Unter 1,1 Promille wäre es für sich zwar noch keine Straftat , sondern "nur" eine schwere Ordnungswidrigkeit , aber durch den damit verbundenen Unfall ist es auch dann eine Verkehrsstraftat nach 315c Abs. 1 Satz A StGB .

- Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht mit Sperrzeit nicht unter 6 Monaten nach § 69 Abs. 2 Satz 1 StGB und §69a StGB .

- Geldstrafe i.H.v. mindestens einem Monatseinkommen bei Ersttätern ohne Voreintragungen

- Regressforderungen von der KFZ - Haftpflicht bei Fremdschäden

- MPU wäre mit Sicherheit gebucht , wenn die FE durch ein Strafgericht ( s.o. ) von einem Strafgericht entzogen würde . Das Gericht selber ordnet die MPU jedoch nicht selber an , sondern diese Anordnung kommt später von der Führerscheinstelle bei einem Antrag auf FE - Wiedererteilung .

- Für Fahranfänger in Probezeit würde die Probezeit in oben beschriebenem Szenario um 2 Jahre verlängert werden , wenn sie nicht zuvor bereits durch andere Vorfälle schon verlängert wurde .

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