Nachfolgend sind die Regeln beschrieben:

Ein muslimischer Mann darf eine Christin oder eine Jüdin in einer zeitlich begrenzten Ehe heiraten. Aus Gründen der Vorsicht ist es verpflichtend, eine nicht-muslimische Frau nicht in einer dauerhaften Ehe zu heiraten. Ein muslimischer Mann darf weder dauerhaft noch vorübergehend eine nicht-muslimische Frau heiraten, die nicht der Ahlul Kitab [Leute des Buches, hier Christen und Juden] angehört. Aufgrund der obligatorischen Vorsichtsmaßnahmen darf ein muslimischer Mann keine zoroastrische Frau heiraten, auch nicht vorübergehend. Einer muslimischen Frau ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. [...] Ein muslimischer Mann, der mit einer muslimischen Frau verheiratet ist, darf in seiner gleichzeitigen zweiten Ehe keine Ahlul-Kitab-Frau, d. h. eine Jüdin oder eine Christin, heiraten, ohne die Zustimmung seiner muslimischen Frau einzuholen. [Islami Laws von Ayatollah Sistani]

Ein Muslim darf eine Christin/Jüdin im Rahmen einer Zeitehe heiraten. Eine Muslimin darf keinen Christen/Juden heiraten. Dazu muss er zum Islam übertreten. Und dies muss er aus Überzeugung machen. Ayatollah Hakim sagt:

 Frage: Was gilt für einen Mann, der Nicht-Muslim war, aber zum Islam konvertiert ist, weil er eine muslimische Frau heiraten möchte?
Antwort: Wenn er die beiden Zeugnisse ohne Anerkennung ihrer Bedeutung und ohne Verpflichtung ihnen gegenüber in einer Weise erklärt, dass er sich dadurch nicht als Muslim sieht, dann wird er nicht als solcher betrachtet und die Ehe mit ihm ist ungültig. Wenn sein Zeugnis mit der Anerkennung seiner Bedeutungen und der Verpflichtung ihnen gegenüber so war, dass er sich als Muslim betrachtet, dann ist er einer und die Ehe mit ihm ist gültig.
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