Bis 2011 war es laut Transsexuellengesetz (TSG) für eine Änderung des Geschlechtseintrags noch notwendig, dass Betroffene geschlechtsangleichende Operationen durchgeführt haben. Siehe § 8 Abs. 1 Nr. 4 TSG:

§ 8 Voraussetzungen
(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie
1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2. (weggefallen)
3. dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

https://www.gesetze-im-internet.de/tsg/__8.html

Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts ist diese Auflage jedoch nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, weshalb der Paragraf mit folgender Fußnote versehen wurde:

§ 8 Abs. 1 Nr. 3 u. 4: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG unvereinbar und bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar gem. BVerfGE v. 11.1.2011 I 224 - 1 BvR 3295/07

Somit sind geschlechtsangleichende Operationen nicht mehr notwendig, um den Geschlechtseintrag ändern zu lassen.

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