Wie immer ist zwischen Gebäuden mit und ohne Blitzschutzsystem zu unterscheiden. Da nichts von einer Blitzschutzanlage erwähnt wird, gehe ich von einem Gebäude ohne LPS aus:
- Es die DIN VDE 0100-712 zu beachten, welche ausdrücklich fordert, dass WENN ein PA-Leiter verlegt wird, dann abstandslos mit den PV-Leitungen.
- In den Blitzschutznormen wird schon lange mehr oder weniger dringlich appeliert, dass Antennen- und PV-Anlagen möglichst mit getrennten Fangeinrichtungen gegen Direkteinschläge geschützt werden sollen.
- In DIN EN 62305-3 (VDE 0185-305-3), Beiblatt 5, wird für Gebäude ohne LPS eine Funktionserdung (Farbe NICHT grün-gelb) mit mind. 6 mm² Cu empfohlen.
- Außer einer zentralen Erdungsschiene, die (noch) HES genannt wird, sind wie bei Ableitungen von LPS auch andere Anschlussfahnen mit örtlichen PAS nutzbar, sofern die auch über einen Fundament- oder Ringerder miteinander und dem obligatorischen Schutzpotentialausgleich des Gebäudes normkonform verbunden sind.
- Der Umbau von Elektroanlagen zu Erzeugeranlagen ist eine wesentliche Änderung, welche eine Nachrüstungsverpflichtung auf aktuellen Normenstand einschließlich Beachtung von DIN VDE 0100-443 und DIN VDE 0100-543 auslöst.
- Für Installationsarbeiten ist zudem § 13 NAV zu beachten.
- In der Schweiz gibt es eine leicht abweichende Regelung, wonach die Module bei trafolosen Wechselrichtern in die Funktionserdung einbezogen werden MÜSSEN, bei uns kann das durch eine Herstellerforderung nötig sein.
- In Österreich sind die PV-Module grundsätzlich zu erden.