Die Gebete müssen nicht zwingend in der Moschee gebetet werden. Du kannst genauso auch daheim beten. Eine Ausnahme bildet das Freitagsgebet. Dieses muss in der Moschee verrichtet werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind:

Damit das Freitagsgebet verpflichtend ist, müssen einige Bedingungen erfüllt sein:
1. Die Zeit für das Gebet muss eingetreten sein. Dies bezieht sich auf die Zeit von zawāl, oder mit anderen Worten, die Zeit der ẓuhr. Darüber hinaus ist die Zeit für das Freitagsgebet diejenige, die allgemein als Beginn von zawāl angesehen wird; wird das Freitagsgebet also über diese Zeit hinaus verschoben, gilt seine Zeit als vorbei und das ẓuhr-Gebet muss stattdessen verrichtet werden;
2. die Zahl der Anwesenden muss mindestens fünf betragen, einschließlich des Imams. Wenn sich nicht fünf Muslime versammeln, wird das Freitagsgebet nicht verpflichtend;
3. es muss ein Imam vorhanden sein, der alle Bedingungen erfüllt, wie z.B. gerecht zu sein (ʿādil) und alle anderen Eigenschaften, die von einem Imam verlangt werden, die im Abschnitt über die Gemeindegebete (jamāʿah) erwähnt werden. In Abwesenheit eines Imams wird das Freitagsgebet nicht obligatorisch.

Und hier sind die Ausnahmeregeln beschrieben:

Wenn das Freitagsgebet unter allen Bedingungen stattfindet und derjenige, der es verrichtet, der unfehlbare Imam (ʿA) oder sein besonderer Vertreter ist, ist es verpflichtend, daran teilzunehmen; andernfalls ist es nicht verpflichtend. In der ersten Situation ist es jedoch für die folgenden Personengruppen nicht verpflichtend, daran teilzunehmen:
1. Frauen;
2. Sklaven;
3. Reisende, auch solche, deren Pflicht es ist, das vollständige (tamām) Gebet zu verrichten, wie diejenigen, die die Absicht haben, [an ihrem Zielort zehn oder mehr Tage] zu bleiben;
4. die Kranken, die Blinden und die Alten;
5. diejenigen, die mehr als zwei Farsakhs [ca. 11 km] von einem Ort des Freitagsgebets entfernt sind;
6. diejenigen, die aufgrund von Regen, starker Kälte oder ähnlichem Schwierigkeiten haben, das Freitagsgebet zu verrichten.

Quelle: Islamic Laws von Ayatollah SIstani