkt 2 erfüllt und mit deinem Ausbildungsvertrag erfüllst du den Punkt 3.

Mußt nur noch der Familienkasse das Formular ausfüllen inkl. einer Kopie vom Ausbildungsvertag: https://www.arbeitsagentur.de/datei/erklaerung-kg5d_ba033865.pdf

Nachlesen kannst du dies im "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse ab den Seiten 12 und 15: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kg2-merkblattkindergeld_ba015394.pdf

Gruß siola55

PS: Im Fragebogen genügt doch die Angabe/Ankreuzung wie folgt:

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Woher ich das weiß:Recherche
 - (Jobcenter, Arbeitsamt, Kindergeld)  - (Jobcenter, Arbeitsamt, Kindergeld)

Revolt925 
Fragesteller
 11.03.2023, 18:18

das erleichtert mich! Weil ich erstmal nicht arbeiten kann und ich auf das Kindergeld bzw. Meine Eltern angewiesen sind! Aber was bringt dann diese Übergangszeit von 4 Monaten? Wenn es dann so oder so verlängert wird?

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isomatte  11.03.2023, 18:53
@Revolt925

Diese 4 Monate gelten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, also im Regelfall zwischen Ende der Schule und Beginn einer Ausbildung.

Würde das Kind in dieser Übergangszeit eine Ausbildung beginnen, müsste es sich nicht zwingend z.B bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend melden und es würde trotzdem in dieser Wartezeit Anspruch auf Kindergeld bestehen.

Wenn das Kind dann aber innerhalb dieser 4 Monate dann doch keine Ausbildung beginnen würde und wäre nicht ausbildungssuchend gemeldet und könnte auch keine Nachweise über die ernsthafte Suche nach einer Ausbildung erbringen, könnte es zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogen Kindergeld kommen.

Deshalb ist es zu empfehlen, wenn noch nichts fest ist, dass sich das Kind dann nach der Schule ausbildungssuchend gemeldet, wenn es auch auf der ernsthaften Suche nach einer Ausbildung ist.

Dann kann es Kindergeld bis längstens Vollendung des 25 Lebensjahres geben.

Oder halt wie bei dir, wenn die Wartezeit auf eine Ausbildung länger als 4 Monate ist, aber schon ein Azubivertrag vorhanden ist, die Ausbildung zum nächst möglichen Beginn vorhanden ist.

Dann spielen diese 4 Monate Übergangszeit auch keine Rolle, dann gibt es auch in der längeren Wartezeit weiter Kindergeld, so wie es bei der Meldung als ausbildungssuchend auch wäre.

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Revolt925 
Fragesteller
 11.03.2023, 19:31
@isomatte

Ich danke dir! Hab mir echt viel Kopf dazu gemacht. Ich Wünsche dir nur das beste

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Revolt925 
Fragesteller
 11.03.2023, 21:51
@isomatte

Aber was ist mit den Erklärungen zu den Verhältnissen zu einem Volljährigen Kind?
bei Punkt Zwei muss ich ja angeben ,dass meine Wartezeit höchstens 4 Monate war, weil die andere ja auch nicht zutreffen… oder reicht die Kopie des Ausbidlungsvertrags einfach?

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isomatte  11.03.2023, 21:55
@Revolt925

Einfach offen lassen und die Kopie vom Azubivertrag dazu legen.

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siola55  12.03.2023, 11:17
@Revolt925

Für dich ist doch dieser Punkt zutreffend: "...kann/konnte eine Ausbildung bzw. ein Studium mangels Ausbildungsplatz bzw. Studienplatz (noch) nicht beginnen oder fortsetzen".

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siola55  12.03.2023, 11:24
@siola55

siehe auch Ergänzung unter PS in meiner Antwort ;-))

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Revolt925 
Fragesteller
 12.03.2023, 16:02
@siola55

Das hab ich ja, aber auf der zweiten Stelle steht noch etwas mit höchstens 4 Monaten, aber das sollte ich ja auslassen. Danke dir!

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Von Experte siola55 bestätigt

Wenn Du schon einen Azubivertrag zum nächst möglichen Beginn in der Tasche hast, dann weiße das der Familienkasse mit einer Kopie nach, dann gibt es auch bis zum Beginn der Ausbildung weiter Kindergeld.

In der Ausbildung dann eh, solange Du noch unter 25 bist.


Kindergeld bekommen grundsätzlich die Anspruchsberechtigten = Eltern.

Die 5 Monate sollten kein Problem darstellen. Jedoch ist dies papierschriftlich mit der Familienkasse abuzuklären!

Telefonate und Emails haben rechtlich keine Bedeutung.