Zunächst sei gesagt, dass es sich um einen Versuch handelt, da der Gebetsruf in Deutschland neu ist. Medien berichten:

Das Projekt läuft nach Angaben der Stadt zunächst für zwei Jahre. Der islamische Gebetsruf darf auf Antrag in der Zeit von 12 bis 15 Uhr und maximal fünf Minuten lang zu hören sein. Abhängig von der Lage der Moschee soll auch die Lautstärke begrenzt werden. Die parteilose Kölner Oberbürgermeisterin Reker erklärte, das Projekt sei ein Zeichen der gegenseitigen Akzeptanz und ein Bekenntnis zur grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit.

Selbstverständlich gibt es daran Kritik. Medien berichten:

Viele werden das als weiteren Beleg für die schleichende Islamisierung der Stadt und auch anderer Orte in Deutschland ansehen. Und diese Frage darf gestellt werden. Denn Ängste werden nicht dadurch beseitigt, dass man über ihre Ursachen schweigt. Umgekehrt gehört in einer multiethnischen Gesellschaft auch dazu, sich gegenseitig mit Toleranz zu begegnen. Wenn mehr als elf Prozent der Bewohner einer Stadt muslimisch sind, kann und darf, ja muss diese Religion auch im öffentlichen Raum stattfinden.

Fakt ist, dass in Deutschland Tausende Muslime leben. Der Islam gehört genauso zu Deutschland wie das Christentum. Insofern sollte eine Religion gegenüber einer anderen nicht bevorzugt behandelt werden.

Wenn Glockengeläut erlaubt ist, sollte auch der Gebetsruf durch den Muezzin erlaubt sein:

Durch die Migration ist inzwischen aber eine weitere Religion in unsere Regionen gekommen. Und wir sollten das akzeptieren und die Gebräuche und Wertvorstellungen dieser Religion zulassen, sofern sie auf dem Boden des Grundgesetzes stehen. Die Religionsfreiheit ist ein hohes Gut. Und die beinhaltet auch, dass Moscheen an zentralen Plätzen stehen und der Ruf des Muezzins erschallt.

Selbstverständlich kommt es auf den Standort an. In Städten, in denen fast keine Muslime leben, ergäbe es wenig Sinn. Aber in manchen Städten (bzw. Stadtteilen) leben viele Muslime. Hier sollten Muslime auch ihre Religion ausüben können.

Wer mit dem Ruf des Muezzins ein Problem hat, sollte sich dringend unser Grundgesetz, speziell Art. 4 Abs. 2 GG, durchlesen.

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