Es kann Dich in der Tat niemand zwingen , telefonisch für das Jobcenter erreichbar zu sein . Damit ist die im Schreiben geforderte Beibringung eines telefonischen Kontaktnachweises auch in sich absoluter Humbug .
Allerdings kann die Leistung durchaus vorläufig komplett ausgesetzt werden , wenn Du jetzt nicht umgehend durch persönliche Vorsprache eine "Lebendmeldung" gegenüber der Behörde vornimmst .
Also soweit als möglich sofort morgen früh mit diesem Schreiben und Perso persönlich ab zum Jobcenter und um außerterminliche Sofortvorsprache aus belegbar wichtigem Grund bitten .
Wenn das gestattet wird , bekommst Du Deine Leistungen normalerweise auch rückwirkend bis zum 20.05 wieder ausbezahlt .
da allg. Sanktionen ja nun aufgehoben sind. Und wenn gelten diese nur für persönliche Meldeversäumnisse und dann nur um 10% und nicht gleich um 100%.
Das hast Du falsch verstanden , denn einerseits gelten die Regularien des Sanktionsmoratoriums noch garnicht , und andererseits handelt es sich bei Dir nicht um eine "Sanktion" , sondern um eine vorläufige Einstellung der Leistung .
Anders als bei einer Sanktion kann kann der Grund für eine vorläufige Leistungseinstellung durch entsprechende Nachholung der Mitwirkungspflicht wieder "geheilt" werden .
Stelle daher jetzt umgehend den persönlichen Kontakt zum Jobcenter her .