Die Agentur für Arbeit möchte einen Mietvertrag sehen und Du musst da gemeldet sein und wohnen.

Wohnst Du nicht mehr bei den Eltern, steht dir das Kindergeld von derzeit 250 Euro im Monat zu, wenn Du von deinen Eltern nicht min. Unterhalt in dieser Höhe bekommst.

Im Internet findest Du einen kostenlosen BAB - Rechner.

Was hast Du denn an Brutto und was bekommst Du an Nettovergütung aufs Konto, welchen Grund hast Du denn für deinen Auszug ?

Denn das könnte unter Umständen wichtig sein, nicht für einen möglichen BAB - Anspruch, da käme es da Du bereits 18 bist nicht auf einen wichtigen Grund an, da ist nur das Einkommen deiner Eltern und deine eigene Nettovergütung relevant.

Aber wenn Du dir jetzt selbst mit dem Kindergeld keine eigene angemessene Unterkunft oder WG - Zimmer leisten kannst, dann könntest Du nur einen Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter stellen und da auf einem separaten Blatt Papier deine Situation erklären und um Kostenübernahme für eigenen angemessenen Wohnraum bitten.

Unter 25 Jahren muss es aber einen wichtigen Grund für deinen Auszug bei den Eltern geben, deshalb dann so ausführlich wie möglich deine Situation erklären und evtl.die Unterstützung vom Jugendamt in Anspruch nehmen, dass kann dir noch min.bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres hilfreich zur Seite stehen und für das Jobcenter für die Antragstellung evtl.ein Schreiben erstellen, was Du mit deinem Antrag einreichen könntest.

Damit hättest Du dann sicher bessere Chancen das der Antrag bewilligt würde, eigenes Einkommen, auch Kindergeld, evtl. BAB - und unter Umständen Unterhalt von den Eltern bei Leistungsfähigkeit würden dann natürlich entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf den Bedarf angerechnet.

...zur Antwort

Erst einmal müsste man wissen was für Sozialleistungen bezogen werden, also Wohngeld von der Wohngeldbehörde, oder Bürgergeld vom Jobcenter !

Aber in beiden Fällen würde erhöhtes Einkommen natürlich Auswirkungen auf die Höhe des Anspruchs haben.

Nur beim Bürgergeld hat man auf Erwerbseinkommen Freibeträge nach Paragraf 11 b SGB - ll, da kommt es dann auf die Höhe des Brutto und Nettoeinkommens an.

Aus dem Bruttoeinkommen würden dann entsprechende Freibeträge berechnet und dieser dann theoretisch vom Nettoeinkommen abgezogen.

Das dann voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen würde mindernd auf die bisherigen Leistungen angerechnet.

Würde dann weiterhin ein Anspruch auf Leistungen bestehen, hätte man durch das zusätzliche Erwerbseinkommen und Berücksichtigung von Freibeträgen mehr zur Verfügung als vorher.

...zur Antwort

Ein Vorschuss ist zwar dem Grunde nach möglich, aber sicher nicht, wenn man schon im ALG - 1 Bezug ist und mit seinen Leistungen nicht über den Monat kommt.

Wenn das ALG - 1 zu gering ist, kann man einen evtl.vorrangigen Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde oder Bürgergeld vom Jobcenter prüfen lassen.

Wohnst Du denn alleine und was musst Du für deine Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen ?

...zur Antwort
Nein

Auch wer mit Mindestlohn anfangen würde, wird sicher über kurz oder lang mehr bekommen und das man mit Bürgergeld als Single deutlich mehr als 1300 Euro im Monat bekommt ist Unsinn.

Auf diesen Betrag käme man ggf.in München usw.aber das wäre dann eher die Ausnahme und nicht der Regelfall.

Mit 1300 Euro Netto hätte ich immer noch etwas über 300 Euro mehr, als mir an Bürgergeld gezahlt wird.

...zur Antwort

Wenn der Antrag vollständig war, hättest Du schon vor einigen Monaten eine Untätigkeitsklage einreichen können.

Nur würde diese im Endeffekt auch nichts bringen, wenn die Wohngeldbehörde einen wichtigen Grund für die Verzögerung der Bearbeitung hat, wie in deinem Fall Personalmangel und zu viele Anträge.

Hättest bzw.kannst beim Jobcenter Bürgergeld als Vorleistung beantragen, die würden sich dann mit der Wohngeldbehörde in Verbindung setzen und einen Erstattungsanspruch auf bewilligte Leistung stellen.

Würde dann von einer Nachzahlung nach Bearbeitung und Bewilligung ans Jobcenter zurück gezahlt.

Da dauert die Bearbeitung bei Vollständigkeit des Antrags im Regelfall nicht länger als 4 bis 6 Wochen.

...zur Antwort

Ein Anspruch kann unter 25 Jahren nur gemeinsam mit den Eltern bestehen, da Du unter 25 mit den Eltern eine BG - Bedarfsgemeinschaft bildest, wenn Du deinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kannst.

Nur wenn die Eltern den Gesamtbedarf der Familie nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen oder Vermögen decken können, kann ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen.

...zur Antwort

Du hast für die genannten Zeiträume Bürgergeld vom Jobcenter erhalten, obwohl Du ALG - 1 bei der Agentur für Arbeit beantragt und bewilligt bekommen hast.

Das Jobcenter ist also nur in Vorleistung gegangen und die Agentur für Arbeit erstattet diese aufgeführten Beträge für diese Zeiträume aus deiner ALG - 1 Nachzahlung ans Jobcenter.

...zur Antwort

Kinder im eigenen Haushalt haben derzeit einen theoretischen Unterhaltsanspruch von 930 Euro pro Monat.

Das Kindergeld von 250 Euro wird darauf voll angerechnet und deine Nettovergütung von angenommen 520 Euro bis auf 100 Euro pauschalen Freibetrag für ausbildungsbedingte Aufwendungen auch.

Also hättest Du um die 670 Euro anrechenbares Einkommen, es könnte dann bei entsprechender Leistungsfähigkeit der Eltern noch ein Unterhaltsanspruch von etwa 260 Euro ergeben.

Ein möglicher vorrangiger Anspruch auf BAB - bei der Agentur für Arbeit müsste geprüft werden.

...zur Antwort

Wenn Du bzw.ihr Bürgergeld vom Jobcenter bezieht, muss es auch einen schriftlichen Bewilligungsbescheid über zustehende Leistungen geben.

Da muss es auch eine BG - Nummer oder Kundennummer geben, suche dir aus dem Internet eine Veränderungsmitteilung für das Bürgergeld vom Jobcenter, kannst Du dir ausdrucken und ausgefüllt mit einer Kopie des Azubivertrags und Angabe der BG - Nummer ans zuständige Jobcenter schicken.

...zur Antwort

Also ich komme da auf insgesamt 829 Euro und nicht 838 Euro Warmmiete, nur einmal so nebenbei, oder ich kann nicht rechnen.

Die Kaltmiete ist die reine Grundmiete für die Wohnung.

Nebenkosten enthalten z.B. Wasser, Abwasser, Müll, Hauslicht, evtl. Hausmeister usw.

Heizkosten ist ein monatlicher Abschlag, so wie bei den Nebenkosten, dann gibt es eine Jahresendabrechnung ( BK - Abrechnung ), da wird dann dein tatsächlicher Verbrauch ermittelt.

Hast Du mehr verbraucht als Du für Heizung und Wasser gezahlt hast, wird eine Nachzahlung fällig, sonst bekommst Du bei weniger Verbrauch etwas zurück.

Den Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlt man im Regelfall separat an seinen Energieversorger, auch da gibt es dann eine Jahresendabrechnung, hast Du mehr verbraucht als eingezahlt, kommt eine Nachzahlung auf dich zu, sonst bekommst Du das zu viel eingezahlte Geld zurück.

...zur Antwort

Die Meldung als arbeitssuchend oder ausbildungssuchend bringt in Bezug auf die Übernahme des KK - Beitrags gar nichts, wenn keine Leistungen bezogen werden.

In einem Minijob zahlt man keine Beiträge für Sozialabgaben, also Rente, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung.

Nur bei der Rente würden ein paar Euro abgeführt, wenn Du dich vorher beim Arbeitgeber nicht schriftlich von der Zuzahlung zur Rentenversicherung befreien hast lassen.

Solange Du mit mehreren Minijobs nicht über die Minijobgrenze von monatlich 538 Euro Brutto kommen würdest, wären das kein Problem, die Arbeitgeber müssen aber darüber informiert werden.

Würdest Du da mehr verdienen, würden alle Jobs sozialversicherungspflichtig und dann würden auch Sozialabgaben für Rente, Krankenkasse und Arbeitslosenversicherung abgeführt.

Solange Du nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgehst, unter 23 bist, kannst Du über ein Elternteil kostenlos in der Familienversicherung mitversichert werden, wenn das Elternteil in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert und nicht privat versichert ist.

In einer schulischen Ausbildung oder Studium wäre das sogar bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres möglich.

...zur Antwort

Vorausgesetzt es würde ein BAB - Anspruch bestehen, dann max.rückwirkend ab dem 1.des Antragsmonats.

Im Internet findest Du einen kostenlosen BAB - Rechner.

Wie alt bist Du, was musst Du für deine Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen, wie hoch ist deine Brutto und Nettovergütung und was verdienst Du im Durchschnitt im Nebenjob ?

Unter 25 Jahren stünde dir das Kindergeld von derzeit 250 Euro pro Monat zu, wenn Du von deinen Eltern nicht min. Unterhalt in dieser Höhe bekommst.

Könntest dann je nach Höhe deines Einkommens unter Umständen noch einen Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter stellen.

Im Internet findest Du einen kostenlosen Rechner.

...zur Antwort

Auf welcher Grundlage soll sich diese Forderung vom Vermieter denn begründen ?

Wenn dein Mietvertrag erst 2023 begonnen hat, dann hast Du doch mit der BK - Abrechung aus 2022 nichts zu tun.

Da muss er sich an den vorigen Bewohner oder an die anderen beiden wänden.

Bekommen sie eine Energieabrechnung vom Energieversorger und ergibt diese eine Nachzahlung für den Zeitraum in dem Du noch gar nicht in der Wohnung gewohnt hast, dann hast Du damit doch auch nichts zu tun.

Dann müssen die beiden das selber klären und den anteiligen Betrag der Nachzahlung vom vorherigen Mitbewohner fordern, wie sie das machen wäre ihr Problem.

...zur Antwort

Das volle ALG - 1 stünde dir aber nur dann zu, wenn Du der Vermittlung in Arbeit weiterhin voll zur Verfügung stehen kannst oder willst, wenn dein Anspruch aus einer Vollzeitbeschäftigung entstanden ist.

Dabei spielt es keine Rolle ob in deinem erlernten Beruf oder einer anderen Beschäftigung, musst nur der Vermittlung voll zur Verfügung stehen, sonst würde dein Anspruch entsprechend gekürzt.

Im Internet findest Du einen kostenlosen Rechner für Wohngeld von der Wohngeldbehörde, dieses wäre vorrangig zu prüfen, sonst Bürgergeld vom Jobcenter, auch da findest Du einen kostenlosen Rechner.

...zur Antwort
Kinderzuschlag Bewilligungsbescheid ohne Berechnung?

Hallo =)

Wir haben heute Post von der Familienkasse bekommen. Nach sage und schreibe drei Monaten kam der Bewilligungsbescheid aber komplett ohne Berechnung. Und wie es der Zufall so will bekommen wir plötzlich nur noch 250 Euro für zwei Kinder, in dem Zeitraum vor diesem Antrag haben wir für drei Kinder 690 Euro bekommen. An dem Einkommen von uns hat sich nichts geändert, außer dass unsere größte Tochter mittlerweile volljährig und ausgelernt ist. Mir ist klar das wir somit nur noch Anspruch für die beiden kleinen haben, aber kann es denn wirklich sein das so viel Geld abgezogen wird? Der Bescheid kam wie oben beschrieben komplett ohne Berechnung. Nicht mal ein Hinweis auf irgendeine Berechnungsgrundlage oder so etwas. Wir gehen beide arbeiten und mussten aufgrund einer Umschulung Kinderzuschlag beantragen. Wir durften nach sechs Monaten auch keinen Kurzantrag stellen, sondern mussten komplett nochmal neu beantragen. Ja ein Kind fällt raus, aber ich musste die Unterlagen für den Zeitraum abgeben wo unsere Tochter noch in der Ausbildung war und noch Kindergeld bekommen hat.

Ich bin ziemlich verwirrt und weiß nicht wirklich was ich jetzt machen soll. Klar Wiederspruch einlegen. Aber kann man ohne Berechnung Wiederspruch einlegen? Auch wurde uns bei einem Telefonat vor einigen Tagen mitgeteilt das Wohngeld (was wir momentan nicht mehr bekommen) mit angerechnet wurde. Aber zur Berechnung konnte/wollte die Dame nichts sagen. Könne sie nicht einsehen, hat sie nicht bearbeitet. Ist das so richtig? Vielleicht kennt sich ja jemand aus und mag mir einen Rat geben was ich jetzt machen soll? Selbst Widerspruch einlegen oder lieber mal einen Anwalt fragen? Versteht mich nicht falsch, ich bin momentan froh über jeden Cent und zum Glück ist unser Einkommen in absehbarer Zeit wieder ausreichend um keine Beihilfen mehr beantragen zu müssen. Aber bis dahin sind wir leider auf jeden Cent angewiesen. Wer bis jetzt dran geblieben ist, danke fürs Lesen! Vielleicht hat ja jemand schon ähnliches erlebt und weiß ob das so richtig ist. Ich bin über jeden Tipp dankbar.

Liebe Grüße Annie

...zur Frage

Wenn Du denkst das da etwas nicht stimmt und Du das auch nicht nachvollziehen kannst, dann lege einen schriftlichen formlosen und fristgerechten Widerspruch ein und bitte darin um die Berechnungsgrundlage.

Im Internet solltest Du auch einen kostenlosen Rechner für Kinderzuschlag finden, da kannst Du das ganze ja vorher noch einmal prüfen.

Auch solltest Du dir aus dem Internet das Merkblatt für Kinderzuschlag suchen, darin findest Du auch Beispiele für die Berechnung.

...zur Antwort

Erst muss ein Antrag gestellt werden, ist der bewilligt und Du bist ausgezogen, kannst eine eigene Meldeanschrift vorweisen, kannst Du bei der Familienkasse einen Abzweigungsantrag stellen.

Die Eltern können dir das Kindergeld auch überweisen, geht ja auch mit einem Dauerauftrag bei der Bank.

Wenn Du schon einen Azubivertrag hast, können die Eltern auch jetzt schon einen Antrag stellen, eine Kopie vom Azubivertrag dazu legen.

Hast Du eine Ausbildung zum nächst möglichen Beginn sicher, kann auch in der Wartezeit Anspruch auf Kindergeld bestehen, rückwirkend kann das Kindergeld für max. 6 Monate nachgezahlt werden.

Dein Einkommen hat auf einen möglichen Anspruch keinen Einfluss mehr, denn die Einkommensgrenze beim Kindergeld wurde schon 2012 abgeschafft.

...zur Antwort

Wie alt bist Du denn, wohnst Du mit deiner Mutter alleine und was muss deine Mutter für die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen und was für den Abschlag für Haushaltsstrom ?

Musst Du deine Mutter einmal fragen.

Bei deiner Bruttovergütung solltest Du mit Steuerklasse 1 um die 830 Euro Nettovergütung aufs Konto bekommen.

Dazu bekommt deine Mutter unter 25 Jahren für dich noch Kindergeld von derzeit 250 Euro im Monat.

Bist Du also noch unter 25, gilt für Schüler, Azubis oder Studenten seit Juli 2023 ein erhöhter Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen.

Von deiner Nettovergütung bleiben dann erst einmal bis zur Minijobgrenze von 538 Euro ohne Anrechnung auf deinen Bedarf, dass hast Du dann also schon einmal für dich.

Da deine Bruttovergütung höher ist, kommen weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

Also von 538 Euro Brutto bis zu 1000 Euro Brutto = 462 Euro Brutto kommen 30 % Freibetrag = 138,60 Euro dazu.

Damit läge dein Freibetrag dann schon bei 676,60 Euro und dann kommen von 1000 Euro bis 1200 Euro Brutto weitere 10 % an Freibetrag dazu.

In deinem Fall dann von 55 Euro Brutto = 5,50 Euro an Freibetrag.

Somit sollte dein gesamter Freibetrag dann bei um die 682,10 Euro liegen.

Bekommst Du also angenommen 830 Euro Nettovergütung aufs Konto, würde dieser Freibetrag theoretisch davon abgezogen und würde um die 147,90 Euro anrechenbare Nettovergütung ergeben.

Dazu käme dann dein Kindergeld von 250 Euro und dann würde dein anrechenbares Einkommen bei etwa 397,90 Euro.

Bist Du min. 18 aber unter 25, liegt dein Bedarf derzeit bei min. 451 Euro Regelbedarf für deinen Lebensunterhalt und dazu min.noch dein Kopfanteil von der Warmmiete.

Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom geteilt durch die Personen im Haushalt = Kopfanteil der Warmmiete pro Person.

Dieser Kopfanteil kommt also noch zum Regelbedarf dazu und ergibt den jeweiligen Bedarf der Person.

Demnach wäre mit dem anrechenbaren Einkommen nicht einmal dein Regelbedarf gedeckt, deine Mutter sollte dafür dann für dich noch etwa 53 Euro erhalten und dazu deinen Kopfanteil von der Warmmiete.

Da deine Mutter ja sicher dein Kindergeld bekommt und für deinen Bedarf einsetzt, käme man mit den etwa 50 Euro und den 250 Euro Kindergeld auf etwa 300 Euro, die deine Mutter dann für deinen Bedarf zur Verfügung hätte.

Wenn Du ihr dann von deinen etwa 830 Euro Nettovergütung noch 50 Euro - 100 Euro gibst, sollte das mehr als genug sein.

...zur Antwort

Was macht denn die Mutter ?

Erst einmal muss das Jobcenter oder Sozialamt die vollen KDU - Kosten der Unterkunft = Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom voll anerkennen und bei Bedarf auch voll übernehmen, selbst wenn die KDU - nach den Maßgaben nicht angemessen sind.

Es sollte dann wie beim Jobcenter zunächst für 1 Jahr anerkannt werden und dann würde man eine schriftliche Aufforderung zur Kostensenkung erhalten.

Darin würde einem dann mitgeteilt wie lange sie die unangemessenen KDU - noch anerkennen, im Regelfall für min.weitere 6 Monate und was danach noch max.für die KDU - gezahlt werden würde.

Man müsste also nicht zwingend ausziehen, würde dann aber nur noch die max.angemessene KDU - erhalten bzw.bei der Berechnung des Bedarfs berücksichtigt bekommen und müsste den Differenzbetrag dann selber zuzahlen und bei einer BK - Nachzahlung könnte es dann bei der Kostenübernahme auch zu Problemen kommen.

Wenn sie dann also Leistungen beziehen und ausziehen wollen oder müssen, weil sie es sich auf längere Sicht finanziell nicht leisten können, dann immer vorher einen Antrag auf Umzug stellen, wenn man keine finanziellen Nachteile haben möchte und erst einen Mietvertrag unterschreiben, wenn die schriftliche Bewilligung vom Sozialamt oder Jobcenter vorliegt.

...zur Antwort